Unemployment Fund Subrogation Claim as Labor Dispute for Cost Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a claim by an unemployment insurance fund to recover unemployment benefits it had paid to a former employee from that employee's prior employer, and the central issue was the applicability of a procedural statute that waived court costs for labor disputes valued under a certain threshold. The court reasoned that since the claim originated from the underlying employment relationship, even though the unemployment fund had succeeded to the employee's rights through subrogation (transfer of rights upon payment of benefits), the litigation retained its essential character as a labor dispute, meaning the cost-shifting provisions applicable to such disputes remained in force.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 166 und Art. 343 Abs. 3 OR. Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG. | Zivilprozessordnung. Art. 166 und Art. 343 Abs. 3 OR. Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG. Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 AVIG durch die Arbeitslosenkasse. Mit den Zahlungen der Arbeitslosenkasse gehen alle Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers auf die Arbeitslosenkasse über. Es handelt sich hierbei um einen Übergang i.S.v. Art. 166 OR (Subrogation). Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse beim ehemaligen Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers. Tritt eine Arbeitslosenkasse in einen Prozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein, weil sie gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG Leistungen erbracht hat, verliert der Prozess seinen arbeitsrechtlichen Charakter nicht. Art. 343 Abs. 3 OR betreffend Verlegung der Kosten bleibt anwendbar.
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KI-generiertThis provision regarding the shifting of costs remained applicable because the litigation retained its labor law character after the unemployment fund substituted into the claim.
Volltext
Zivilprozessordnung. Art. 166 und Art. 343 Abs. 3 OR. Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG. Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen in Nachachtung von Art.
29 Abs. 1 AVIG durch die Arbeitslosenkasse. Mit den Zahlungen der Arbeitslosenkasse gehen alle Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers auf die Arbeitslosenkasse über. Es handelt sich hierbei um einen Übergang i.S.v. Art. 166 OR (Subrogation). Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse beim ehemaligen Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers. Tritt eine Arbeitslosenkasse in einen Prozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein, weil sie gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG Leistungen erbracht hat, verliert der Prozess seinen arbeitsrechtlichen Charakter nicht. Art. 343 Abs. 3 OR betreffend Verlegung der Kosten bleibt anwendbar.
Obergericht, 9. Juni 2010, OG Z 10 4
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- einzig die Verlegung der Gerichtskosten (angefochtener Entscheid Disp.-Ziff. 2) umstritten ist;
- für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- das Verfahren für die Parteien u.a. kostenlos zu sein hat (Art. 343 Abs. 3 OR);
- der Streitwert Fr. 9'559.40 beträgt;
- vorliegend die Frage, ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art.
343 OR handelt, zu prüfen ist;
- die Rekurrentin in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 AVIG einem bei ihr arbeitslosenversicherten (ehemaligen) Arbeitnehmer der Rekursgegnerin Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 9'559.40 ausrichtete;
- gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG mit den Zahlungen der X alle Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers auf X übergehen, es sich hierbei um einen Übergang i.S.v. Art.
166 OR handelt (Subrogation);
- die Rekurrentin mit Klage vor Vorinstanz die von ihr ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen bei der Rekursgegnerin zurückforderte;
- entscheidend für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (und damit für die Frage, ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt) nicht die klagenden Parteien, sondern die arbeitsrechtliche Natur der Forderung ist (JAR 1988 S. 105);
- es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, dass die Arbeitslosenversicherungskasse, die gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG in die Rechte des Arbeitnehmers eintritt, nicht vor Arbeitsgericht klagen könnte (JAR a.a.O. S. 107);
- für die Annahme einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit es ausreichend ist, wenn der Streitgegenstand in einem Arbeitsverhältnis seinen Ursprung hat, auf die Person der Parteien nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der prozessualen Sonderregelung es nicht ankommt (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, N. 2 zu Art. 343 OR m.H.);
- wenn (wie vorliegend) eine Arbeitslosenkasse in einen Prozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eintritt, weil sie Leistungen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG erbracht hat, der Prozess seinen arbeitsrechtlichen Charakter nicht verliert, Art. 343 Abs. 3 OR betreffend Verlegung der Kosten anwendbar bleibt (ZR 1988 Nr. 48 E. 7; vgl. Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 1996, N. 11 zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, a.a.O.);
- der von der Vorinstanz angeführte BGE 133 V 637 E 4.6 einen anderen
Sachverhalt (Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung) und eine andere Rechtsfrage (Befreiung der Arbeitslosenkassen von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG) beschlägt, der Verweis unbehelflich ist;
- Gesagtes erhellt, dass sich der Rekurs als begründet erweist;