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10.11.04 • REB UR 10.11.04 KI-generiert

Jurisdiction for Involuntary Placement Appeal Determined by Affected Person's Residence

Geschäftsnummer 10.11.04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that jurisdiction for appealing an involuntary placement measure is determined by the residence of the affected person, pursuant to the relevant cantonal supplementary law regarding the Civil Code, regardless of where the placement order was issued in an emergency. The court reasoned that the appellant's center of life—indicated by upbringing, family location, past employment, registered address, and deposited legal documents—remained in their previous canton, as a short subsequent stay and job termination were insufficient to establish a new domicile. Consequently, the initial decision dismissing the case for lack of jurisdiction was overturned, the matter was remanded to the lower court for substantive review, and due to the specific nature of the appeal concerning jurisdiction where the opposing party was absent, court costs and legal compensation for the successful appellant were ordered to be paid by the state treasury.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. | Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. Art. 397d ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit nicht. Gemäss Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB beurteilt der Landgerichtspräsident am Wohnsitz des Betroffenen Beschwerden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen, dies gilt auch dann, wenn der Freiheitsentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen angeordnet wird. Der kurze ausserkantonale Aufenthalt und die Kündigung der Arbeitsstelle in Andermatt sind keine genügenden Indizien für eine ausserkantonale Wohnsitznahme. Die Indizien (Ort der Verbringung der Kindheit; Ort, wo die Familie lebt; Ort der Anstellung im elterlichen Betrieb; Ort, auf den die Adresse lautet; Ort, wo die Schriften hinterlegt sind) sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers und damit sein zivilrechtlicher Wohnsitz immer noch in Andermatt ist. Zuständigkeit der Landgerichtspräsidentin Ursern für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Verteilung und Liquidation der Prozesskosten.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung Wohnsitz einer Partei sachliche Unzuständigkeit Aufenthaltsbestimmungsrecht Notstand Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB

Cited in the reasoning to establish that the Landgerichtspräsident at the domicile of the person concerned decides on appeals related to compulsory placement in protective care.

Art. 23 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to define domicile based on the center of living conditions.

Art. 397d ZGB

Cited in the reasoning regarding the deadline for appealing the decision on compulsory placement in protective care, while noting it does not regulate territorial jurisdiction.

Art. 104 Abs. 1 ZPO

Cited to justify that the appellate court sets and distributes the procedural costs for the appeal procedure when making a final decision on the admissibility question.

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Cited to state that court fees are set and distributed ex officio.

Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited as the general rule that procedural costs are imposed on the losing party.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Cited as the basis for deviating from cost distribution rules, specifically because there was no opposing party (a special circumstance).

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Volltext

Fürsorgerischer Freiheitsentzug. Art. 23 Abs. 1, Art. 397d ZGB. Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB. Art. 397d ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit nicht. Gemäss Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB beurteilt der Landgerichtspräsident am Wohnsitz des Betroffenen Beschwerden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen, dies gilt auch dann, wenn der Freiheitsentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen angeordnet wird. Der kurze ausserkantonale Aufenthalt und die Kündigung der Arbeitsstelle in Andermatt sind keine genügenden Indizien für eine ausserkantonale Wohnsitznahme. Die Indizien (Ort der Verbringung der Kindheit; Ort, wo die Familie lebt; Ort der Anstellung im elterlichen Betrieb; Ort, auf den die Adresse lautet; Ort, wo die Schriften hinterlegt sind) sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers und damit sein zivilrechtlicher Wohnsitz immer noch in Andermatt ist. Zuständigkeit der Landgerichtspräsidentin Ursern für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Verteilung und Liquidation der Prozesskosten.

Obergericht, 30. November 2011, OG Z 11 14

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- das Landgerichtspräsidium Ursern mit in begründeter Form versandtem

Entscheid vom 30. August 2011 auf die Beschwerde von X vom 24. bzw. 26. August 2011 gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) sowie auf sein Gesuch vom 26. August 2011 um unentgeltliche Rechtspflege mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositiv Ziff. 1), die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwies (Dispositiv Ziff. 2), auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete (Dispositiv Ziff. 3), Parteikosten keine zusprach (Dispositiv Ziff. 4);

- X am 12. September 2011 beim Obergericht des Kantons Uri dagegen Berufung einreichte und beantragte, dass der Beschluss des Landgerichtspräsidiums Ursern aufzuheben und dieses anzuweisen sei, seine Beschwerde vom 26. August 2011 materiell zu behandeln, ferner dass ihm für das vorliegende Verfahren RA Dr. iur. Manuel Brandenberg, Zug, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Landgerichtspräsidiums Ursern;

- mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2011 das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen wurde;

- ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Geschäftsnummer OG ZP 11 4 in das Geschäftsprotokoll des Präsidiums der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri aufgenommen wurde;

- die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. e contrario Art. 309 ZPO);

- die Berufung innert Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO, [der der Berufung zugrunde liegende Entscheid erging im summarischen Verfahren (sinngemäss) nach Art. 248 lit. a ZPO]) und formgerecht (Art. 311 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingereicht worden ist;

