Building Commission Standing to Appeal Administrative Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns whether a municipal building commission, which initially granted a building permit and acted as the lower court in subsequent administrative review, has the standing to file an appeal to the administrative court. The court reasoned that under the relevant procedural law, individual authorities like the building commission are explicitly barred from appealing under the general standing provision (Art. 64 in conjunction with Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV), which applies primarily to parties affected by the decision. Furthermore, for an authority to appeal under the special standing provision (Art. 64 in conjunction with Art. 46 Abs. 1 lit. b VRPV), it requires a specific statutory authorization from federal or cantonal law, which the building commission could not demonstrate existed for its role as the permitting authority; consequently, the appeal was dismissed for lack of standing.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VRPV. Nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV sind einzelne Behörden (Baukommission) nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Nach Art. 64 i.V.m. Abs. 1 lit. b VRPV sind Behörden dann zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie durch das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt werden, somit eine spezielle Grundlage für die Rechtsmittelerhebung besteht. Eine solche spezialgesetzliche Beschwerdelegitimation für die Baukommission Andermatt als Baubewilligungsbehörde besteht weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for excluding individual authorities, such as the Building Commission, from the right to file an administrative court appeal.
This provision is cited to determine that the authority lacks legitimacy because no special legal basis exists for it to file an administrative court appeal.
Volltext
Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VRPV. Nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV sind einzelne Behörden (Baukommission) nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Nach Art. 64 i.V.m. Abs. 1 lit. b VRPV sind Behörden dann zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie durch das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt werden, somit eine spezielle Grundlage für die Rechtsmittelerhebung besteht. Eine solche spezialgesetzliche Beschwerdelegitimation für die Baukommission Andermatt als Baubewilligungsbehörde besteht weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht.
Obergericht, 1. Oktober 2010, OG V 10 42
Aus den Erwägungen:
3. Vorliegend wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Baukommission Andermatt erhoben. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert ist.
a) Die Baukommission Andermatt ist die Gemeindebaubehörde gemäss Art. 4 BauG (vgl. Art. 4 BZO Andermatt). Sie prüfte das Baugesuch und erteilte am 29. Juni 2009 die Baubewilligung unter diversen Auflagen. Sie war im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Uri Vorinstanz.
b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs.
1 lit. a VRPV ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das sind in erster Linie die Adressaten der Verfügung, aber auch betroffene Dritte. Unter Umständen können auch Gemeinwesen nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV beschwerdeberechtigt sein (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 28; BGE 127 II 38 E. 2d, 124 II 304 E. 3b; Alexandra Gerber und Hansjörg Seiler, Verwaltungsrichter und Technologie, in ZBl 1999 S. 297).
Nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt sind dagegen einzelne Behörden (BGE 127 II 38 f. E. 2e und f). Die Baukommission Andermatt kann sich deshalb zur Begründung ihrer Legitimation nicht darauf berufen, sie sei weiterhin als zuständige Bewilligungsbehörde legitimiert und somit auch berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen.
c) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VRPV ist ferner berechtigt jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt.
Behörden sind also dann und nur dann nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VRPV zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht legitimiert, wenn sie durch das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt werden, somit eine spezielle Grundlage für die Rechtsmittelerhebung besteht. Eine solche spezialgesetzliche Beschwerdelegitimation für die Baukommission Andermatt als Baubewilligungsbehörde besteht weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht und wird von der Baukommission Andermatt auch nicht angerufen.
Die Baukommission Andermatt ist somit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht nicht legitimiert. Damit fehlt eine Sachentscheidungsvoraussetzung und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Baukommission Andermatt kann nicht eingetreten werden.