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08.09.30 • REB UR 08.09.30 KI-generiert

Appeal Against Stay of Execution for Flood Protection Sluice Gate Installation

Geschäftsnummer 08.09.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a stay of execution for a public procurement decision concerning the installation of a final sluice gate in the outlet structure of a sediment trap as a central component of flood protection measures in the valley floor to manage sediment loads from a specific valley before the next flood season, especially given that the previous failure of the sediment trap contributed significantly to severe 2005 storm damage. The court determined that while a stay could be granted if the appeal was sufficiently founded and not contrary to overriding public or private interests, overriding public interests necessitated the immediate implementation of the award decision, outweighing the need for a stay due to the critical nature of timely flood protection against future potential disasters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen. Beim Geschiebesammler Stiglisbrücke handelt es sich um ein wichtiges und zentrales Element im Rahmen der Hochwasserschutzmassnahmen Urner Talboden. So rasch als möglich müssen im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser die aus dem Schächental stammenden Geschiebefrachten im Unterlauf des Schächens dosiert werden können. Der beim Geschiebesammler Stiglisbrücke beabsichtigte Einbau einer Abschlussschütze in die Grundlassöffnung soll diesem Zweck dienen.

Schlagwörter

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Schutz des öffentlichen Interesses Strafaufschub öffentliches Beschaffungswesen aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Sturmschaden Versteigerungsaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 65 Abs. 2 SubV
- das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 65 Abs. 2 SubV);
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Volltext

08/09 30 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 65 Abs. 2 SubV. Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen. Beim Geschiebesammler Stiglisbrücke handelt es sich um ein wichtiges und zentrales Element im Rahmen der Hochwasserschutzmassnahmen Urner Talboden. So rasch als möglich müssen im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser die aus dem Schächental stammenden Geschiebefrachten im Unterlauf des Schächens dosiert werden können. Der beim Geschiebesammler Stiglisbrücke beabsichtigte Einbau einer Abschlussschütze in die Grundlassöffnung soll diesem Zweck dienen.

Obergericht, 20. März 2009, OG V 09 7

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

-…

- die Vorinstanz im Wesentlichen vorbringt, dass sie den Vertrag mit der obsiegenden Anbieterin (X) zwar noch nicht abgeschlossen habe, dies grundsätzlich für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprechen würde; allerdings eine dringliche Situation vorliege, verbunden mit grossen volkswirtschaftlichen Schäden, falls die rechtzeitige Erstellung der Hochwasserschutzmassnahme am Geschiebesammler Stiglisbrücke nicht vor der nächsten Hochwassersaison realisiert werden könne; die Folgen des Unwetters 2005 darauf zurückzuführen seien, dass der Geschiebesammler seine ihm zugedachte Funktion nicht zu erfüllen vermochte und - sofern sich der Geschiebesammler Stiglisbrücke bei einem zukünftigen Hochwasser aus dem Raum Schächental noch in seinem heutigen Zustand befinde - mit erneuten Überschwemmungen gerechnet werden müsse; aufgrund des laufenden Verfahrens die Zeitverhältnisse bereits sehr knapp wären; dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides daher zum Vornherein ein erhebliches Gewicht zukomme;

- das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 65 Abs. 2 SubV);

- vorliegend einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen;

- es sich beim Geschiebesammler Stiglisbrücke um ein wichtiges und zentrales Element im Rahmen der Hochwasserschutzmassnahmen Urner Talboden handelt;

- das Versagen des damaligen Geschiebesammlers Stiglisbrücke wesentlich zu den verheerenden Auswirkungen des Unwetters 2005 beigetragen hat, indem die Wassermassen des Schächens und das mitgeführte Material sich ungehindert in die Urner Reussebene verschieben konnten (Notorietät);

- ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass so rasch als möglich im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser die aus dem Schächental stammenden Geschiebefrachten im Unterlauf des Schächens dosiert werden können, der beim Geschiebesammler Stiglisbrücke beabsichtigte Einbau einer Abschlussschütze in die Grundauslassöffnung diesem Zweck dienen soll; …