Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
08.09.35 • REB UR 08.09.35 KI-generiert

Judicial Recusal Based on Complainant's Allegations and Judge's Reaction

Geschäftsnummer 08.09.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that a mere criminal complaint filed by a party against a judge does not automatically justify the judge's recusal, as this risks procedural abuse allowing litigants to select their judges; however, the actual reaction of the accused judge is critical, as an objective indication of lost independence, such as a disproportionate counter-reaction or denigration of the complaining party, will warrant recusal, regardless of the complainant's intent. In the specific case, the criminal complaint, which alleged abuse of office and breach of official secrecy regarding the court's decision to request a criminal record to assess a litigant's credibility, was deemed unfounded by a separate judicial review, and since the accused judges exhibited no disqualifying reaction, such as filing counter-complaints or declaring themselves biased, their impartiality was not objectively impaired, thus their continued involvement was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Strafanzeigen einer Partei gegen Richter. Allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, vermag dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihren Richter gewissermassen auswählen könnte. Von wesentlicher Bedeutung ist die Reaktion der betroffenen Richterinnen und Richter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige. Bestehen objektive Anzeichen dafür, dass den von Strafanzeigen Betroffenen die notwendige Unabhängigkeit fehlt - etwa aufgrund einer unverhältnismässigen Reaktion, durch Gegenangriffe oder durch die Herabsetzung der Partei - wird eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu bejahen sein, unbesehen des Umstandes, ob die Ursachen mehr oder weniger bewusst durch eine Partei (oder deren Rechtsvertreter) gesetzt worden sind.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Missbrauchsvorwürfe Einreichung einer Strafanzeige Ausstandsbegehren Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 I 116
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 116 E.
BGE 92 I 271
Arbitrator Disqualification Based on Spouse's Employment with Opposing Counsel's Firm
1P.711/2004
Challenge to Judge Impartiality Based on Past Political Support
BGE 112 Ia 293
Unabhängigkeit ist zuerst ein innerer Zustand, der eine von falscher Rücksichtnahme freie Einstellung zur Sache oder die Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten ausdrückt (BGE 112 Ia 293 E.
BGE 113 Ia 409
Aus diesem Grund stellt das Bundesgericht an den Nachweis fehlender Unabhängigkeit denn auch keine allzu strengen Anforderungen (BGE 113 Ia 409; Regina Kiener, a.a.O., S.
1P.514/2002
Federal Supreme Court Decision on Recusal of Criminal Court President in Defamation Case
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

Cited as part of the guarantee for a constitutional judge, relevant to the impartiality assessment, although the final orders do not explicitly reference it for the ruling itself.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Cited as part of the guarantee for a constitutional judge, relevant to the impartiality assessment, although the final orders do not explicitly reference it for the ruling itself.

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Volltext

08/09 35 Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Strafanzeigen einer Partei gegen Richter. Allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, vermag dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihren Richter gewissermassen auswählen könnte. Von wesentlicher Bedeutung ist die Reaktion der betroffenen Richterinnen und Richter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige. Bestehen objektive Anzeichen dafür, dass den von Strafanzeigen Betroffenen die notwendige Unabhängigkeit fehlt - etwa aufgrund einer unverhältnismässigen Reaktion, durch Gegenangriffe oder durch die Herabsetzung der Partei - wird eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu bejahen sein, unbesehen des Umstandes, ob die Ursachen mehr oder weniger bewusst durch eine Partei (oder deren Rechtsvertreter) gesetzt worden sind.

Obergericht, 3. Dezember 2008, OG AK 08 3

Aus den Erwägungen:

4. a) Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 116 E. 3.4). Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (vgl. dazu Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 ff.). Solche Umstände können entweder in organisatorisch-institutionellen Gründen (z.B. Personalunion zwischen untersuchendem und urteilendem Richter), in objektiven Gründen, die einen Richter im Einzelfall als befangen erscheinen lassen (z.B. Stellungnahme zum Prozessausgang vor Abschluss des Beweisverfahrens) oder in (tatsächlich nachweisbaren) subjektiven Befangenheitsgründen (z.B. Freundschaftsoder Feindschaftsverhältnis zu einer Partei [BGE 92 I 271 f.]) liegen (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 18.09.2002, OG Z 01 3, E. 1b und vom 09.11.2000, OG AK 00 15, E. 3a; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 577 f.). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 1P.711/2004 vom 17.03.2005, E. 3.1).

b) Für den Ausstand wird indessen nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Unabhängigkeit ist zuerst ein innerer Zustand, der eine von falscher Rücksichtnahme freie Einstellung zur Sache oder die Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten ausdrückt (BGE 112 Ia 293 E. 3a). Was eine Richterin oder ein Richter im Innersten dachte oder fühlte, wird indessen niemals zu beweisen sein; entsprechende Vorgänge sind den Betroffenen u.U. selber auch gar nicht bewusst. Ob die von Verfassung und Menschenrechtsgarantien verlangte Offenheit gegeben, die richterliche Unabhängigkeit intakt oder aber beeinträchtigt ist, kann deshalb letztlich immer nur vermutet werden, förmlich beweisen lässt sich nichts. Aus diesem Grund stellt das Bundesgericht an den Nachweis fehlender Unabhängigkeit denn auch keine allzu strengen Anforderungen (BGE 113 Ia 409; Regina Kiener, a.a.O., S. 69). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine restriktive Auslegung nicht rechtfertigen.

