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08.09.13 • REB UR 08.09.13 KI-generiert

Administrative Penalty Finality Despite Lack of Direct Prosecutor Service

Geschäftsnummer 08.09.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a penalty order issued by an administrative authority for a traffic offense became legally final despite not being directly served on the public prosecutor, as required by regulation for supervisory review. The court reasoned that while the regulation grants the prosecutor the right to be served administrative penalty orders to ensure uniform sentencing practice, the method of exercising this supervisory function, including receiving documentation, lies within the prosecutor's discretion; therefore, the prosecutor's practical decision to forgo direct service on every order, while retaining the right to inspect them, does not invalidate the penalty order's entry into legal finality if the prosecutor fails to intervene within the prescribed ten-day period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. | Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2). Der Staatsanwalt vertritt als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates. Er hat für eine einheitliche Strafpraxis im Kanton besorgt zu sein. Er nimmt diesbezüglich eine Überwachungsaufgabe war. Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese hat einen gesetzlich statuierten Anspruch auf die Zustellung der Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden. Wie der Staatsanwalt seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Der Staatsanwalt darf aus praktischen Überlegungen aufgrund der (unbestritten) zahlreichen Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri festlegen, dass ihm nicht jede Strafverfügung zugestellt, sondern die Strafverfügungen in seinem Auftrag abgelegt werden, er aber jederzeit berechtigt ist, Einsicht in die Strafverfügungen zu nehmen. Art. 92 Abs. 4 VRPV begründet keinen Anspruch einer angeschuldigten Person auf eine bestimmte Art der Überprüfung der Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft. Der angeschuldigten Person steht die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 VRPV zur Verfügung, womit sie die Überprüfung der angefochtenen Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde durch den Staatsanwalt verlangen kann. Aus Art. 92 Abs. 4 VRPV kann nicht geschlossen werden, dass eine Strafverfügung nur in Rechtskraft erwächst, wenn sie der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist.

Schlagwörter

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Ermessen der Verwaltung Strafzumessung öffentliche Dienststelle Vollstreckungsentscheid Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Zwangsgeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

08/09 13 Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2). Der Staatsanwalt vertritt als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates. Er hat für eine einheitliche Strafpraxis im Kanton besorgt zu sein. Er nimmt diesbezüglich eine Überwachungsaufgabe war. Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen.

Diese hat einen gesetzlich statuierten Anspruch auf die Zustellung der Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden. Wie der Staatsanwalt seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Der Staatsanwalt darf aus praktischen Überlegungen aufgrund der (unbestritten) zahlreichen Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri festlegen, dass ihm nicht jede Strafverfügung zugestellt, sondern die Strafverfügungen in seinem Auftrag abgelegt werden, er aber jederzeit berechtigt ist, Einsicht in die Strafverfügungen zu nehmen.

Art. 92 Abs. 4 VRPV begründet keinen Anspruch einer angeschuldigten Person auf eine bestimmte Art der Überprüfung der Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft. Der angeschuldigten Person steht die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 VRPV zur Verfügung, womit sie die Überprüfung der angefochtenen Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde durch den Staatsanwalt verlangen kann. Aus Art. 92 Abs.

4 VRPV kann nicht geschlossen werden, dass eine Strafverfügung nur in Rechtskraft erwächst, wenn sie der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist.

Obergericht, 29. Juni 2009, OG S 09 3

Aus den Erwägungen:

3. Die Berufungsklägerin und Angeklagte rügt im Hauptpunkt die Verletzung von Art.

92 Abs. 4 VRPV. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, dass die Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri vom 13. September 2007 nicht, wie in Art. 92 Abs. 4 VRPV vorgeschrieben, der Staatsanwaltschaft zugestellt worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

a) Vorliegend unbestritten ist, dass es sich bei der zugrunde liegenden Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri um eine Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 92 Abs. 1 VRPV handelt. Die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr (RB 50.1311). Der umstrittene Art. 92 Abs. 4 VRPV bestimmt, dass alle Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden, die, wie vorliegend, nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen sind. Diese kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Beabsichtigt sie das zu tun, hat sie diese Absicht der Verwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, und dem Betroffenen innert 10 Tagen mitzuteilen. Andernfalls erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.

b) Gemäss Art. 40 Abs. 1 GOG vertritt der Staatsanwalt als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates. Dabei obliegt ihm die Aufgabe, für eine einheitliche Strafpraxis im Kanton besorgt zu sein. Er nimmt m.a.W. hier interessierend diesbezüglich eine Überwachungsaufgabe wahr. Gemäss Art. 92 Abs. 4 Satz 1 und 2 VRPV sind zur Wahrnehmung dieser Aufgabe, wie vorerwähnt, Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden (…) auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese hat einen gesetzlich statuierten Anspruch auf die Zustellung der Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden.

Der Staatsanwalt kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Im Rahmen der oben beschriebenen Überwachungsaufgabe kann der Staatsanwalt, sofern er mit der Strafverfügung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist, einen strafrechtlich (allenfalls) relevanten Vorgang anders als die Verwaltungsbehörde beurteilen und strafrechtlich anders entscheiden. Wenn er dies tun will, hat er dies den Beteiligten innert zehn Tagen mitzuteilen, andernfalls die Strafverfügung in Rechtskraft erwächst.

Wie der Staatsanwalt seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Der Staatsanwalt darf aus praktischen Überlegungen aufgrund der (unbestritten) zahlreichen Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri, wie vorliegend, festlegen, dass ihm nicht jede Strafverfügung zugestellt, sondern die Strafverfügungen in seinem Auftrag abgelegt werden, er aber jederzeit berechtigt ist, Einsicht in die Strafverfügungen zu nehmen. Art. 92 Abs. 4 VRPV begründet keinen Anspruch einer angeschuldigten Person auf eine bestimmte Art der Überprüfung der Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft.

Der angeschuldigten Person steht die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 VRPV zur Verfügung, womit sie die Überprüfung der angefochtenen Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde durch den Staatsanwalt verlangen kann. Aus Art. 92 Abs. 4 VRPV kann nicht geschlossen werden, dass in concreto eine Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri nur in Rechtskraft erwächst, wenn sie der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist. Es verhält sich vielmehr so, dass der Staatsanwalt mit dem Akzeptieren einer Strafverfügung einer Verwaltungsbehörde und demzufolge dem Unterlassen einer Mitteilung nach Art. 92 Abs. 4 VRPV innert zehn Tagen der Möglichkeit verlustig geht, den Eintritt der Rechtskraft einer Strafverfügung zu verhindern.

Die fehlende Zustellung der Strafverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri vom 13. September 2007 an die Staatsanwaltschaft vermag den Eintritt der Rechtskraft demnach nicht zu hindern.