- das Obergericht sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 GOG) und spruchfähig ist (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG);

- mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 310 lit. a und lit. b ZPO);

- der Berufungskläger unrichtige Rechtsanwendung rügt;

- demnach auf das Rechtsmittel einzutreten ist;

- die betroffene Person gegen den Entscheid (betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung) innert 10 Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen kann (Art. 397d ZGB);

- Art. 397d ZGB die örtliche Zuständigkeit nicht regelt (Thomas Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 9 zu Art. 397d m.H.);

- die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der FFE sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen richtet, dies auch dann gilt, wenn der Freiheitsentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen angeordnet wird (Eugen Spirig, in Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, Teilband II 3a, 1995, N. 125 zu Art. 397e);

- Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB regelt, dass Beschwerden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Landgerichtspräsident am Wohnsitz des Betroffenen beurteilt;

- der Wohnsitz sich nach dem Zivilgesetzbuch bestimmt (Art. 10 Abs. 2 ZPO);

- der Wohnsitz einer Person sich an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB);

- anstelle der beiden (in Art. 23 Abs. 1 ZGB genannten) Tatbestandselemente (Aufenthalt, Verbleibensabsicht), die zuweilen nur schwer auseinander zu halten sind, auch vom Mittelpunkt der Lebensverhältnisse die Rede ist, es dabei darum geht, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten gesellschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen unterhält, dabei die Gesamtheit der Lebensumstände einer Person massgebend sind (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 09.24 m.H.);

- dazu auch weitere Indizien, wie die Steuerzahlung, die Schriftenhinterlegung sowie die Ausübung der politischen Rechte zu berücksichtigen sind (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 09.31);

- der Berufungskläger in Andermatt aufgewachsen, seine Familie dort lebt, er in Andermatt bis 30. August 2011 im Hotel A, welches von seinem Vater geführt wird, angestellt war;

- der Berufungskläger seine Adresse nach wie vor an der B-strasse c/o Hotel A in Andermatt führt, er seine Schriften immer noch in Andermatt hinterlegt hat;

- der kurze Aufenthalt in Muhen im Kanton Aargau und die Kündigung der Arbeitsstelle in Andermatt keine genügenden Indizien für eine Wohnsitznahme im Kanton Aargau sind;

- die vorerwähnten Indizien vielmehr dafür sprechen, dass sein Lebensmittelpunkt und damit sein zivilrechtlicher Wohnsitz immer noch in Andermatt ist, demzufolge die Landgerichtspräsidentin Ursern für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem FFE zuständig ist;

- die Vorinstanz deshalb auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Art. 19 GOG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB);

- Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist;

- die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1. ZPO);

- dabei eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt ist, wenn – wie vorliegend – die Vorinstanz auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten ist (Beat Mathys, in Handkommentar Baker & McKenzie [Hrsg.], Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 N. 11 m.H.);

- die Vorinstanz hiermit angewiesen wird, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln;

- in einem Rückweisungsentscheid die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen kann (Art. 104 Abs. 4 ZPO);

- in Art. 104 Abs. 4 ZPO für den Rückweisungsentscheid eine Besonderheit festgelegt wird; sofern der Prozess an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, weil bspw. die Vorinstanz die Beweisführung zu ergänzen hat, es sich rechtfertigen kann, dass die obere Instanz nur die Höhe der Kosten des Rechtsmittelverfahrens festlegt, die konkrete Verteilung dieser Kosten aber der Vorinstanz überlässt; in diesem Fall die Vorinstanz die Verlegung übernimmt; dieses Vorgehen insbesondere dann gerechtfertigt sein dürfte, wenn für die obere Instanz bei Erlass des Rückweisungsentscheides nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang schliesslich obsiegen bzw. unterliegen wird, sofern die obere Instanz aber eine Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückweist, dabei aber über eine gesonderte Frage endgültig entscheidet, die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens definitiv von der oberen Instanz festzulegen und zu verteilen sind (Alexander Fischer, in Handkommentar Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 N. 19 m.H.; Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 2010, N. 7 zu Art 104);

- vorliegend über die Eintretensfrage (örtliche Zuständigkeit) endgültig entschieden wird, die Prozesskosten demnach für das Rechtsmittelverfahren vom Obergericht festzusetzen und zu verteilen sind (Art. 104 Abs. 1 ZPO);

- die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO);

- die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 1'400.-- festzulegen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung, Art.

6 i.V.m. Art. 3 Gerichtsgebührenreglement);

- Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO);

- vorliegend eine Gegenpartei fehlt;

- das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 ZPO);

- das Fehlen einer Gegenpartei als besonderer Umstand i. S. von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO gelten kann, es stossend wäre, wenn der obsiegende Berufungskläger Gerichtskosten zu tragen hätte und keine Parteientschädigung erhalten würde;

- demnach die Gerichtskosten der Staatskasse aufzuerlegen sind;

- ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren (inkl. Verfahren OG ZP 11 4) aus der Staatskasse unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennoten eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) von insgesamt Fr. 2'688.65 zu entrichten ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO 18ff. Gerichtsgebührenverordnung).