Violence and Threats Against a Tax Official
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the conviction for violence and threats against an official (Art. 285 Ziff. 1 StGB) where the appellant confronted a tax official in a pedestrian underpass regarding an ongoing tax case, grabbed the official by the collar, and threatened repercussions if the correspondence did not cease. The court reasoned that the appellant's act of threatening the official, which resulted in the tax file being reassigned and thus hindered the smooth progression of the tax proceedings, satisfied the objective elements of the offense. Furthermore, the appellant's prior dealings with the tax office established that he was aware of the official's capacity and intended to cause fear and disruption to the official proceedings, thus meeting the subjective element of intentional conduct.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Begibt sich der Beschwerdeführer in eine Unterführung, um einen Beamten wegen eines gegen ihn laufenden Steuerverfahrens zur Rede zu stellen und packt er den Beamten am Kragen, um ihm mitzuteilen, dass er mit der Briefschreiberei aufhören solle, ansonsten dann etwas laufen werde und dass er (der Beschwerdeführer) nichts zu verlieren habe und dass es das nächste Mal nicht so glimpflich ablaufe, steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beamten bedroht hat. Hat das Steuerdossier in der Folge wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers einem weiteren (Dritten) Sachbearbeiter übergeben werden müssen, ist der reibungslose Ablauf des Steuerverfahrens beeinträchtigt worden und der Geschädigte (Steuerbeamte) wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Durchführung einer vorgesehenen Amtshandlung gehindert. In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die amtliche Eigenschaft des Geschädigten und den öffentlichrechtlichen Charakter von dessen Funktion im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren gekannt. Es musste ihm bewusst sein, dass der Geschädigte durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt werden könnte, und genau dies hat er auch bezweckt. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
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KI-generiertThis provision defines the offense of violence or threats against authorities and officials, which the defendant was found to have committed in objective and subjective terms.
The provision for assault (Tätlichkeiten) is deemed consumed (verdrängt) by the application of Art. 285 Ziff. 1 StGB.
Volltext
08/09 16 Strafgesetzbuch. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Begibt sich der Beschwerdeführer in eine Unterführung, um einen Beamten wegen eines gegen ihn laufenden Steuerverfahrens zur Rede zu stellen und packt er den Beamten am Kragen, um ihm mitzuteilen, dass er mit der Briefschreiberei aufhören solle, ansonsten dann etwas laufen werde und dass er (der Beschwerdeführer) nichts zu verlieren habe und dass es das nächste Mal nicht so glimpflich ablaufe, steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beamten bedroht hat. Hat das Steuerdossier in der Folge wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers einem weiteren (Dritten) Sachbearbeiter übergeben werden müssen, ist der reibungslose Ablauf des Steuerverfahrens beeinträchtigt worden und der Geschädigte (Steuerbeamte) wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Durchführung einer vorgesehenen Amtshandlung gehindert. In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die amtliche Eigenschaft des Geschädigten und den öffentlichrechtlichen Charakter von dessen Funktion im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren gekannt. Es musste ihm bewusst sein, dass der Geschädigte durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt werden könnte, und genau dies hat er auch bezweckt. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Obergericht, 6. März 2008, OG S 07 16 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 6B_815/2008 vom 29. Oktober 2008)
Aus den Erwägungen:
3. Dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger und Angeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) wird vorgeworfen, beim unbestrittenermassen erfolgten Zusammentreffen in der Bahnunterführung Gotthardstrasse/Bahnhofstrasse in Flüelen den Zivilkläger tätlich angegriffen und bedroht und damit die Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben.
