Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
08.09.29 • REB UR 08.09.29 KI-generiert

Classification of Tender Criteria and Post-Submission Fact-Finding

Geschäftsnummer 08.09.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The classification of a specific characteristic as an eligibility criterion or an award criterion is determined by its presentation in the tender documents, requiring a clear distinction due to differing legal consequences. While the contracting authority has broad discretion in assessing eligibility based on the situation and documentation at the time of submission, this is qualified by the duty to establish the facts ex officio, meaning the authority must investigate indications that an initial assessment of an economic operator's capability might no longer hold true up to the award or performance stage, potentially leading to exclusion or revocation of the award. In this specific case, two highway tunnels were deemed separate structures, and the involved party had submitted two valid references with its bid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung bzw. Einladung und den Ausschreibungs- bzw. Einladungsunterlagen. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Eignungskriterien (sowie anderen Ausschlusskriterien) und Zuschlagskriterien sind die beiden Kategorien klar auseinander zu halten. Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung der Eignungskriterien bzw. der Eignung der Anbieter ein grosses Ermessen zu. Die Vergabebehörde hat die Eignung des Anbieters grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eingelegten Unterlagen zu prüfen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Untersuchungsmaxime relativiert, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die Vergabebehörde hat entsprechende Hinweise zu überprüfen, aufgrund deren die ursprünglich angenommene Leistungsfähigkeit des Anbieters nicht mehr bestehen könnte. Letztere muss nicht nur bei Einreichung der Offerte gegeben sein, sondern weiter bestehen bis zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. darüber hinaus bis zur vorgesehenen Ausführung des Auftrags. Die Vergabebehörde hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Abklärungen zu treffen und gegenüber einem Anbieter, der den Eignungskriterien nicht mehr genügt, den Ausschluss vom Verfahren oder den Widerruf des Zuschlags zu verfügen. Die Autobahntunnels Lopper und Kirchenwald sind als zwei Bauwerke anzusehen. Die Beteiligte hat demnach mit ihrer Offerte zwei gültige Referenzen eingereicht.

Schlagwörter

KI-generiert
Einreichung der Angebote Zuschlagskriterien Stellenbewertung Vertragspartei gültige Reisedokumente Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 56 SubV
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

08/09 29 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 38, Art. 48 Abs. 1 lit. c, Art. 56 SubV. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungsoder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung bzw. Einladung und den Ausschreibungsbzw. Einladungsunterlagen. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Eignungskriterien (sowie anderen Ausschlusskriterien) und Zuschlagskriterien sind die beiden Kategorien klar auseinander zu halten. Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung der Eignungskriterien bzw. der Eignung der Anbieter ein grosses Ermessen zu. Die Vergabebehörde hat die Eignung des Anbieters grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eingelegten Unterlagen zu prüfen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Untersuchungsmaxime relativiert, wonach der rechtserhebliche

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die Vergabebehörde hat entsprechende Hinweise zu überprüfen, aufgrund deren die ursprünglich angenommene Leistungsfähigkeit des Anbieters nicht mehr bestehen könnte. Letztere muss nicht nur bei Einreichung der Offerte gegeben sein, sondern weiter bestehen bis zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. darüber hinaus bis zur vorgesehenen Ausführung des Auftrags. Die Vergabebehörde hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Abklärungen zu treffen und gegenüber einem Anbieter, der den Eignungskriterien nicht mehr genügt, den Ausschluss vom Verfahren oder den Widerruf des Zuschlags zu verfügen. Die Autobahntunnels Lopper und Kirchenwald sind als zwei Bauwerke anzusehen. Die Beteiligte hat demnach mit ihrer Offerte zwei gültige Referenzen eingereicht.

Obergericht, 14. März 2008, OG V 07 38