Dismissal of Appeal for Retroactive Educational Grants Due to Untimely Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal seeking retroactive educational grants because the application, filed late, did not meet the timely submission requirement under relevant regulations, meaning no entitlement existed. The court reasoned that while a resubmission request could invoke grounds for reconsideration if a prior decision became invalid due to circumstances that changed *after* issuance (Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV), this provision typically applies only to ongoing, future-affecting decisions (Dauerverfügungen); since educational grants are awarded only annually, the decision was not a continuing one, and therefore the grounds for mandatory reconsideration based on a subsequent change in circumstances were not met, precluding retroactive payment.
Legislator-Regeste
AmtlichStipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. | Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Rückwirkend werden grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und b und der Unmöglichkeit der Geltendmachung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV gilt zwar für nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen. Diese Bestimmung ist jedoch genau genommen nur auf Dauerverfügungen anwendbar, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiter wirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern ist gestützt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung von Stipendien stellt aufgrund der veränderten Umstände eine nachträglich fehlerhafte Verfügung dar. Ausbildungsbeiträge werden aber nur für ein Jahr zugesprochen, weshalb keine Dauerverfügung gegeben ist. Ein die Behörde zur Wiedererwägung verpflichtender Grund liegt nicht vor.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the conditions under which the authority is not obliged to enter into a reconsideration request.
Cited to explain the procedure for advertising scholarships annually.
Cited to explain the requirement for timely submission of the scholarship application.
Cited to explain that there is no entitlement to scholarships if the application is incomplete or submitted late.
Volltext
08/09 31 Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Rückwirkend werden grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. Die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und b und der Unmöglichkeit der Geltendmachung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren beschlagen eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung. Der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV gilt zwar für nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen. Diese Bestimmung ist jedoch genau genommen nur auf Dauerverfügungen anwendbar, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiter wirken. Ansonsten ist bei einer nachträglichen Änderung der Sachoder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern ist gestützt auf die neue Sachoder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen. Die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung von Stipendien stellt aufgrund der veränderten Umstände eine nachträglich fehlerhafte Verfügung dar. Ausbildungsbeiträge werden aber nur für ein Jahr zugesprochen, weshalb keine Dauerverfügung gegeben ist. Ein die Behörde zur Wiedererwägung verpflichtender Grund liegt nicht vor.
Obergericht, 18. April 2008, OG V 08 2
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
-…
- das Direktionssekretariat der Bildungsund Kulturdirektion nach Art. 20 Stipendienreglement die Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewerbung ausschreibt; das Gesuch um Ausbildungsbeiträge innert der angesetzten Frist beim Direktionssekretariat der Bildungsund Kulturdirektion einzureichen ist (Art. 21 Abs. 1 Stipendienreglement); nach Art. 21 Abs. 3 Stipendienreglement kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge besteht, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist; in Anwendung dieser Bestimmungen gemäss der gängigen Praxis rückwirkend grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden (vgl. auch BGE 2P.100/2006 vom 29.08.2006 E. 3; BJM 1995 S. 53 f.);
- ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Schuljahr 2006/07 demnach bis Ende September 2006 in vollständiger Form beim Direktionssekretariat der Bildungsund Kulturdirektion einzureichen war (Amtsblatt des Kantons Uri vom 25.08.2006, S. 1127); das Gesuch um Nachzahlung erst am 29. April 2007 erfolgte; dieses somit nicht rechtzeitig eingereicht wurde; eine zusätzliche Gewährung von Ausbildungsbeiträgen somit nicht möglich ist; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit abzuweisen ist;
- Wiedererwägungsgesuche Gesuche um Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen sind (Art. 26 VRPV; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31), die Verfügung des Direktionssekretariates der Bildungsund Kulturdirektion vom 29. Juni 2007 aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache und der gegen den ergangenen Einspracheentscheid hängigen vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, dem am 17. Juli 2007 zusammen mit der Einsprache eingereichten Wiedererwägungsgesuch deshalb keine selbstständige Bedeutung zukam, die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die erhobene Einsprache abweisen konnte, ohne auf das Wiedererwägungsgesuch einzugehen;
- selbst wenn das Gesuch vom 29. April 2007 um Nachzahlung von Stipendien als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Oktober 2006 angesehen wird, das Direktionssekretariat der Bildungsund Kulturdirektion Uri nicht verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch einzutreten;
- nach Art. 26 Abs. 2 VRPV die Behörde nicht verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte (lit. a), wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen (lit. b) oder wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben (lit. c); zudem auch dann von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht, wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren geltend zu machen ihm unmöglich war (BGE 113 Ia 152 E. 3a; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 22.11.2007, OG AK 07 23, S. 2, vom 13.07.2006, OG V 06 4, E. 8b und vom 23.05.2005, OG V 05 2, E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1833);
- die Verfügung vom 10. Oktober 2006 betreffend Gewährung von Stipendien aufgrund der veränderten Umstände eine nachträglich fehlerhafte Verfügung darstellt;
- die Wiedererwägungsgründe nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und b VRPV und der Unmöglichkeit der Geltendmachung im früheren Verfahren lediglich eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung beschlagen; der Wiedererwägungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV zwar für nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügungen gilt; diese Bestimmung jedoch genau genommen nur auf Dauerverfügungen anwendbar ist, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken; ansonsten bei einer nachträglichen Änderung der Sachoder Rechtslage nicht die erlassene Verfügung wiederzuerwägen und anzupassen, sondern gestützt auf die neue Sachoder Rechtslage eine neue Verfügung zu erlassen ist (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 22.11.2007, OG AK 07 23, S. 2, vom 13.07.2006, OG V 06 4, E. 8b und vom 23.05.2005, OG V 05 2, E. 4a); Ausbildungsbeiträge nur für ein Jahr zugesprochen werden, weshalb keine Dauerverfügung gegeben ist; demnach kein die Behörde zur Wiedererwägung verpflichtender Grund vorliegt; …