Traffic Signal Visibility and Due Diligence in Speeding Violation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning a traffic violation based on a speed limit signal, where the appellant argued the signage was improperly placed, potentially obscured, and not clearly visible, violating regulations regarding signal location and mandatory recognition by drivers exercising due attention. The court reasoned that traffic signs are only binding if clearly and readily recognizable under the standard of an attentive driver, and established that authorities have a duty under the principle of material truth to investigate all relevant facts, including both inculpatory and exculpatory evidence, with equal diligence, noting the existing record did not confirm the signal's legality under relevant statutes concerning placement, visibility, and distance from the roadway. Consequently, the case was remanded to the lower court to re-evaluate the matter based on a newly completed investigation into the signal's conformity, including its visibility in darkness and the regularity of the speed measurement.
Legislator-Regeste
AmtlichStrassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. | Strassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. Standort von Signalen. Verbotsignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale. Die Behörden erstrecken die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Sie erforschen und berücksichtigen die entlastenden und belastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt. Das Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass Untersuchungsbehörde und Gericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ermitteln. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die in Frage stehende Signalisation gesetzeskonform ist. Die Vorinstanz hat aufgrund der vervollständigten Akten unter einer Gesamtwürdigung der alsdann bestehenden Beweislage neu zu entscheiden. In die Gesamtwürdigung ist auch die Frage der regelkonformen Geschwindigkeitsmessung (allenfalls mit Vervollständigung der Akten) miteinzubeziehen.
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KI-generiertCited in the reasoning that the signalization was not shown to be compliant with the law.
Cited in the reasoning that the signalization was not shown to be compliant with the law.
Cited in the reasoning regarding the location and visibility requirements for traffic signals.
Cited to support the application of the duty to investigate all relevant facts (Investigation Principle).
Volltext
08/09 17 Strassenverkehrsrecht. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4, Art. 103 SSV. Art. 10 StPO. Standort von Signalen. Verbotsignale verpflichten nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Verbotsals auch für Gebotssignale. Die Behörden erstrecken die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Sie erforschen und berücksichtigen die entlastenden und belastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt. Das Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass Untersuchungsbehörde und Gericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ermitteln. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die in Frage stehende Signalisation gesetzeskonform ist. Die Vorinstanz hat aufgrund der vervollständigten Akten unter einer Gesamtwürdigung der alsdann bestehenden Beweislage neu zu entscheiden. In die Gesamtwürdigung ist auch die Frage der regelkonformen Geschwindigkeitsmessung (allenfalls mit Vervollständigung der Akten) miteinzubeziehen.
Obergericht, 06. März 2009, OG S 08 11
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
-…
- der Berufungskläger und Angeklagte im Wesentlichen geltend macht, dass die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" verbunden mit der Ortsbeginntafel "Flüelen" auf Hauptstrassen offensichtlich fehlerhaft angebracht und die Feststellung der Vorinstanz willkürlich sei, die Ortsbeginntafel und die darüber angebrachte "Höchstgeschwindigkeit 50 generell"-Tafel würden vom Abblendlicht heranfahrender Fahrzeuge getroffen; kein Ausnahmefall vorliege, der ein Anbringen einer solchen Signalisation mehr als zwei Meter neben der Strasse rechtfertigen würde, zumal diese Signalisation, in Verletzung von Art. 22 Abs. 3 SSV, vor dem Beginn jeglicher Überbauung, geschweige denn einer dichten Überbauung stehe; die Vorinstanz ihre Tatsachenfeststellung ohne jegliche aktenmässige Grundlage angenommen habe, den Beweis der korrekten Signalisation allein die Anklagebehörde zu führen hätte;
- der Berufungskläger und Angeklagte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, er die aus seiner Sicht fehlerhafte Signalisation schon vor Vorinstanz geltend gemacht hatte;
- die Behörden die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen erstrecken, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind (Art. 10 Abs. 1 StPO), sie die entlastenden und belastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt erforschen und berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 7 und Art. 148 Abs. 1 StPO); das Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass Untersuchungsbehörde und Gericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ermitteln (Untersuchungsgrundsatz; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 53 N. 8);
- der Standort von Signalen von Art. 103 SSV geregelt wird, danach Signale am rechten Strassenrand stehen, sie am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden können (Art. 103 Abs. 1 SSV), Signale so aufgestellt werden, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Art. 103 Abs. 2 SSV), dabei Signale nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen dürfen, der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante innerorts 0,3 - 2,0 m, (…), in besonderen Fällen max. 3,5 m beträgt (Art. 103 Abs. 4 SSV) (BGE 127 IV 232 E. 2c/aa);
- unbeleuchtete Signale vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden müssen (Art. 103 Abs. 2 SSV);
- Verbotssignale nur verpflichten, wenn sie klar und ohne Weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind, ein Signal leicht und rechtzeitig erkannt muss werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet, diese Rechtsprechung sowohl für Verbotsals auch für Gebotssignale gilt (BGE 127 IV 232 E. 2c/aa m.H.);
- aus den Akten nicht hervorgeht, dass die in Frage stehende Signalisation gesetzeskonform i.S.v. Art. 22 Abs. 3, Art. 50 Abs. 4 und Art. 103 SSV ist;
- einzig die Feststellung der Vorinstanz, die Signalisation entspreche der SSV (E. 3.2.2 und 3.2.3) für eine Verurteilung nicht genügend ist;
- das Obergericht (in der Regel) ein neues Urteil erlässt (Art. 229 Abs. 1 StPO), ausnahmsweise, namentlich wenn die Akten unvollständig sind, das Obergericht die Akten zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückweist (Art. 229 Abs. 2 StPO);
- vorliegend sich die Vorinstanz nochmals mit der Signalisation bei der nördlichen Ortseinfahrt in Flüelen zu befassen hat, sie im Wesentlichen abzuklären hat, ob die Signalisation gesetzeskonform aufgestellt wurde, ob in concreto ein besonderer Fall (Art. 103 Abs. 4 SSV) vorliegt, wo in Flüelen (Nord) das überbaute Gebiet anfängt, ob die Signalisation leicht und rechtzeitig erkannt werden kann, ob die Signalisation auch bei Dunkelheit genügend erkennbar ist, namentlich ob die Signalisation vom (Abblend-) Licht der Fahrzeuge getroffen wird;
- die Vorinstanz aufgrund der vervollständigten Akten unter einer Gesamtwürdigung der alsdann bestehenden Beweislage neu zu entscheiden hat, in die Gesamtwürdigung auch die Frage der regelkonformen Geschwindigkeitsmessung (allenfalls mit Vervollständigung der Akten) miteinzubeziehen ist;
- dadurch, dass die Vorinstanz die Vervollständigung der Akten vorzunehmen hat, dem Berufungskläger und Angeklagten die dannzumalige Prüfung durch zwei (kantonale) Instanzen gewahrt bleibt (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rn. 1044);
- Gesagtes erhellt, dass damit die Berufung teilweise begründet und entsprechend gutzuheissen ist, ein Eingehen auf die vom Berufungskläger und Angeklagten erhobene Rüge betreffend die Strafzumessung sich somit erübrigt;