Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
08.09.38 • REB UR 08.09.38 KI-generiert

Enforcement Authority Power to Order Dissolution of Communal Property for Execution

Geschäftsnummer 08.09.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the seizure of a debtor's share in a communal property interest, the enforcement office sought instructions from the supervisory authority regarding the realization procedure, as the required agreement between involved parties on how to proceed with the seized share—either by auctioning the share itself or by dissolving the communal property—could not be reached. The court determined that under the relevant provisions, the supervisory authority has the power to order the dissolution of the community and the liquidation of the communal assets according to the substantive law governing that specific community, analogously applying rules for shares in a limited liability company, and thus directed the enforcement office to dissolve the entity and liquidate the assets per the entity's rules, given the creditor's request for dissolution and liquidation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Gesuch des Betreibungsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden (materiellrechtlichen) Regeln herbeigeführt werden soll. Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In Bezug auf GmbH-Anteile wird eine analoge Anwendung der VVAG befürwortet. Die Gläubigerin beantragt die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Der Gesuchsteller wird demnach angewiesen, die GmbH aufzulösen und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den Regeln der GmbH herbeizuführen.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Zulassung der Zwangsvollstreckung Liquidation der GmbH Kontrollbefugnis Vermögensverwertung Geschäftsordnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 SchKG

Cited by the Debt Enforcement Office as the basis for applying to the supervisory authority to determine the realization procedure.

Art. 8 ff. VVAG

Cited as the applicable regulation for the realization of shares in community property.

Art. 10 Abs. 2 VVAG

Cited regarding the authority of the supervisory authority to decide on the method of realizing the seized share rights.

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Volltext

08/09 38 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 132 SchKG. Art. 8 ff. VVAG. Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Gesuch des Betreibungsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden (materiellrechtlichen) Regeln herbeigeführt werden soll. Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In Bezug auf GmbH-Anteile wird eine analoge Anwendung der VVAG befürwortet. Die Gläubigerin beantragt die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Der Gesuchsteller wird demnach angewiesen, die GmbH aufzulösen und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den Regeln der GmbH herbeizuführen.

Obergericht, 02. Oktober 2008, OG SK 08 2

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- am 26. Februar 2008 die Einwohnergemeinde Erstfeld (Gläubigerin) gegen X (Schuldner), das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 20800306 BA Erstfeld stellte, der Zahlungsbefehl am 27. Februar 2008 dem Schuldner zugestellt wurde;

- am 24. April 2008 der Pfändungsvollzug erfolgte, danach der Schuldner an pfändbaren Aktiven nur seinen Anteil an der Y, aufweist;

- am 23. Juni 2008 die Gläubigerin das Verwertungsbegehren in der Betreibung Nr. 20800306 BA Erstfeld stellte;

- für die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen Art. 8 ff. Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) Anwendung finden;

- das BA Erstfeld am 1. Juli 2008 mit den Verfahrensbeteiligten eine Einigungsverhandlung i.S.v. Art. 9 VVAG durchführte, welche ohne Einigung endete;

- die Gläubigerin mit Schreiben vom 4. September 2008 an das BA Erstfeld beantragte, dass die Gesellschaft aufzulösen und das Gemeinschaftsvermögen nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften zu liquidieren sei;

- das BA Erstfeld am 4. September 2008 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch einreichte, wonach die Aufsichtsbehörde in der Betreibung Nr. 20800306 das Verwertungsverfahren zu bestimmen habe;

- dem Schuldner am 19. September 2008 von der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert 5 Tagen zum Antrag der Gläubigerin vom 4. September 2008 Stellung zu nehmen;

- die eingeräumte Frist unbenutzt ablief;

- die Aufsichtsbehörde anordnen kann, dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden (materiellrechtlichen) Regeln herbeigeführt werden soll (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2008, 8. Aufl., § 27 N. 67);

- gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten verfügt, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert wird oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll;

- in Bezug auf GmbH Anteile eine analoge Anwendung der VVAG befürwortet wird (Magdalena Rutz, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 2 zu Art. 132);

- die Gläubigerin die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens beantragt;

- der Gesuchsteller demnach angewiesen wird, die Y, aufzulösen und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den Regeln der GmbH herbeizuführen; …