Residence Permit Non-Renewal Overruled Due to Private Interest and Child Welfare
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the private interest of the applicant and her two children in remaining in the country outweighed the public interest in non-renewal of the residence permit, finding that denying residency would be disproportionate and an abuse of discretion by the authorities under Article 4 of the Foreign Nationals Act (ANAG). This conclusion was reached after weighing factors under ANAG guidelines for post-marital dissolution cases, noting the applicant's integration, employment, and the fact that the children lost their Swiss stepfather, making a return to Brazil unreasonable, especially concerning the children's welfare and the lack of viable support structures in their home country.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdenpolizei. Art. 4 ANAG. | Fremdenpolizei. Art. 4 ANAG. Das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder am Verbleib in der Schweiz ist höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hat ihren schweizerischen Ehemann und die Kinder haben ihren Stiefvater verloren. Diesem Umstand ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben in der Schweiz enge persönliche Beziehungen und sind gut integriert. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit nach und fällt der öffentlichen Fürsorge nicht zur Last. Eine Rückkehr nach Brasilien erscheint vor allem mit Rücksicht auf das Kindeswohl als nicht zumutbar.
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KI-generiertThe court used this article as the basis for its discretionary review regarding the extension of the residence permit, ultimately finding that the lower authority had misused its discretion.
This article, referenced in the context of avoiding hardship cases (Härtefälle), was considered when weighing the circumstances for continued residence.
Volltext
08/09 20 Fremdenpolizei. Art. 4 ANAG. Das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder am Verbleib in der Schweiz ist höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hat ihren schweizerischen Ehemann und die Kinder haben ihren Stiefvater verloren. Diesem Umstand ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben in der Schweiz enge persönliche Beziehungen und sind gut integriert. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit nach und fällt der öffentlichen Fürsorge nicht zur Last. Eine Rückkehr nach Brasilien erscheint vor allem mit Rücksicht auf das Kindeswohl als nicht zumutbar.
Obergericht, 18. April 2008, OG V 07 48
Aus den Erwägungen:
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverhältnismässig, wenn die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Ein solcher Entscheid lasse sich mit Ermessensspielraum nicht rechtfertigen, der Ermessensspielraum sei missbraucht resp. überschritten.
6. a) Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 126 II 337 f. E. 1a).
b) Die Beschwerdeführerin erlangte ihre Aufenthaltsbewilligung bis anhin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG. Danach hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn die Ehe rechtlich keinen Bestand mehr hat, wie etwa dann, wenn der schweizerische Ehegatte verstorben ist (Bundesamt für Migration BFM, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern 2006, Ziff. 652).
c) Als weitere Anspruchsnormen kommen allenfalls Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV in Betracht. Beide gewährleisten das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens. Der Schutzbereich des Familienlebens umfasst v.a. das Zusammenleben mit der Kernfamilie, d.h. mit dem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin verstorben ist, kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens berufen. Zu prüfen bleibt, ob ihr die Garantie auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch verschaffen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es dafür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 286 E. 3.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar engen Kontakt zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes. Auch geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Dies reicht jedoch nicht, um daraus einen Anspruch auf Aufenthalt abzuleiten.
d) Vielmehr sind diese Umstände beim "freien" Ermessensentscheid der zuständigen Behörde nach Art. 4 ANAG miteinzubeziehen. Bei der Ermessensausübung ist die Behörde jedoch nur insofern frei, als sie ihr Ermessen pflichtgemäss und nicht rechtsfehlerhaft ausübt. Entscheide, welche einen qualifizierten Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung) beinhalten, müssen von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 473). Dabei liegt eine Ermessensüberschreitung vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 467). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich, betätigt wird. Der Entscheid ist sodann nicht nur unzweckmässig oder unangemessen, sondern unhaltbar; er steht im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes (BGE 123 V 152 E. 2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 21.11.2005, OG V 05 34, E. 5d; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 463 f.). So begeht bspw. auch diejenige Behörde einen Ermessensmissbrauch, welche den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V
152 E. 2, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 21.11.2005, OG V 05 34, E. 5d; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 315).
7. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuwägen.
a) Als öffentliches Interesse haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Die Schweiz betreibt hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländern eine restriktive Politik (vgl. BGE 122 II 6 f. E. 3a). Diese wird durch die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, aSR 823.21) konkretisiert und umgesetzt. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1 lit. a und c BVO). Die gemäss BVO festzulegenden Höchstzahlen gelten gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO nicht für Ausländer, die die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 3 Abs.1 lit. c BVO erhalten haben, d.h. nicht für ausländische Familienangehörige von Schweizern. Die Beschwerdeführerin unterliegt der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer damit nicht. Die Verlängerung ihres Aufenthaltes hängt somit nicht davon ab, ob sie die strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8 BVO) oder die Voraussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 lit. f BVO) erfüllt (BVGE C-481/2006 vom 08.05.2007 E. 3.2).
b) Im Rahmen der Interessenabwägung sind die ANAG-Weisungen des BFM zu beachten. Gemäss deren Ziff. 654 kann die Aufenthaltsbewilligung, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, auch nach der Auflösung der Ehe verlängert werden. Massgebend sind dabei hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben. Härtefälle sind zu vermeiden. Bezüglich dieser Härtefälle verweisen die ANAG-Weisungen auf Art. 50 AuG und auf die Botschaft zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (BBl 2002 3754 und 3795). Art. 50 AuG regelt den allfälligen Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung der Familiengemeinschaft. Ein solcher Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG dann, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
8. a) Die Beschwerdeführerin heiratete am 14. Mai 2004 in Altdorf den Schweizer X. Der vorherige Einreisezeitpunkt ist nicht aktenkundig. Gestützt auf die Heirat erhielt die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2004 eine befristete Aufenthaltsbewilligung B. Zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten am 1. November 2006 hatte die Ehe erst zweieinhalb Jahre Bestand. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum massgeblichen Zeitpunkt (12.11.2007: Erlass angefochtener Einspracheentscheid) seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf. Am 1. März 2005 und am 19. September 2006 reisten die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, Y und Z, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Y ist sechs Jahre alt und kam im Alter von drei Jahren in die Schweiz. Z ist bereits dreizehn Jahre alt und reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein. Insgesamt kann die Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder als noch nicht sehr lange bezeichnet werden. Sie ist jedoch auch nicht kurz. Dabei gilt es zu bedenken, dass ein Teil der Lehre vorschlägt, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zuzuordnen wäre und somit einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz begründen würde (BVGE C-481/2006 vom 08.05.2007 E. 2.3).
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie und ihre beiden Kinder enge persönliche Beziehungen zur Schweiz hätten. So insbesondere zur Mutter A und zur Nichte B des verstorbenen Ehemannes. Beide betreuten die Kinder regelmässig, während die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgehe. Insbesondere A sei für die Beschwerdeführerin wie eine Mutter geworden, resp. die beiden Kinder empfänden sie als ihre Grossmutter. Auch habe A in der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern eine neue Familie gefunden. Dies, nachdem sie ihre eigenen Kinder bereits früh verloren habe. Sie betrachte die Kinder der Beschwerdeführerin als ihre eigenen. Gemäss dem Hausarzt der Familie C, Dr. med. Q, Altdorf, könnten bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder Suizidhandlungen von A nicht ausgeschlossen werden, da solche in Verlustsituationen bereits früher stattgefunden hätten.
