Federal Supreme Court on Free Examination of Facts and New Evidence in Judicial Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court addressed a challenge to a cantonal appellate court's refusal to consider new facts and evidence because the matter was to be decided based on the factual situation at the time of the initial administrative decision, citing a cantonal prohibition on new submissions. The Court reasoned that federal law mandates that the judicial precedent to the Federal Supreme Court must freely examine the facts and apply the law ex officio, which requires the factual record to be established during the judicial proceedings, thereby permitting the submission of new facts and evidence to guarantee the right to a judicial remedy under constitutional and international human rights provisions, meaning cantonal procedural prohibitions on new submissions are no longer compatible with current federal standards.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 6 EMRK. Art. 29a BV. Art. 110 BGG. Art. 58 VRPV. (Bundesgericht) | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 6 EMRK. Art. 29a BV. Art. 110 BGG. Art. 58 VRPV. Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt. Kantonale prozessrechtliche Novenverbote halten heutiger bundesgerichtlicher Überprüfung nicht mehr Stand.
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08/09 19 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 6 EMRK. Art. 29a BV. Art. 110 BGG. Art. 58 VRPV. Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhaltsund Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt. Kantonale prozessrechtliche Novenverbote halten heutiger bundesgerichtlicher Überprüfung nicht mehr Stand.
Bundesgericht, 20. April 2009, 2C_651/2008 (Das Bundesgericht hiess eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11.07.2008, OG V 08 14, erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gut.)
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
4.2 Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der
Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 11 zu § 52; RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, S. 372; HEINER WOHLFART, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, in: AJP 1995 S. 1431). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhaltsund Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt.
Die Erwägungen des Obergerichts, wonach für seinen Rechtsmittelentscheid die Sachlage zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung massgebend sei und nachträgliche Veränderungen wegen des kantonalen prozessrechtlichen Novenverbots nicht berücksichtigt werden könnten (S. 5/6 des angefochtenen Entscheides), halten damit heutiger bundesgerichtlicher Überprüfung nicht (mehr) stand (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil 2C_607/2008 vom 24. März 2009, E. 3.3). Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund gutzuheissen.