Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
08.09.39 • REB UR 08.09.39 KI-generiert

Seizure of Future Bank Account Proceeds Invalidated

Geschäftsnummer 08.09.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Bank account seizures can only cover existing claims the debtor holds against the bank, meaning funds already deposited in the account, and the court reasoned that a purchase price due from a house sale, which had not yet been credited to the seized account at the time of the seizure execution, constituted a claim against the buyer, not the bank, and thus should have been seized at the buyer's location; consequently, future claims or those not yet legally established, such as anticipated house sale proceeds not yet credited, cannot be validly attached, leading to the annulment of the seizure order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. Verarrestierung von Bankguthaben. Bei der Arrestierung von Bankguthaben sind von vorne herein nur Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Bank, also Kontoguthaben verarrestierbar. Eine dem Arrestschuldner allenfalls gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf seines Hauses zustehende Kaufpreiszahlung stellt keine Forderung gegenüber der Bank, sondern eine Forderung gegenüber dem Käufer dar. Eine solche Forderung hätte beim Käufer des Hauses verarrestiert werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Verarrestierung von Bankguthaben der Geldfluss von entscheidender Bedeutung ist. Einzig auf dem entsprechenden Konto sich befindliche Gelder können arrestiert werden. In concreto befand sich zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges die Kaufpreissumme aus dem Verkauf des Hauses noch nicht auf dem verarrestierten Konto. Zukünftige Forderungen sowie solche, deren Entstehung in der nahen Zukunft voraussehbar ist, bestehen rechtlich gesehen noch nicht, weshalb für diese kein Arrest gelegt werden kann. Dies ist etwa bei einer Prozesskostenentschädigung, wenn der Prozess noch rechtshängig ist oder bei zukünftigen Unterhaltsbeiträgen der Fall.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Bankeinlage künftige Forderung Ertrag Reihenfolge der Pfändung Kreditverkauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 271 SchKG

The court addressed the arrest of bank assets, which is regulated by this article, although the dispositive itself is implied by the orders that follow.

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Volltext

08/09 39 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 271 SchKG. Verarrestierung von Bankguthaben. Bei der Arrestierung von Bankguthaben sind von vorne herein nur Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Bank, also Kontoguthaben verarrestierbar. Eine dem Arrestschuldner allenfalls gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf seines Hauses zustehende Kaufpreiszahlung stellt keine Forderung gegenüber der Bank, sondern eine Forderung gegenüber dem Käufer dar. Eine solche Forderung hätte beim Käufer des Hauses verarrestiert werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Verarrestierung von Bankguthaben der Geldfluss von entscheidender Bedeutung ist. Einzig auf dem entsprechenden Konto sich befindliche Gelder können arrestiert werden. In concreto befand sich zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges die Kaufpreissumme aus dem Verkauf des Hauses noch nicht auf dem verarrestierten Konto. Zukünftige Forderungen sowie solche, deren Entstehung in der nahen Zukunft voraussehbar ist, bestehen rechtlich gesehen noch nicht, weshalb für diese kein Arrest gelegt werden kann. Dies ist etwa bei einer Prozesskostenentschädigung, wenn der Prozess noch rechtshängig ist oder bei zukünftigen Unterhaltsbeiträgen der Fall.

Obergericht, 29. Oktober 2008, OG SK 07 2

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

-…

- der Vollzug des Arrestes am 1. Mai 2006 morgens etwa um 08.39 Uhr erfolgte (Zeitangabe auf der Anzeige vom 01.05.2006 von der Arrestierung einer Forderung), gemäss Saldomeldung der Beschwerdeführerin vom 22. August 2006 an die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin auf drei auf den Beschwerdegegner lautenden Konten, darunter das Privatkonto Nr. 0020-102173-00-2, Soll-Saldi von insgesamt Fr. 557'579.05 bestanden, auf einem Kontokorrentkonto zugunsten des Beschwerdegegners ein Saldo von Fr. 226.65 bestand;

- erstellt ist, dass mit Wert 2. Mai 2006 von der X Fr. 471'000.-- auf das Konto Nr. 0020- 102173-00-2 bei der Beschwerdeführerin lautend auf den Beschwerdegegner überwiesen wurden; sich aus der öffentlichen Urkunde über den Grundstück-Kaufvertrag vom 13. April 2006 ergibt, dass der Kaufpreis am 1. Mai 2006 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen ist, die Valutierung dieser Gutschrift jedoch nicht bestimmt wurde; sich den dem Obergericht vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass der Valutawert zu einer Umgehung des von der Beteiligten beabsichtigten Arrestes gewählt worden wäre, für die Beteiligte auch die Möglichkeit bestand, die Forderung des Arrestschuldners aus dem Verkauf des Hauses beim Käufer des Hauses zu arrestieren (vgl. nachfolgend);

- zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges sich diese Summe noch nicht auf dem Konto Nr. 0020-102173-00-2 des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin befand;

- zukünftige Forderungen sowie solche, deren Entstehung in der nahen Zukunft voraussehbar ist, rechtlich gesehen noch nicht bestehen, weshalb für diese kein Arrest gelegt werden kann, dies etwa bei einer Prozesskostenentschädigung, wenn der Prozess noch rechtshängig ist, oder bei zukünftigen Unterhaltsbeiträgen der Fall ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 51 N. 6a; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997/99, Art. 271 N. 14);

- bei der Arrestierung von Bankguthaben von vorneherein nur Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Bank, also Kontoguthaben verarrestierbar sind, eine dem Arrestschuldner allenfalls gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf eines Hauses zustehende Kaufpreiszahlung keine Forderung gegenüber der Bank, sondern eine Forderung gegenüber dem Käufer darstellt, eine solche Forderung beim Käufer des Hauses hätte verarrestiert werden müssen;

- es in der Natur der Sache liegt, dass bei der Verarrestierung von Bankguthaben der Geldfluss von entscheidender Bedeutung ist, einzig auf dem entsprechenden Konto sich befindliche Gelder arrestiert werden können;

- soweit die Vorinstanz unter Berufung auf (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O.) vorbringt, dass der Anteil an einer bereits angefallenen Erbschaft arrestiert werden könne, auch wenn der auf den Schuldner entfallende Erbteil noch nicht bestimmt sei, anzumerken ist, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, wie es sich mit der Arrestierbarkeit eines Anteils an einer bereits angefallenen Erbschaft verhält, vielmehr Fragen der Arrestierung von Bankguthaben zu prüfen sind; anzumerken bleibt, dass bei der Arrestierung eines Anteils an einer bereits angefallenen Erbschaft die Erbenqualität des Arrestschuldners feststehen muss, der Schuldner einen Erbteil erhält, einzig dessen Höhe noch nicht bestimmt ist, vorliegend vor der Gutschrift des Geldes aus dem Grundstückkauf auf dem in Frage stehenden Bankkonto aber nicht einmal feststand, ob das Geld bei angenommener Leistung des Kaufpreises wirklich auf das hier interessierende Konto überwiesen wird oder ob es aus irgendwelchen Gründen einen anderen Weg nimmt;

- Gesagtes erhellt, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2006 und die Verarrestierung vom 1. Mai 2006 aufzuheben sind;