Driveway Permit Denial Based on Unconditional Assurance and Public Safety
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an application for a driveway permit onto a cantonal road, where the applicant relied on prior assurances from the building authority, invoking the constitutional right to protection of legitimate expectations and the prohibition against contradictory administrative conduct. The court reasoned that while the protection of legitimate expectations generally guards against arbitrary shifts in administrative positions, particularly regarding incorrect information, this protection only arises if the initial assurance was unconditional; since the authority indicated it could not definitively commit to granting the permit, the reliance was not protected. Furthermore, the court held that in cases where significant public interests are pitted against private reliance, the public interest prevails, specifically citing the paramount public interest in maintaining traffic and pedestrian safety on the road, which justified the ultimate denial of the requested permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Die Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen Strassen- und Trottoirabschnitt. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrs- und vor allem Fussgängersicherheit auf der Gotthardstrasse sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
08/09 33 Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf
Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der
Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen
Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Die
Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten
Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht
wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst
gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten
der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser
Behörden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz
der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch
besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine
Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie
vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der
Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die
Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass
sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu
und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen
Strassen- und Trottoirabschnitt. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrs-
und vor allem Fussgängersicherheit auf der Gotthardstrasse sind höher zu
gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer
beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt.
Obergericht, 13. November 2009, OG V 08 46