Provisional Enforcement Authorization Upheld Due to Insufficient Substantiation of Debt Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted provisional legal authorization because the debtor failed to sufficiently substantiate objections against the claim, which was evidenced by a definitive seizure loss certificate, serving as a provisional title for enforcement proceedings. Provisional authorization requires the debtor to immediately make objections credible, meaning the judge must predominantly believe the asserted facts, a standard considered high when based on an uncontested, formal debt acknowledgment like the loss certificate. The debtor's argument that her ex-husband was solely liable, based on his letter assuming the debt, was deemed insufficiently credible because evidence of the creditor's formal acceptance of this novation (as required by law) was missing, and the debtor failed to submit the divorce decree that might have supported her claim.
Legislator-Regeste
AmtlichSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. Definitiver Pfändungsverlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Die provisorische Rechtsöffnung wird ausgesprochen, sofern die Betriebene nicht Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräftigen, sofort glaubhaft macht. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Beim unangefochten gebliebenen, definitiven Pfändungsverlustschein sind schon daher hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der entkräftenden Einwendungen zu stellen. In concreto Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, da die Einwendungen der Betriebenen nicht genügend glaubhaft gemacht worden sind.
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KI-generiertThe court granted the request for provisional legal authorization because the objections raised by the debtor were not sufficiently substantiated (glaubhaft gemacht).
The definitive statement of unsatisfied claim (Pfändungsverlustschein) serves as a basis for provisional legal authorization.
The definitive statement of unsatisfied claim served as the basis for provisional legal authorization, which is generally permitted if the claim is based on a debt acknowledgment.
Cited in relation to the modification of the lower court's decision when granting the appeal.
Volltext
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 149 Abs. 2 SchKG. Definitiver Pfändungsverlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Die provisorische Rechtsöffnung wird ausgesprochen, sofern die Betriebene nicht Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräftigen, sofort glaubhaft macht. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Beim unangefochten gebliebenen, definitiven Pfändungsverlustschein sind schon daher hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der entkräftenden Einwendungen zu stellen. In concreto Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, da die Einwendungen der Betriebenen nicht genügend glaubhaft gemacht worden sind.
Obergericht, 20. September 2010, OG Z 10 9
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- die Entscheidung über eine Rechtsöffnung rein vollstreckungsrechtlichen Charakter hat, nur entschieden wird, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht, über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art entschieden wird, dem Rechtsöffnungsentscheid deshalb keine materielle Rechtskraft im Hinblick auf die zugrunde liegende Forderung zukommt (anstelle vieler: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I,
3. Aufl., Zürich 1984, § 18 Rz. 22);
- die Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG);
- der Pfändungsverlustschein vom 4. April 1996 zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 SchKG) (Daniel Staehelin, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 158 zu Art. 82);
- der Richter die provisorische Rechtsöffnung ausspricht, sofern die Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräftigen, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG);
- es der Schuldnerin obliegt, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung - vorliegend dem Pfändungsverlustschein - zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind;
- anders als im Zivilprozess somit die Schuldnerin die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht die Gläubigerin deren Vorhandensein beweisen muss (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 83 zu Art. 82);
- glaubhaft machen weniger bedeutet als beweisen, aber mehr als behaupten, der Richter überwiegend geneigt sein muss, an die Wahrheit der von der Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 87 zu Art. 82);
- glaubhaft gemacht eine Behauptung ist, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 10
N. 26);
- je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen sind (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 88 zu Art. 82);
- bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, der Richter über ein gewisses Ermessen verfügt (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 89 zu Art. 82);
- der Pfändungsverlustschein vom 4. April 1996, soweit ersichtlich, unangefochten geblieben ist, schon daher hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der entkräftenden Einwendungen zu stellen sind;
- die Rekursgegnerin im Wesentlichen vorbringt, dass nicht sie, sondern ihr geschiedener Ehemann (alleiniger) Schuldner der in Betreibung gesetzten Forderung aus dem Darlehensvertrag sei, sie dies mit dem Verweis auf ein vom geschiedenen Ehemann unterzeichnetes Schreiben vom 23. April 2008 an das Landgericht Uri betreffend das Verfahren LGP 08 101 begründet;
- in diesem Schreiben der geschiedene Ehemann bestätige, dass er die Betreibung der Bank Prokredit von Fr. 25'309.35 übernommen habe;
- selbst wenn die Erklärung des geschiedenen Ehemannes vom 23. April 2008 als Schuldübernahme angesehen wird, es sich lediglich um eine solche im internen Verhältnis handelt;
- der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis anstelle und mit Befreiung der bisherigen Schuldnerin durch Vertrag des Übernehmers mit der Gläubigerin erfolgt (Art. 176 Abs. 1 OR);
- der Antrag des Übernehmers dadurch erfolgen kann, dass er, oder mit seiner Ermächtigung die bisherige Schuldnerin, der Gläubigerin von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht (Art. 176 Abs. 2 OR);
- die Annahmeerklärung der Gläubigerin ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen kann und vermutet wird, wenn die Gläubigerin ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt (Art. 176 Abs. 3 OR);
- solches nicht aktenkundig ist;
- das Scheidungsurteil, woraus allenfalls eine externe Schuldübernahme durch den geschiedenen Ehemann ersichtlich gewesen wäre, die Rekursgegnerin nicht eingereicht hat, dies beweislastmässig zu ihrem Nachteil gereicht;
- sich die Parteien gemäss Deckblatt des Urteils am 23. November 1995 scheiden liessen;
- der Pfändungsverlustschein, datiert vom 4. April 1996, aus der Zeit danach stammt, die Rekursgegnerin darauf als Schuldnerin aufgeführt ist;
- davon auszugehen ist, dass wenn die Rekursgegnerin schon damals durch den geschiedenen Ehemann mit Einverständnis der Rekurrentin aus der Solidarhaft befreit worden wäre, sie ihren nun vorliegend geltend gemachten Einwand schon zum damaligen Zeitpunkt erhoben hätte;
- Gesagtes erhellt, dass die Einwendungen der Rekursgegnerin nicht genügend glaubhaft gemacht worden sind;
- demnach in Gutheissung des Rekurses der angefochtene Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 20. Mai 2010 aufzuheben und das (mit Rekurs einschränkend abgeänderte [s. Art. 92 Abs. 3 Satz 2 ZPO]) Gesuch der Rekurrentin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. A für den Betrag von Fr. 26'027.80 gutzuheissen ist;