Vorweg ist der Sachverhalt zu erhellen. Wie nachfolgend aufgezeigt, ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte nicht zufällig am 16. November 2005 zwischen 17.45 Uhr und 18.00 Uhr in der fraglichen Bahnunterführung dem Zivilkläger begegnete.
a) Was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der am Vorfall Beteiligten betrifft, sind in beweismässiger Hinsicht die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Zivilklägers höher zu gewichten als die Aussagen des Berufungsbeklagten.
aa) Es ist aktenkundig, dass der Berufungsbeklagte bereits im Jahre 1998 vom Amt für Steuern ermahnt werden musste, weil er seine Steuererklärung unvollständig und nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hatte (vgl. act. 4004). Im Veranlagungsverfahren für die Jahre 2001 und 2002 wurde nun wiederum festgestellt, dass er das Einkommen seiner Ehefrau und die Bankkonti nicht deklariert hatte (vgl. act. 4005). Die Strafverfügungen des Amtes für Steuern, worin der Berufungsbeklagte wegen vollendeter Steuerhinterziehung zur Zahlung von über Fr. 30'000.-- Nachsteuern und von über Fr. 20'000.-- Busse verpflichtet wurde, sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4018 - 4020). Der Berufungsbeklagte hat in diesen Verwaltungsstrafverfahren offensichtlich nicht immer wahrheitsgemässe Angaben gemacht. Auch im vorliegenden Strafverfahren ist mehrfach ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte widersprüchliche Aussagen machte: Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. November 2005 (act. 2000) führte er, nachdem er vorgängig zu wahrheitsgemässer Aussage ermahnt worden war, in den Antworten auf die Fragen 3 und 10 aus, dass er "diesen X" nicht persönlich kenne und noch nie Kontakt mit dieser Person gehabt habe. Der Berufungsbeklagte führte dies aus, obwohl er später das Zusammentreffen mit dem Zivilkläger in der Bahnunterführung in Flüelen zur Tatzeit nicht mehr in Abrede stellte. Wahrheitswidrig sagte der Berufungsbeklagte unter Frage 5 aus, dass er am 16. November 2005 zur Tatzeit nicht in Flüelen, sondern in Altdorf auf dem Friedhof gewesen sei. Auf den Vorhalt in Frage 14, am Montag 14. November 2005 sein Fahrzeug auf dem Parkplatz Winterberg so parkiert zu haben, dass er die Steuerverwaltung im Blick gehabt habe, führte er aus, seine Frau arbeite im Z, er hole sie ab und zu ab oder bringe sie zur Arbeit. Y sagte jedoch aus, dass sie in der fraglichen Woche nie von ihrem Mann abgeholt worden sei, sie habe diese Woche nur Donnerstag, Freitag und Samstag gearbeitet, am fraglichen Montag, den 14. November 2005 habe sie gar nicht gearbeitet (act. 3002, Antwort auf Frage 8).
ab) Die Vorinstanz mass dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte anlässlich der polizeilichen Befragung den Vorfall in Abrede stellte bzw. keine Aussagen dazu machte zu Unrecht eine nicht allzu grosse Bedeutung bei. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass er zu beiden Zeitpunkten, als er polizeilich befragt worden sei, nicht verteidigt gewesen sei. Der Berufungsbeklagte wurde jedoch anlässlich der ersten polizeilichen Befragung ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er jederzeit einen Rechtsanwalt beiziehen könne. Von diesem Recht hat er nachträglich denn auch Gebrauch gemacht. RA Dr. iur. Franz-Xaver Muheim hat aber kurze Zeit später (am 14.12.2005), rund zwei Monate vor der zweiten polizeilichen Befragung, sein Mandat niedergelegt. Es wäre dem Berufungsbeklagten zuzumuten gewesen, in der Zwischenzeit allenfalls einen neuen Verteidiger zu mandatieren. Aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte bei den polizeilichen Befragungen nicht verteidigt gewesen war, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lag auch kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 54 StPO vor. Der Berufungsbeklagte hat an der ersten Befragung vom 18. November 2005 den Vorfall nicht nur in Abrede gestellt, sondern weiter behauptet, er sei zur Tatzeit auf dem Friedhof in Altdorf gewesen. Auch wenn kein Verteidiger bei dieser Befragung zugegen war, wurde er doch zu wahrheitsgemässer Aussage ermahnt. Die Vorinstanz zieht aus den Aussagen des Zivilklägers (VI-act. 1.13, Antwort auf Frage 12) "wenn ich ihn gesehen hätte, ich weiss nicht, dann wäre ich vielleicht früher abgestiegen" den nicht zutreffenden Schluss (angefochtenes Urteil E. 4.3 4.10), dass dem Zivilkläger die Person des Berufungsbeklagten bekannt gewesen sein musste. Der Zivilkläger sagte nämlich wiederholt aus, dass er den Berufungsbeklagten vor diesem Vorfall noch nie persönlich gesehen habe. Die vorerwähnte Aussage des Zivilklägers kann auch so verstanden werden, dass sie nicht in Bezug auf den Berufungsbeklagten persönlich, sondern allgemein ausgeführt wurde, nämlich als der Zivilkläger bemerkte, dass sich in der Unterführung ein ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannter Fussgänger befand. Hier stellt sich doch auch die Frage, wieso der Zivilkläger lügen und die ganze Geschichte erfinden sollte. Damit würde er ein Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage und falscher Anschuldigung riskieren und dies wegen jemandem, den er gar nicht kennt.