5. Es ist nicht auszuschliessen, dass Angriffe einer Partei oder eines Rechtsvertreters, namentlich Provokationen, heftige Kritik an Richterpersonen oder Verfahren, die Einreichung von Klagen, Aufsichtsoder Strafanzeigen die richterliche Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit beeinträchtigen könnten. Ob dies auch tatsächlich der Fall ist, hängt wesentlich von den konkreten Verhältnissen ab, etwa vom Stand des Verfahrens und von der Art und Weise der Verteidigung und Verfahrensführung (BGE 1P.514/2002 vom 13.02.2003, E. 2.5; vgl. auch Regina Kiener, a.a.O., S. 104). Der Ausstand im Einzelfall steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden (BGE 1P.711/2004 vom 17.03.2005, E. 3.1). Der vom Volk gewählte Richter hat seine Aufgaben auch gegenüber Parteien zu erfüllen, welche es darauf anlegen, den Prozess zu sabotieren, und dabei womöglich noch den Richter als Angehörigen der Justiz attackieren oder verunglimpfen. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe, zur gerichtlichen Streitentscheidung die erforderlichen Organe zur Verfügung zu stellen, sondern diesen auch zu ermöglichen - letztlich zum Wohle beider Parteien - die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen (SJZ 1990 S. 299).

6. a) Allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, vermag dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte (BGE 1P.514/2002 vom 13.02.2003, E. 2.5; AGVE 2003 S. 55).

b) Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Reaktion der betroffenen Richterinnen und Richter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von wesentlicher Bedeutung ist. Bestehen objektive Anzeichen dafür, dass den von Strafanzeigen Betroffenen die notwendige Unabhängigkeit fehlt - etwa aufgrund einer unverhältnismässigen Reaktion, durch Gegenangriffe oder durch die Herabsetzung der Partei - wird eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu bejahen sein, unbesehen des Umstandes, ob die Ursachen mehr oder weniger bewusst durch eine Partei (oder deren Rechtsvertreter) gesetzt worden sind (Regina Kiener, a.a.O., S. 104 f.). So verhält es sich beispielsweise, wenn ein Richter als Folge einer Strafanzeige erklärt, sich nicht mehr unbefangen zu fühlen oder selbst Strafanzeige gegen eine Partei bzw. Strafanzeige oder Aufsichtsbeschwerde gegen ihren Rechtsvertreter erhebt. Dann wird man nicht mehr darum herum kommen, den Anschein von Befangenheit zu bejahen (AGVE 2003 S. 55).

7. a) Im vorliegenden Fall hat der Angezeigte gegen die ordentlichen Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung eingereicht. Der Angezeigte behauptet, beim

Entscheid vom 21. April 2008 handle es sich um einen Willkürentscheid und die Richter würden seinen Aussagen a priori keinen Glauben schenken. Gegen diesen Entscheid hat der Angezeigte kein Rechtsmittel eingelegt. Der Angezeigte war im damaligen Strafverfahren als Zivilkläger involviert. Das Obergericht befand im erwähnten Entscheid, dass die Beweise nicht genügten, um die Schuld des Angeklagten zu belegen. Auf Antrag des Angeklagten und um die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zivilklägers beurteilen zu können, holte das Obergericht einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend den Zivilkläger ein und nahm diesen zu den Akten.

b) Strafanzeigen, die Grundlage eines Ablehnungsgesuches bilden, werden in der Praxis häufig vorfrageweise auf Begründetheit überprüft (Regina Kiener, a.a.O., FN 198; SJZ 1990 S. 299). Vorliegend verfügte der a.o. Verhörrichter des Kantons Uri am 8. Oktober 2008, dass betreffend Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses keine Strafuntersuchung eröffnet werde. In seiner Begründung hielt er fest, dass die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts Uri befugt gewesen war, im Rahmen des genannten Strafverfahrens den inkriminierten Strafregisterauszug betreffend den Angezeigten zur Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit direkt anzufordern und an die akteneinsichtsberechtigten Verfahrensparteien auszuhändigen. Ein i.S. der Strafbestimmungen von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) tatbestandsmässiges Verhalten sei damit nicht auszumachen. Das zur Anzeige gebrachte Verhalten sei mithin nicht mit Strafe bedroht, so dass kein Grund für eine Untersuchung vorliege. Der Anzeige sei deshalb keine Folge zu geben. Die vom Angezeigten eingereichte Strafanzeige war somit unbegründet und zeitigte keine weiteren Auswirkungen.

c) Die durch den Angezeigten eingereichte Strafanzeige vermag die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und des Obergerichtsschreibers nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere sind seitens der Richterinnen und Richter und seitens des Obergerichtsschreibers keine Reaktionen auf die Erhebung der Strafanzeige erfolgt. Die abgelehnten Personen haben ihrerseits keine Strafanzeige erstattet und auch kein Verfahren bei der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Auch hat niemand der vom Ausstandsbegehren Betroffenen erklärt, sie oder er fühle sich aufgrund der Strafanzeige gegenüber dem im vorliegenden Verfahren Angezeigten befangen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass erfahrungsgemäss die Toleranzgrenze gegenüber Anschuldigungen seitens von Prozessparteien bei Justizbeamten höher zu liegen pflegt, als dies bei einem Privaten der Fall wäre; man kann in dieser Hinsicht durchaus von einer gewissen berufsbedingten Immunisierung ausgehen (SJZ 1982 S. 205).