Local Authority's Subrogation and Assignment of Maintenance Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a public authority provides maintenance support to an entitled person, the maintenance claim, along with all associated rights, transfers to the authority through operation of law (Legalzession), which is effective against third parties without requiring any declaration from the original creditor, a principle applicable to spousal and child support claims; in this instance, in addition to the statutory transfer because the local authority had been providing social assistance since August, there was also an express, valid assignment agreement signed by the claimant, leading the court to conclude that the claimant lacked active standing to pursue the maintenance claims in this enforcement proceeding.
Legislator-Regeste
AmtlichSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer berechtigten Person auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies gilt sowohl für den Ehegatten- als auch für den Kinderunterhalt. Der Übergang der Unterhaltsforderungen an das Gemeinwesen ist als Legalzession zu qualifizieren. Der Übergang ist Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf. In concreto lag neben der Legalzession auch eine rechtsgültige Abtretungserklärung vor. Die Rekurrentin war für die Geltendmachung der Unterhaltsforderungen nicht mehr aktivlegitimiert.
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08/09 10 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Art. 166 OR. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer berechtigten Person auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies gilt sowohl für den Ehegattenals auch für den Kinderunterhalt. Der Übergang der Unterhaltsforderungen an das Gemeinwesen ist als Legalzession zu qualifizieren. Der Übergang ist Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf. In concreto lag neben der Legalzession auch eine rechtsgültige Abtretungserklärung vor. Die Rekurrentin war für die Geltendmachung der Unterhaltsforderungen nicht mehr aktivlegitimiert.
Obergericht, 17. Dezember 2008, OG Z 07 17
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
-…
- Sachlegitimation die Berechtigung des Klägers ist, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation) und zwar gegen den ins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht und damit passiv legitimiert ist, die Prüfung der Legitimation frei und von Amtes wegen erfolgt (BGE 126 III 63 E. 1a; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 7 N. 89); die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht, der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation durch Sachurteil erfolgt (Sachentscheid) und auf "Abweisung" der Klage lautet (Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 7 N. 90);
- die Identität des Betreibenden mit dem aus dem Urteil Berechtigten der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat (Daniel Staehelin, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 33 zu Art. 80; s. auch Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 m.H.);
- die Einwohnergemeinde Schattdorf die Rekurrentin (und die Kinder) seit August 2005 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt (VI-act. 1.1);
- wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt einer berechtigten Person aufkommt, der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, dies sowohl für den Ehegattenals auch für den Kinderunterhalt gilt (Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB);
- der Übergang der Unterhaltsforderungen an das Gemeinwesen i.S.v. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB als Legalzession i.S.v. Art. 166 OR zu qualifizieren ist (Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., 2006, N. 9 f. zu Art. 289);
- danach der Übergang Dritten gegenüber wirksam ist, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf (Art. 166 OR);
- die Rekurrentin ausserdem am 8. August 2005 gegenüber der Einwohnergemeinde Schattdorf eine Abtretungserklärung unterzeichnet hat (VI-act. 1.3), wonach Vorschussleistungen, unter die auch Unterhaltsleistungen zu subsumieren sind, direkt durch den Sozialrat Schattdorf geltend gemacht werden könnten (s. auch Art. 32 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, RB 20.3421);
- damit neben der vorerwähnten Legalzession auch eine rechtsgültige Abtretungserklärung bezüglich der Unterhaltsforderungen vorliegt, die Rekurrentin demnach für die vorliegende Geltendmachung nicht mehr aktiv legitimiert ist;
- Gesagtes erhellt, dass der Rekurs somit unbegründet und unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Landgerichtspräsidiums Uri vom 17. August 2007 abzuweisen ist;