Dass die geschilderten Beziehungen auch tatsächlich gelebt werden, wird von der Vorinstanz schon nicht bestritten. So hat A bei der Vorinstanz denn auch persönlich um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ersucht und sie nahm an der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung vor Obergericht teil.
c) Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. März 2008 als Küchenmitarbeiterin bei der D und geht somit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem erhält sie eine AHV-Witwenund Waisenrente. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich damit als wirtschaftlich unabhängig. Von Dezember 2006 bis Januar 2007, unmittelbar in den Monaten nach dem Tod ihres Ehemannes, musste die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt werden. Bereits im Jahre 2005 arbeitete sie als Hausangestellte im Gasthaus E und im Jahre 2006 als Küchenhilfe bei der F. Aufgrund wirtschaftlicher Umstrukturierungen wurde ihr dort jedoch gekündigt. Seit Januar 2006 arbeitete sie zudem unregelmässig als Putzfrau bei G. Dieser Erwerbstätigkeit ging die Beschwerdeführerin ohne Arbeitsbewilligung nach, wobei dieser Umstand auf einem Irrtum seitens des Arbeitgebers beruhte. Es kann schon mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
d) Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin hat bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben. Insbesondere ist positiv zu werten, dass sie einen Teil der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe zurückerstattet hat. Aufgrund eines anonymen Hinweises ging die Kantonspolizei Uri dem Vorwurf nach, die Beschwerdeführerin prostituiere sich und vernachlässige ihre Kinder. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Die Polizei ging davon aus, dass es sich beim anonymen Hinweis um einen Racheakt handelte. Der ermittelnde Polizist erhielt einen guten persönlichen Eindruck von den Verhältnissen, in welchen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder leben.
e) Bezüglich Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben seit längerem einen Deutschkurs in der Berufsschule Uri besucht und auch weiterhin Deutschkurse belegen möchte. Der Sohn der Beschwerdeführerin geht in den Kindergarten, während die Tochter die 6. Primarklasse absolviert. Die Schulleitung erstellte Z mit Bericht vom 2. Juli 2007 eine gute Integrationsprognose. Insbesondere habe sie schnell Kontakt zu den Mädchen in der neuen Klasse gefunden und habe sich auch rasch mit den Gewohnheiten an der Schule vertraut gemacht. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Integration eher dem entspricht, was entsprechend der Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Trotzdem kann der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern insgesamt eine gute Integrationsprognose gestellt werden.
f) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es wäre für sie und die beiden Kinder eine grosse Härte, wieder nach Brasilien zurückkehren zu müssen. Es werde mit allem Nachdruck bestritten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausweisung nach Brasilien aufgrund der Witwenund Waisenrente mehr oder weniger wirtschaftlich unabhängig sein würde. Die Beschwerdeführerin müsste auch in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder wären tagsüber in der Grossstadt auf sich alleine gestellt, was insbesondere für die Tochter Z grosse Gefahren in sich trage. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeiten, die Kinder bei Verwandten oder Bekannten unterzubringen. Bevor die Kinder in die Schweiz gekommen seien, hätten sie bei einer Grosstante gelebt. Aus gesundheitlichen Gründen könne diese die Kinder jedoch unter keinen Umständen nochmals zu sich nehmen. Das Gleiche gelte für die Grosseltern der Kinder. Z sei von ihrer Grosstante sogar geschlagen worden. Auch bei der Schwester der Beschwerdeführerin könnten sie nicht unterkommen, da deren Mann das nicht wolle. Seit sich auch Z in der Schweiz befinde, habe die Beschwerdeführerin kaum noch Kontakt zu den Verwandten in Brasilien.
Tatsächlich bestehen bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Brasilien Zweifel. Es erscheint glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin auch in Brasilien einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste und dass sie bezüglich Kinderbetreuung kaum auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen könnte. Insbesondere für die Kinder wäre eine erneute Änderung der Lebensumstände schwierig, haben sie sich doch gut in der Schweiz eingelebt und hier eine neue Familie und Freunde gefunden. Nach dem plötzlichen Tod ihres Stiefvaters dürften sich wieder stabile Verhältnisse gebildet haben. Bei einer Wegweisung aus der Schweiz müssten sich die Kinder schon wieder an eine neue Situation gewöhnen. Angesichts der genannten, eher problematischen Umstände, mit welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland konfrontiert sähe, und mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder erscheint eine Rückkehr nach Brasilien als nicht zumutbar.