b) Demgegenüber kommt es vor, dass Angeschuldigte nicht immer die Wahrheit sagen. Wie vorerwähnt, machte der Berufungsbeklagte schon anlässlich der ersten polizeilichen Befragung mit der Ausführung, zur Tatzeit in Altdorf gewesen zu sein, widersprüchliche Aussagen (act. 2000, Antwort auf Frage 4). Erst nachdem das Ergebnis der DNA-Überprüfung bekannt war und es damit als erwiesen galt, dass der Berufungsbeklagte nicht auf dem Friedhof in Altdorf, sondern in Flüelen gewesen war, korrigierte dieser seine Aussagen. Nun macht er geltend, dass er auf ärztliche Anordnung hin entlang des Weges der Schweiz einen Spaziergang am See habe machen wollen, um Kräfte zu sammeln. Ein ungewöhnlicher Zeitpunkt für einen Spaziergang. Denn es war dunkel und es stürmte und regnete in Strömen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Zivilkläger dem Berufungsbeklagten seinen Namen hätte nennen sollen, als es zum Zusammentreffen kam. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Velofahrer (Zivilkläger) rasant und beinahe in ihn fuhr und beim anschliessenden Wortwechsel habe der Zivilkläger sich selber vorgestellt (VI-act. 1.12, Antwort auf Frage 10). Dies widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung. In einem solchen Moment sagt doch nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schnellere (Velofahrer) und wenn der Fussgänger sich regelkonform verhalten hat eher "Entschuldigung" oder "Entschuldigung, es war mein Fehler" oder so ähnlich und fährt weiter. Selbst bei einem Wortwechsel mutet das Sichvorstellen des Velofahrers (Zivilkläger) aus eigenem Antrieb ohne entsprechende Frage seltsam an. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten erscheinen als Schutzbehauptungen. Der Zivilkläger hat als Zeuge seine vor der Polizei gemachten Aussagen vor Vorinstanz bestätigt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wieso der Zivilkläger diese Geschichte hätte erfinden sollen. Es ist unbestritten, dass sich Berufungsbeklagter und Zivilkläger vorher noch nie persönlich begegnet waren und dass sie sich abgesehen von der Steuerangelegenheit nicht kannten. Den Aussagen des Zivilklägers kommt erhöhte Beweiskraft zu. Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsbeklagten widersprüchlich und erscheinen als unglaubwürdig.
4. Nachdem, wie vorerwähnt (E. 3a und b), den vom Zivilkläger als Zeuge gemachten Aussagen zu folgen ist und damit vorliegend der Sachverhalt als rechtsgenügend erhellt scheint, ist im Folgenden zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.
a) Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Berufungsbeklagte hat sich am 16. November 2005, zwischen 17.45 Uhr und 18.00 Uhr, in die Bahnunterführung Gotthardstrasse/Flüelerstrasse in Flüelen begeben, um den Zivilkläger wegen des Steuerverfahrens zur Rede zu stellen. Er hat ihn in der Folge am Kragen gepackt, um ihm dann drohend mitzuteilen, dass er mit der Briefschreiberei aufhören solle, ansonsten dann etwas laufen werde und dass er, der Berufungsbeklagte, nichts zu verlieren habe und dass es das nächste Mal nicht so glimpflich ablaufe (vgl. VI-act. 1.13, Antwort des Zivilklägers auf Frage 6). Durch dieses Verhalten hat der Berufungsbeklagte die Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung, erfüllt. Dabei wird die Behörde, das Behördenmitglied oder der Beamte durch Gewalt bzw. Drohung veranlasst, eine vorgesehene Amtshandlung zu unterlassen (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 312). Die Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 1 Alt 1) liegt dann vor, wenn die Ausführung der Amtshandlung aufgrund des Handelns des Täters entweder gänzlich unterbleibt oder aber die Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 3 zu Art. 285). Die Anwendung von Gewalt oder Drohung bewirkt eine Behinderung des Amtsträgers in der Weise, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 312).
b) Vorliegend musste das Steuerdossier einem weiteren (dritten) Sachbearbeiter des Steueramtes übergeben werden. Der reibungslose Ablauf des Nachund Strafsteuerverfahrens war infolge der Vorgehensweise des Berufungsbeklagten nicht mehr möglich. Es fand damit mindestens die (tatbestandsmässig vorausgesetzte) Behinderung der Amtshandlung statt, weil das Dossier neu zugeteilt werden musste (vgl. act. 4017). Bei der Erfüllung des Tatbestandes "(Be-)Hinderung einer Amtshandlung" kommt es nicht darauf an, ob sich der angegriffene Beamte zum Zeitpunkt der Tat im Dienst befindet. Entscheidend ist einzig, dass zwischen dem tätlichen Angriff bzw. der Drohung und der amtlichen Tätigkeit des Angegriffenen ein sachlicher Konnex besteht. Der Berufungsbeklagte wollte mit seinem Verhalten offensichtlich, dass der Zivilkläger sich innerhalb des Nachsteuerund Steuerstrafverfahrens anders verhält bzw. dass er von diesem Verfahren Abstand nimmt. Dadurch, dass das Steuerverfahren einem neuen Sachbearbeiter zugeteilt werden musste, liegt eine nicht unerhebliche Verzögerung vor, womit der Straftatbestand objektiv als erfüllt zu betrachten ist.
c) In subjektiver Hinsicht ist bei allen Tatbestandsvarianten Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 6 zu Art. 285 m.H.). Dabei ist erforderlich, dass der Täter die amtliche Eigenschaft und den öffentlichrechtlichen Charakter der Tätigkeit des Angegriffenen kennt und davon ausgeht, dass sich seine Handlungsweise gegen eine nicht offensichtlich rechtswidrige Handlung eines zuständigen Amtsträgers richtet. Im Weiteren muss der Täter die mit seiner Handlungsweise verbundenen Folgen wollen. Ein gewisser Beweggrund ist nicht Tatbestandserfordernis (Stefan Heimgartner, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, N. 23 zu Art. 285 StGB und N. 15 zu Art. 286 StGB). Weil der Berufungsbeklagte schon vor dem Vorfall vom
16. November 2005 mit dem Zivilkläger beim Amt für Steuern zu tun hatte, ist davon auszugehen, dass er dessen amtliche Eigenschaft und den öffentlichrechtlichen Charakter seiner Funktion im Zusammenhang mit dem Nachund Strafsteuerverfahren kannte. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass der Zivilkläger durch seine Drohungen in Angst und Schrecken versetzt werden könnte. Aufgrund seiner verschiedenen Schreiben gegenüber dem Steueramt ist zu schliessen, dass er dies auch bezweckte.
Damit ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht den Straftatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.
5. Der Berufungsbeklagte ist auch wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB angeklagt. Es stellt sich die Frage der Konkurrenz. Art. 285 StGB konsumiert (verdrängt) Art.
186 StGB (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 29 zu Art. 285; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 316). Bei der Konsumtion enthält der eine Tatbestand zwar nicht begriffsnotwendig die Merkmale des andern, umfasst diesen aber wertmässig (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 401). Die Bestrafung gestützt auf Art. 285 Ziff. 1 StGB mitumfasst demnach vorliegend auch Art. 126 Abs. 1 StGB.