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10.11.16 • REB UR 10.11.16 KI-generiert

Wastewater Corporation Standing to Appeal Municipal Subsidy Decision

Geschäftsnummer 10.11.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A publicly-law corporation responsible for wastewater management challenged a decision, asserting it possessed a legitimate interest to appeal because it would ultimately be financially responsible for compensating municipalities for net expenditures related to asset takeover, specifically concerning a municipal project to replace public conduits that qualified for a cantonal subsidy. The court reasoned that while a public corporation typically only has standing to appeal if directly affected like a private party concerning its assets or finances, the appellant established a concrete, direct, and protective interest because the outcome of the challenged decision directly impacted the compensation it would owe to the municipality during the transfer of wastewater assets, thereby satisfying the requirement for a justiciable grievance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abwasser Uri). Beschwerdelegitimation. Das Beschwerderecht steht einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird. Dabei geht es in erster Linie um Anordnungen, die sich auf das Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Körperschaft oder Anstalt auswirken und zwar konkret und als direkte Folge des angefochtenen Aktes. Die Beschwerdeführerin ist daran interessiert, dass die Gemeinde Seedorf ebenfalls einen Kantonsbeitrag an den Ersatz der öffentlichen Leitungen anlässlich des Projektes "Hydraulische Überlastung Seedorferstrasse" erhält, da die Beschwerdeführerin die Nettoaufwendungen der Gemeinden letztlich im Rahmen der Sachübernahme via höhere Übernahmewerte zu entschädigen hat. Bejahung der Beschwerdelegitimation.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation öffentlich-rechtliche Körperschaft Subvention Legitimation der Gemeinde Abwassergebühr öffentliche Nützlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 I 53
cc) Das Beschwerderecht steht einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird (vgl. BGE 95 I 53 E. 1, 96 I 329
BGE 127 V 80
Pharmaceutical Company v. Federal Social Insurance Office regarding Drug Inclusion Standing
BGE 96 I 328
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Volltext

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abwasser Uri). Beschwerdelegitimation. Das Beschwerderecht steht einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird. Dabei geht es in erster Linie um Anordnungen, die sich auf das Finanzoder Verwaltungsvermögen der Körperschaft oder Anstalt auswirken und zwar konkret und als direkte Folge des angefochtenen Aktes. Die Beschwerdeführerin ist daran interessiert, dass die Gemeinde Seedorf ebenfalls einen Kantonsbeitrag an den Ersatz der öffentlichen Leitungen anlässlich des Projektes "Hydraulische Überlastung Seedorferstrasse" erhält, da die Beschwerdeführerin die Nettoaufwendungen der Gemeinden letztlich im Rahmen der Sachübernahme via höhere Übernahmewerte zu entschädigen hat. Bejahung der Beschwerdelegitimation.

Obergericht, 9. Juli 2010, OG V 09 3

Aus den Erwägungen:

1. b) aa) Nach Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VRPV ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (lit. a) oder jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt (lit. b). Da keine bundesoder kantonalrechtliche Norm die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde ermächtigt, ist deren bestrittene Legitimation nach Massgabe von Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VRPV zu prüfen.

bb) Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinne, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 13.08.1998, OG V 98 58, E. 1b).

cc) Das Beschwerderecht steht einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird (vgl. BGE 95 I 53 E. 1, 96 I 329

E. 1). Dabei geht es in erster Linie um Anordnungen, die sich auf das Finanzoder Verwaltungsvermögen der Körperschaft oder Anstalt auswirken und zwar konkret und als direkte Folge des angefochtenen Aktes. Hingegen genügt das blosse öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des Rechts nicht. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation der öffentlichrechtlichen Körperschaft von entscheidender Bedeutung ist, inwiefern das Gesetz ihr im fraglichen Regelungsbereich eine Autonomie einräumt oder nicht (zum Ganzen vgl. BGE 127 V 80 E. 3a/bb m.H.).

dd) Die Beschwerdeführerin ist eine kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 18 Kantonales Umweltgesetz [KUG, RB 40.7011]). Sie stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung sicher (Art. 20 KUG). Im Zeitraum zwischen der Gründung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2007 und dem Abschluss der Sachübernahme der Abwasseranlagen bis am 1. Januar 2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1 KUG) ist es nach wie vor Sache der einzelnen Gemeinden, die Abwasseranlagen zu betreiben und zu unterhalten. Die Beschwerdeführerin ist allerdings verpflichtet, die Gemeinden für die vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2009 mit dem Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Kosten sowie für neue Ausgaben, die die Gemeinden in diesem Zeitraum im Auftrag der Beschwerdeführerin ausführen, zu entschädigen (vgl. Art. 90 Abs. 4 in fine KUG). Seit 1. Januar 2010 übernimmt die Beschwerdeführerin stellvertretend für die Gemeinden eine öffentliche Aufgabe wahr (vgl. BGE 96 I 328 ff. E. 1 ff.).

Dass die Beschwerdeführerin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides hat, steht - nach dem Gesagten - ausser Frage; ist sie doch interessiert daran, dass die Gemeinde Seedorf ebenfalls einen Kantonsbeitrag für den Ersatz der öffentlichen Leitungen anlässlich des Projektes "Hydraulische Überlastung Seedorferstrasse" erhält, da die Beschwerdeführerin die Nettoaufwendungen der Gemeinden letztlich im Rahmen der Sachübernahme via höhere Übernahmewerte zu entschädigen hat (vgl. Art. 24 und Art. 90 Abs. 4 letzter Satz KUG). Demnach ist es gar nicht erforderlich - wie von der Vorinstanz vorgebracht -, dass die Beschwerdeführerin Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren gewesen ist und sie muss auch nicht als Vertreterin der Gemeinde Seedorf auftreten.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.