Enforcement Order Garnishment Subsistence Minimum Foreign Debt Calculation Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a challenge to an enforcement order concerning the calculation of a debtor's minimum subsistence level during a garnishment procedure, with the debtor arguing that payments toward an existing foreign debt should be considered. The court reasoned that while the enforcement authority has discretion in assessing the unattachable minimum (Art. 93), the supervisory authority exercises full discretionary review, replacing the lower body's discretion if necessary, but must strictly adhere to the rule that debts existing at the time of the garnishment execution cannot be factored into the subsistence minimum calculation, as this would improperly favor non-enforcing creditors over the enforcing one.
Legislator-Regeste
AmtlichSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. Unangemessen ist eine Verfügung, wenn sie den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen ist. Ermessen waltet bei der Beurteilung der beschränkten Pfändbarkeit, insbesondere der Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs. Die kantonale Aufsichtsbehörde besitzt dabei immer die gleiche Ermessensfreiheit wie das handelnde Vollstreckungsorgan. Wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, übt die Aufsichtsbehörde eine "Ermessenskontrolle" aus und setzt dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden spielen bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rolle. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der Betreibenden begünstigt werden.
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KI-generiertVolltext
08/09 37 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1, Art. 93 SchKG. Unangemessen ist eine Verfügung, wenn sie den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen ist. Ermessen waltet bei der Beurteilung der beschränkten Pfändbarkeit, insbesondere der Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs. Die kantonale Aufsichtsbehörde besitzt dabei immer die gleiche Ermessensfreiheit wie das handelnde Vollstreckungsorgan. Wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, übt die Aufsichtsbehörde eine "Ermessenskontrolle" aus und setzt dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden spielen bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rolle. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der Betreibenden begünstigt werden.
Obergericht, 10. Juni 2009, OG SK 09 2
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- vorliegend die Verfügung der Vorinstanz (Pfändungsurkunde) vom 1. April 2009 angefochten ist, die Beschwerdeführerin sinngemäss Gesetzesverletzung und/oder Unangemessenheit rügt, sie im vorliegenden Betreibungsverfahren Schuldnerin ist, die angefochtene Verfügung in ihre Rechtsstellung eingreift, sie dadurch beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat, sie zur Beschwerde legitimiert ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 6 N. 23 ff.), auf die Beschwerde demnach einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin den Pfändungsvollzug bemängelt und im Hauptpunkt verlangt, dass ihre Zahlungen an den Gläubiger in Deutschland bei der Existenzminimumberechnung durch die Vorinstanz mitzuberücksichtigen seien;
- der Betreibungsbeamte das gesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem Einzelfall nach seinem Ermessen festzusetzen hat (Amonn/Walther, a.a.O., § 23 N. 61);
- Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden ihm dabei behilflich sein mögen, ihn aber nicht von der Pflicht zu selbstständiger Entscheidung entbinden, sofern kein Ermessensmissbrauch vorliegt, sein Entscheid nur wegen Unangemessenheit angefochten werden kann (Amonn/Walther, a.a.O., § 23 N. 61);
- unangemessen eine Verfügung ist, wenn sie den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen ist, Ermessen bei der Beurteilung der beschränkten Pfändbarkeit, insbesondere der Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs (Art. 93 SchKG) waltet, die kantonale Aufsichtsbehörde dabei immer die gleiche Ermessensfreiheit wie das handelnde Vollstreckungsorgan besitzt, sie, wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, "Ermessenskontrolle" ausübt und dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans setzt (BGE 100 III 18; Amonn/Walther, a.a.O., § 6 N. 17);
- zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminiumus keine Rolle spielen (BGE 7B.87/2005 vom 28.07.2005 E. 2.2), zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden dürfen, damit vermieden wird, dass nichtbetreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden (Georges Vonder Mühll, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 33 zu Art. 93; Amonn/Walther, a.a.O., § 23 N. 64);
- gemäss den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Beweisunterlagen, Anlage 12 und 15, ersichtlich ist, dass die aus Deutschland stammende Schuld schon seit Langem besteht (s. Vollstreckungsbescheid Amtsgericht Stuttgart vom 19.08.1998 bzw. 21.04.1999 und 18.05.2001, Teilzahlungsvergleich vom 05.07.2007), mithin, was vorliegend ausschlaggebend ist, die Schuld bereits im Zeitpunkt des (vorliegend interessierenden) Pfändungsvollzuges vom 9. bzw. 27. Februar 2009 bestand, diese Forderung zwar betrieben (s. Anlagen 13 und 14) aber unbestrittenermassen nicht fortgesetzt wurde (vgl. Art. 88 SchKG);