Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.11.03 • REB UR 10.11.03 KI-generiert

Appealability of Legal Aid Cost Decisions and Timeliness of Cost Statement Submission

Geschäftsnummer 10.11.03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appealability of a cost decision, confirming that a decision on compensation awarded to a legal counsel granted under a legal aid mandate can only be independently challenged by the counsel personally, not by the party they represented. Furthermore, the court ruled on the timeliness of submitting a cost statement under the new rules of civil procedure, deciding to accept the cost statement submitted by the appealing counsel after the lower court's decision was sent, as it was the first instance of determining the deadline for such submission under the new provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Art 105 Abs. 2, Art. 110, Art. 122 Abs. 1 lit. a, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Art 105 Abs. 2, Art. 110, Art. 122 Abs. 1 lit. a, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff "Kostenentscheid" fallen sowohl der Entscheid über die Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung der berechtigten Partei. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung kann nur von diesem persönlich, hingegen nicht auch von der von ihm vertretenen Partei angefochten werden. Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Einreichung der Kostennote hat nach Treu und Glauben innert 10 Tagen nach Anzeige des Abschlusses des Schriftenwechsels oder der Anzeige, dass das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde, zu erfolgen.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenfestsetzung anfechtbarer Zwischenentscheid Parteientschädigung Geschäftsordnung Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision concerns the appeal against the assessment of compensation for the legal counsel granted legal aid, which is the subject of the appeal.

Art. 110 ZPO

Cited as the rule allowing an independent appeal against the cost decision.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited as the rule concerning the independent appealability of a cost decision.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the time limit for submitting the cost statement (Kostennote), which the court decided to consider timely.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Art 105 Abs. 2, Art. 110, Art. 122 Abs. 1 lit. a, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff "Kostenentscheid" fallen sowohl der Entscheid über die Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung der berechtigten Partei. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung kann nur von diesem persönlich, hingegen nicht auch von der von ihm vertretenen Partei angefochten werden. Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Einreichung der Kostennote hat nach Treu und Glauben innert 10 Tagen nach Anzeige des Abschlusses des Schriftenwechsels oder der Anzeige, dass das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde, zu erfolgen.

Obergericht, 30. November 2011, OG Z 11 17

Aus den Erwägungen:

1. a) Angefochten ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art.

122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Hans Schmid, in Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 110 N. 4). Unter den Begriff "Kostenentscheid" fallen sowohl der Entscheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die – vorliegend interessierende – Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Höhe (Hans Schmid, a.a.O., Art. 110 N. 1).

b) Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochene Entschädigung kann nur von diesem persönlich, hingegen nicht auch von der von ihm vertretenen Partei angefochten werden (Alexander Fischer, in Handkommentar Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 110 N. 6 m.H.; s. auch Ingrid Jent- Sørensen, in Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 121 N. 5 m.H.). Der vorliegend vom unentgeltlichen Rechtsbeistand als eventueller Beschwerdeführer aufgeführte Vertretene kann sich nicht am Verfahren beteiligen. Kommt hinzu, dass eine eventuelle (vorsorgliche) Beschwerdeführung schon nicht möglich wäre. Als Beschwerdeführer ist einzig der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert.

c) Die Beschwerde ist innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO – der dem Kostenentscheid zugrunde liegende Prozess erfolgte im summarischen Verfahren [sinngemäss] nach Art. 248 lit. a ZPO –) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 GOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Beschwerdeführer rügt unrichtige Rechtsanwendung. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

d) Die vom Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 unaufgefordert eingereichte und damit prozessual unzulässigerweise erfolgte Eingabe ist nicht zu hören.

e) Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Einreichung der Kostennote hat nach Treu und Glauben innert zehn Tagen nach Anzeige des Abschlusses des Schriftenwechsels oder der Anzeige, dass das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde, zu erfolgen (analog zum Replikrecht i.S.v. BGE 133 I 98 und ZR 2008 Nr. 22 II. 3). Da das Obergericht die Frage des Zeitpunktes der Einreichung der Kostennote unter dem Regime der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung heute zum ersten Mal zu beurteilen hat, wird die vom Beschwerdeführer erst nach Versand des vorinstanzlichen Entscheides eingereichte Kostennote als fristgerecht eingereicht berücksichtigt.