Falsification of Documents Distinction: Qualified vs. Simple Written Lie
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the distinction between criminally punishable falsification of a document (Falschbeurkundung), which requires a qualified written lie evidenced by heightened credibility due to objective guarantees, and a simple, non-punishable written lie, based on the specific circumstances of the case. In the matter concerning receipts presented to authorities, the court determined that the issuer lacked a guarantor-like position that would bestow increased credibility upon the documents, meaning the act constituted only a simple written lie, not a qualified one, and therefore, the charge of document forgery under the relevant statute was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafgesetzbuch. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung. | Strafgesetzbuch. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung. Abgrenzung zwischen der (strafbaren) Falschbeurkundung i.S. einer qualifizierten schriftlichen Lüge und der (straflosen) einfachen schriftlichen Lüge. Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. In concreto Vorliegen einer qualifizierten schriftlichen Lüge verneint, da dem Aussteller (der Urkunde) keine garantenähnliche Stellung zukommt, die der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Quittungen Strafbehörden entgegengehalten werden.
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KI-generiertThe appellant was acquitted of forgery because the specific document lacked the necessary guarantee for qualified written falsehood (Falschbeurkundung).
Volltext
Strafgesetzbuch. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung. Abgrenzung zwischen der (strafbaren) Falschbeurkundung i.S. einer qualifizierten schriftlichen Lüge und der (straflosen) einfachen schriftlichen Lüge. Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. In casu Vorliegen einer qualifizierten schriftlichen Lüge verneint, da dem Aussteller (der Urkunde) keine garantenähnliche Stellung zukommt, die der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Quittungen Strafbehörden entgegengehalten werden.
Obergericht, 26. Mai 2011, OG S 10 7
Aus den Erwägungen:
5. Der Berufungskläger und Angeklagte wurde von der Vorinstanz der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (Marginalie: Urkundenfälschung) schuldig gesprochen.
a) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechtes schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a. nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).
Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE
132 IV 14 f. E. 8.1 m.H.). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (BGE 125 IV 277 E. 3a/aa in fine m.H.).
b) Das Bundesgericht hat eine Falschbeurkundung in folgenden Fällen verneint: beim Ausstellen einer fingierten Rechnung zuhanden einer Versicherung; bei der zuhanden einer Anlegerin ausgestellten inhaltlich unrichtigen Bestätigung, wonach der Aussteller einen von der Anlegerin einem Dritten übergebenen Geldbetrag auf treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins entrichten werde; beim Erstellen von inhaltlich unwahren Regierapporten; beim Erstellen von Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die nicht mit dem wirklichen Arbeitnehmer identisch war; bei der Errichtung einer inhaltlich falschen Vertragsurkunde, ohne dass besondere Garantien bestanden, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprachen; beim Ausstellen einer fiktiven Rechnung mit dazugehöriger Quittung; beim Erstellen und Vorlegen eines simulierten Vertrages zum Zweck der Erlangung eines Kredites.
Demgegenüber hat das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung bejaht bei einem Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt und damit gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder für den Patienten geltend gemacht hatte; bei einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der Unternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte; bei einem Grossisten, der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wildfleisch bezeichnet hatte; bei der Herausgabe eines inhaltlich unwahren, bei der Kapitalerhöhung nach dem Verfahren der Simultangründung freiwilligen Emissionsprospektes; bei der Erstellung eines unrichtigen Protokolls einer Universalversammlung; beim leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos gemacht hatte; bei der falschen Buchführung einer Aktiengesellschaft durch die unrichtige Verbuchung von Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingte Auslagen sowie durch die Verbuchung von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto; bei der zum Zwecke der Täuschung der Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Rückdatierung von Vollmachtsurkunden; bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Namen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen.
Im Schrifttum hat der restriktive Ansatz der neueren Rechtsprechung Zustimmung gefunden. Es wird darauf hingewiesen, dass die restriktive Interpretation der Falschbeurkundung im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers steht (BGE 125 IV
278 f. E. 3a/bb und cc m.H.).
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes zum gemeinstrafrechtlichen Tatbestand der Falschbeurkundung von einer unwahren Urkunde und nicht lediglich von einer schriftlichen Lüge auszugehen ist, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, d.h. wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Objektive Garantien für die Wahrheit einer Urkunde können jedoch auch in der besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers erblickt werden (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 148 m.H.). Eine Garantie für die Wahrheit soll also die garantenähnliche Stellung des Ausstellers (der Urkunde) bilden (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 149). Dass eine garantenähnliche Stellung dem Berufungskläger und Angeklagten zukäme, ist schon aus dem Kaufvertrag und den fraglichen Quittungen nicht ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Quittungen Strafbehörden entgegengehalten werden. Die Strafbehörden dürfen aufgrund der Person des Ausstellers – vorliegend interessierend des Berufungsklägers und Angeklagten – nur von einer einfachen schriftlichen Lüge und nicht von einer qualifizierten schriftlichen Lüge i.S. der Falschbeurkungung ausgehen. Dem Berufungskläger und Angeklagten kommt keine garantenähnliche Stellung zu, die der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen lässt und der der Adressat aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen hat (BGE 125 IV 336 E. 2b). Kommt hinzu, dass eine Quittung Beweis erbringt nur für die Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten zu haben, nicht aber auch für deren Wahrheit (Markus Boog, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N. 67 zu Art. 251). Der Berufungskläger und Angeklagte ist demnach infolge Fehlens einer vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung von der Anklage wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.