Stalking as Criminal Coercion Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed whether the appellant's persistent conduct constituted coercion under Article 181 of the Penal Code, specifically under the "other restriction of freedom of action" clause, after the lower court convicted him of multiple counts of coercion based on "stalking." The court reasoned that this general clause must be interpreted restrictively, requiring the coercive measure to clearly exceed the usually tolerated level of influence, similar in intensity to violence or the threat of serious harm, meaning resistance must become unreasonable, futile, or dangerous. Finding no evidence that the victim's resistance was rendered unreasonable because it would have been futile or dangerous—noting she shopped accompanied and no massive threats were made—the court concluded the appellant's actions did not objectively or subjectively meet the threshold for criminal coercion, leading to an acquittal on the coercion charge.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafgesetzbuch. Art. 181 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 181 StGB. Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". In concreto hat das Verhalten des Berufungsklägers und Angeklagten nicht eine Situation herbeigeführt, in welcher der Zivilklägerin Widerstand nicht mehr zumutbar war, weil ein Widerstand aussichtslos und/oder sogar gefährlich gewesen wäre. Freispruch von der Anklage der Nötigung.
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KI-generiertThe court explicitly acquitted the appellant of the charge of coercion based on the reasoning related to the elements of this article.
Cited as the procedural basis supporting the acquittal of the appellant from the charge of coercion.
Volltext
08/09 15 Strafgesetzbuch. Art. 181 StGB. Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". In concreto hat das Verhalten des Berufungsklägers und Angeklagten nicht eine Situation herbeigeführt, in welcher der Zivilklägerin Widerstand nicht mehr zumutbar war, weil ein Widerstand aussichtslos und/oder sogar gefährlich gewesen wäre. Freispruch von der Anklage der Nötigung.
Obergericht, 14. Dezember 2007, OG S 07 9
Aus den Erwägungen:
3. Vorliegend steht im Wesentlichen vorweg nicht (mehr) der Sachverhalt im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage, ob der Berufungskläger und Angeklagte durch seine Nachstellungen den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt hat. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Berufungsklägers und Angeklagten als sogenanntes "Stalking" und sprach ihn, weil eine entsprechende Norm im StGB fehlt, der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig.
a) Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE
129 IV 264 E. 2.1 m.H.). Dass der Berufungskläger und Angeklagte die vorgeworfene mehrfache Nötigung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübt hätte, wird von der Berufungsbeklagten und der Zivilklägerin schon nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist demnach die Erfüllung des Straftatbestandes der Nötigung i.S. der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 129 IV 264 E. 2.1 m.H.).
b) Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, welche Handlungen unter die Tatbestandsvariante "andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" nach Art. 181 StGB subsumiert werden können. Diesbezüglich können nahezu beliebige andere Behinderungen der Handlungsfreiheit einer Person unter den Tatbestand gezogen werden. Die Grenze der Strafbarkeit lässt sich nur noch nach dem Ausmass, nicht mehr nach der Art der Beeinträchtigung bestimmen. Die Generalklausel sollte deshalb jedenfalls einschränkend interpretiert werden. Die Einwirkung muss, wie das Bundesgericht formuliert, "das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt". Die Grenze der Strafbarkeit wird nicht vom Gesetz, sondern von Fall zu Fall vom Richter gezogen (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 Rnr. 11 m.H.).
c) Das Bundesgericht hat den Tatbestand der Nötigung i.S. der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit wie folgt beurteilt: In BGE 107 IV 116 E. 3b hat es die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" als "gefährlich weit" bezeichnet. Sie müsse aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend ausgelegt werden. Die
5 - 10 Minuten dauernde (politisch motivierte) Weigerung einer 20-köpfigen Studentendelegation, das Sitzungszimmer für eine Fakultätssitzung zu räumen, beurteilte der Kassationshof als nicht tatbestandsmässig (BGE 107 IV 117 E. 3c). Als Nötigung gilt hingegen die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes "Niederschreien" (BGE 101 IV 170 E. 2b). Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle als Nötigung qualifiziert. Die politische Aktion - bei der Transparente mit der Aufschrift "Wer über uns geht, geht auch über Leichen" aufgestellt wurden - verhinderte während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeuges und behinderte den Zugang zur Ausstellung für Fussgänger (BGE 108 IV 165). Am 21. Januar 1991 demonstrierten drei Personen an einem Bahnübergang in Winterthur mit einem Transparent gegen den Golfkrieg. Zur Unterstützung ihrer Aktion sabotierten sie den Bahnschrankenmechanismus, indem sie den Rotor verstopften und mit Schnellleim verklebten und die Bahnschranke mit Ketten blockierten. Durch die Aktion wurde der Strassenverkehr für 10 Minuten unterbunden. Auch in diesem Fall erkannte das Bundesgericht auf Nötigung (BGE 119 IV 306 ff. E. 3b - d). Am 11. Dezember 1998 bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung von 16 "Greenpeace"-Aktivisten wegen Nötigung. Diese hatten am 12. März 1996 auf dem Areal des Verwaltungsgebäudes der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) in Baden gegen das geplante Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen (ZWILAG) protestiert und dabei den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude während anderthalb Stunden blockiert. Sie errichteten unmittelbar vor dem Eingang, mittels vorfabrizierter Teile, einen Holzverschlag (in Form eines überdimensionalen Briefkastens mit der Aufschrift "ZWILAG Postfach NOK" / "Stopp! Atommülllager ohne Gewähr"). Ausserdem wurden auf der Treppe zum Haupteingang leere Fässer aufgestellt und Kies gestreut. Das Verwaltungsgebäude konnte nur noch über einen Seiteneingang betreten und verlassen werden. Beim Eintreffen der Polizei brachen die Aktivisten ihre anderthalbstündige Aktion ohne Weiteres ab (BGE 129 IV 9 f. E. 2.2 f.).
