Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.11.14 • REB UR 10.11.14 KI-generiert

Smoking Regulation Violation in Restaurant

Geschäftsnummer 10.11.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A police inspection at a restaurant on December 5, 2009, found the main ground-floor area designated as a smoking area, while three rooms upstairs were designated as non-smoking areas, which constituted a violation of the law prohibiting smoking in generally accessible areas, with the exception of clearly separated and marked smoking rooms. The court reasoned that the statutory language in the relevant article deliberately distinguished between "rooms" (generally forbidden to smoke in) and specifically defined "rooms" serving as enclosed, separated "chambers" (Raucherzimmer) where smoking was permitted, supporting the legislative intent to keep general dining areas smoke-free and allowing exceptions only in strictly regulated, separate chambers; therefore, converting the main restaurant area into a general smoking section while relegating non-smokers to specific rooms negated the protective purpose of the law, confirming a culpable violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesundheitsgesetz. Art. 18 Gesundheitsgesetz. | Gesundheitsgesetz. Art. 18 Gesundheitsgesetz. Widerhandlung gegen die Bestimmung zum Schutz vor Passivrauchen. Anwendungsfall.

Schlagwörter

KI-generiert
Betriebsordnung gesetzliche Voraussetzungen Wirtshausverbot Lebensmittel – Hygiene Zonenvorschriftsverletzung Nichtbefolgung von Dienstvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gesundheitsgesetz. Art. 18 Gesundheitsgesetz. Widerhandlung gegen die Bestimmung zum Schutz vor Passivrauchen. Anwendungsfall.

Obergericht, 22. September 2011, OG S 10 14

Aus den Erwägungen:

3. Am 5. Dezember 2009 wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Restaurant "X" in Y im Wesentlichen festgestellt, dass das eigentliche (Haupt-) Restaurant im Erdgeschoss als Raucherbereich und drei Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss als Nichtraucherbereich bezeichnet und als solche benützt werden (VI-act. 08.01).

a) Gemäss Art. 18 Gesundheitsgesetz (GG; Marginalie: Schutz vor Passivrauchen) ist es verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer (Abs. 1). Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen (Abs. 2). Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind (Abs. 3).

aa) Ziel des neuen (kantonalen) Gesundheitsgesetzes (GG) ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen (Botschaft zum Gesundheitsgesetz [GG], in Amtsblatt des Kantons Uri vom 25.04.2008 S. 628). Das GG enthält deshalb u.a. auch Bestimmungen zum Schutz gegen das Passivrauchen. Ein bedeutender Schritt zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen ist die Einführung eines generellen Rauchverbotes in allen allgemein zugänglichen Räumen (Gastwirtschaftsbetriebe, Verkaufsgeschäfte usw.). Vom Rauchverbot in öffentlichen Räumen sind lediglich sogenannte Raucherzimmer ausgenommen. Darin darf eine Bedienung (gastwirtschaftliche Leistungen) erfolgen (Botschaft, a.a.O., S. 631).

bb) Mit Art. 18 GG beabsichtigte der Gesetzgeber, Gaststätten grundsätzlich rauchfrei zu halten und Ausnahmen nur in speziell dafür eingerichteten, getrennten und als solche gekennzeichneten Räumen (sog. Raucherzimmer) zu erlauben. Der Gesetzgeber hat das Rauchverbot in Nachachtung des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot im ersten Satz von Art. 18 Abs. 1 GG einfach und klar formuliert: “Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen.“ Bei der Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber darauf geachtet, in Art. 18 Abs. 1 GG zwei verschiedene Begriffe für die das Rauchverbot betreffende Örtlichkeiten zu verwenden, nämlich zum einen "Raum" und zum anderen "Zimmer".

Der Gesetzgeber hat diese Unterscheidung bewusst vorgenommen, weil er beabsichtigte, dass das Rauchen nicht in jedem beliebigen Raum, sondern nur in speziell dafür eingerichteten Zimmern möglich sein soll. Er unterscheidet somit – wie vorerwähnt – bewusst zwischen den Örtlichkeiten, wo in keinem Fall (allgemein zugängliche Räume) geraucht werden und den Örtlichkeiten, wo ausnahmsweise (Raucherzimmer) geraucht werden kann. Hinzu kommt, dass der Begriff Zimmer konkreter und einschränkender als der umfassendere Begriff Raum ist. Gemäss Definition (http://de.wikipedia/org/wiki/raum) ist ein Zimmer ein Raum, der einen von Wänden, Boden und Decke umschlossener Teil einer Wohnung oder eines Gebäudes (…) bildet.