d) Ausgangspunkt für die Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers und Angeklagten ist somit, im Lichte der vorerwähnten Bundesgerichtspraxis, im Wesentlichen die Frage, ob das Verhalten des Berufungsklägers und Angeklagten in seiner Auswirkung eine ähnliche Intensität wie Gewalt erhalten hat oder m.a.W., ob das Verhalten des Berufungsklägers und Angeklagten eine Situation herbeigeführt hat, in welcher der Zivilklägerin Widerstand nicht mehr zumutbar war, weil ein Widerstand aussichtslos und/oder sogar gefährlich gewesen wäre.
e) Solange das Verhalten bzw. das verwendete Mittel des Berufungsklägers und Angeklagten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung der Zivilklägerin nicht in ähnlicher Weise eindeutig überschritten hat, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt gilt, solange liegt keine Verletzung des Art. 181 StGB vor. Wann das Ausmass eindeutig überschritten wird, lässt sich anhand der Frage beantworten, ob das verwendete Mittel im konkreten Fall stark genug ist, den Widerstand der betroffenen Person zu brechen. Für die Bewertung des noch zumutbaren Masses an Widerstand gilt ein objektivindividueller Massstab (AJP 2004 S. 338 m.H.). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass ein Widerstand unzumutbar gewesen wäre, weil er aussichtslos und/oder gefährlich gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich, dass die Zivilklägerin den Ausgang und/oder das Einkaufen in Begleitung von anderen Personen ausführte. Vorliegend kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass der Zivilklägerin ein Widerstand nach objektiv-individuellem Massstab unzumutbar gewesen wäre, weil ein Widerstand aussichtslos oder sogar gefährlich gewesen wäre. So ist etwa der Sachverhalt gemäss dem im vorinstanzlichen Urteil erwähnten BGE 129 IV 262 wesentlich anders gelagert. Vorliegend wurden massive Drohungen, wie bspw. die Erschiessung von Leuten, nie ausgesprochen. Der damalige Täter hatte sich zudem über einen relativ sehr langen Zeitraum von 14 Monaten, trotz Hausverbots, etwa 137 Mal auf das private Institutsgelände begeben, um sich dort aufzuhalten und Mitarbeiter zu hindern ins Institut zu gelangen, mit dem Ziel, seine ehemaligen Vorgesetzten anzusprechen, um mit ihnen über seine berufliche Zukunft und Wiederanstellung beim Institut zu diskutieren. Im Weiteren schreckte er nicht zurück, wie vorerwähnt, mit der Erschiessung von Leuten zu drohen. Für den Entscheid des Bundesgerichts war schliesslich auch noch massgebend, dass der damalige Täter im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht schon wegen Drohung rechtskräftig verurteilt war (BGE 129 IV 266 E. 2.3). Damit ergibt sich, dass der Berufungskläger und Angeklagte den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB objektiv und subjektiv nicht erfüllt hat. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen (vgl. Art. 188 Abs. 2 StPO).
f) Entscheidwesentlich für den Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung ist aber auch, dass es sich gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre bei der Generalklausel ("andere Beschränkung der Handlungsfreiheit") um eine gefährlich weite Formulierung handelt, die deshalb restriktiv auszulegen ist (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, N. 41 f. zu Art. 181 m.H.), weil die Offenheit dieses Tatbestandes eine gewisse Rechtsunsicherheit in sich trägt (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 181 m.H.). Nach Stratenwerth/Jenny (a.a.O., § 5 Rnr. 1) gilt Art. 181 StGB als das Musterbeispiel eines "offenen" Tatbestandes, der "eigentlich" verfassungswidrig ist.