Ein Zimmer ist gemäss dieser Definition somit immer ein Raum, während ein Raum aber nicht zwingend ein Zimmer sein muss. Entscheidend ist die Umschliessung bzw. umfassende Abgrenzung von anderen Teilen des Gebäudes bzw. der Wohnung. Ein Restaurant besteht in der Regel aus mehreren allgemein zugänglichen Räumen (bspw. Restaurant im eigentlichen Sinn, Buffet, Saal, Toiletten, Gänge, Treppenbereich, Eingangsbereich usw.), die teilweise aber nicht zwingend voneinander abgetrennt sind und deshalb – je einzeln betrachtet – Zimmer sein können, aber nicht sein müssen.

Auf der anderen Seite ist ein Raucherzimmer aber stets ein Zimmer und niemals bloss ein Raum, da die Umschliessung bzw. umfassende Abtrennung im GG vorgeschrieben ist (von anderen Räumen getrennt). Das GG sieht ausdrücklich vor, dass es verboten ist, in den allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen und nur die speziell dafür eingerichteten und ausgerüsteten Raucherzimmer davon ausgenommen sind. Daraus lässt sich schliessen, dass das ursprüngliche Restaurant als allgemein zugänglicher Raum bzw. als allgemein zugängliche Räume rauchfrei sein muss.

Aufgrund der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Unterscheidung zwischen Räumen und Zimmer ist es nicht zulässig (und überdies rein begrifflich auch gar nicht möglich), die beiden Begriffe nach Belieben zu tauschen und aus Nichtraucherräumen mit Raucherzimmer kurzerhand Raucherräume mit Nichtraucherzimmer zu machen. Bereits aus dem herkömmlichen Sprachgebrauch ist offensichtlich, dass das aus mehreren Räumlichkeiten bestehende Erdgeschoss eines Restaurants keinesfalls ein einzelnes Zimmer darstellen kann. Der Wortlaut von Art. 18 GG ist diesbezüglich eindeutig.

cc) Neben dem Wortlaut ist aber auch der beabsichtigte Zweck der Norm eindeutig. Wie aus der Botschaft und aus der Marginalie zu Art. 18 GG ersichtlich ist, besteht der Sinn und Zweck der Norm im Gesundheitsschutz und konkret im Schutz vor Passivrauch. Art. 18 GG verlangt nur für das Raucherzimmer erhöhte Anforderungen betreffend Abtrennung, Belüftung und Kennzeichnung. Wie die allgemein zugänglichen Räume ausgestattet sein müssen, lässt der Gesetzgeber bewusst offen. Eine entsprechende Regelung ist im Hinblick auf den Schutz vor Passivrauch auch gar nicht erforderlich, denn die Bestimmungen von Art.

18 GG bezüglich Raucherzimmer reichen aus, um Restaurantbesucher vor Passivrauch zu schützen. Sie reichen aber nur solange aus, als ausschliesslich in diesem abgetrennten, separat belüfteten und gekennzeichneten Raucherzimmer geraucht wird. Wenn nun aber eine Umkehrung zwischen Raucherund Nichtraucherbereichen zulässig wäre (Raucherrestaurant mit Nichtraucherzimmer), hätte der Gesetzgeber zwingend weiterführende Regelungen treffen müssen, um den Schutz vor Passivrauch auch in diesem Fall zu gewährleisten. Bspw. hätte er sicherstellen müssen, dass auch nichtrauchende Gäste Zugang zu rauchfreien Toiletten haben oder dass sie das Nichtraucherzimmer durch einen separaten, rauchfreien Eingang erreichen können. Dadurch dass der Gesetzgeber keine entsprechende Regelung betreffend die restlichen Räumlichkeiten des Restaurants getroffen hat, wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit Raucherrestaurants mit Nichtraucherzimmer gar nie vorgesehen hatte, sondern davon ausging, dass das Restaurant grundsätzlich rauchfrei zu halten ist und Ausnahmen nur im Raucherzimmer zulässig sein sollen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 1 GG einen nichtraucherfreundlichen Grundsatz (Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen) und lediglich eine raucherfreundliche Ausnahme davon (Raucherzimmer) beinhaltet.

dd) Art. 53 Abs. 1 lit. e GG setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Widerhandeln voraus. Der Berufungsbeklagten und Angeklagten ist vorliegend mindestens ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, welches sie in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Zumal das Urner Stimmvolk in zwei Volksabstimmungen Ja zu einem Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen gesagt hatte. Die Absicht des Gesetzgebers hätte jedermann im Kanton Uri danach klar sein müssen. Hinzu kommt, dass es für die Berufungsbeklagte und Angeklagte auch aus dem Informationsschreiben der Gesundheits- Sozial und Umweltdirektion des Kantons Uri vom

20. Mai 2009, das an alle Urner Wirtinnen und Wirte und somit auch an die Berufungsbeklagte und Angeklagte gegangen ist, hätte klar sein müssen, dass sie das ursprüngliche Restaurant nicht in ein Raucherzimmer hätte umfunktionieren dürfen. Damit hat die Berufungsbeklagte und Angeklagte den Straftatbestand von Art. 18 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 lit. e GG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.