Appeal Regarding Cost Allocation in Compulsory Placement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the affirmation of a compulsory placement order for a mentally ill person, where the lower court ordered the subject, who was indigent, to bear all court costs including expert fees, the appellate court partially granted the appeal regarding cost allocation. The court reasoned that while general court costs can be assigned to the individual even when no counterparty exists, the significant expert witness costs, mandatory under law for such decisions, should be borne by the state out of considerations of equity because the confined person was not wealthy and the referring authority, acting as a preliminary instance, cannot typically be charged costs.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für psychisch Kranke darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Die Vorinstanz gab zur Entscheidfindung ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Ist wie vorliegend die einzuweisende Person nicht begütert, rechtfertigt es sich, die Gutachterkosten aus Billigkeitsgesichtspunkten auf den Staat zu nehmen, zumal die einweisende Behörde (vorliegend Einwohnergemeinde) nicht Partei, sondern Vorinstanz ist und ihr grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the court's discretion to allocate costs based on equity, particularly regarding expert fees when the person being committed is indigent.
Cited to justify the necessity of the expert opinion, which influences the decision on cost allocation under the principle of equity.
Cited as the basis for ordering the committed person to bear the court fees.
Cited as the legal basis for ordering the costs against the committed person (Rekurrent) for the court and chancellery fees.
Volltext
08/09 5 Zivilprozessordnung. Art. 397e Ziff. 5 ZGB. Art. 109 Abs. 1 ZPO. Über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für psychisch Kranke darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Die Vorinstanz gab zur Entscheidfindung ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Ist wie vorliegend die einzuweisende Person nicht begütert, rechtfertigt es sich, die Gutachterkosten aus Billigkeitsgesichtspunkten auf den Staat zu nehmen, zumal die einweisende Behörde (vorliegend Einwohnergemeinde) nicht Partei, sondern Vorinstanz ist und ihr grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können.
Obergericht, 11. Mai 2009, OG Z 08 25
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- das Landgerichtspräsidium Uri mit in begründeter Form versandtem Entscheid vom 19. November 2008 erkannte, dass der durch die Einwohnergemeinde Göschenen am 3. Oktober 2008 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentzug gegen X, (dannzumal) Göschenen, aufrecht erhalten bleibe und das Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung abgewiesen werde, die Gerichtskosten von Fr. 3'895.-- (Gerichtsgebühr Fr. 700.--, Kanzleigebühr und Barauslagen Fr. 205.--, Gutachterkosten Fr. 2'990.--) betragen und zulasten von X gehen;
- X am 24. November 2008, nachgebessert am 2. Dezember 2008, beim Obergericht des Kantons Uri dagegen Einsprache erhob, diese als Rekurs entgegengenommen wurde, X im Wesentlichen beantragt, dass er die Gerichtskosten nicht vollumfänglich zu tragen habe; …
- vorliegend einzig die Gerichtskostenverlegung umstritten ist;
- das vorinstanzliche Verfahren sich nach der ZPO richtete (Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB, Art.
8 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 1 Ziff. 19 Reglement über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten, RB 9.2231);
- die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 ZPO und auf Thomas Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., 2006, N. 32 zu Art. 397d erwog (E. 7.1 des angefochtenen Entscheides), dass wenn nach der Natur des Begehrens eine Gegenpartei fehle, der Gesuchsteller (vorliegend Rekurrent) auch als obsiegende Partei die Kosten zu tragen habe, da nicht einzusehen sei, warum die Allgemeinheit die Last des Rechtsschutzes tragen soll, da die Einweisung des Gesuchstellers in die Klinik zu Recht erfolgt sei und zudem nach der Natur des Gesuchs eine Gegenpartei fehle, die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien;
- aus der von der Vorinstanz angeführten Literaturstelle jedoch hervorgeht, dass bei begüterten Personen die Unentgeltlichkeit nicht zum Tragen kommen soll;
- aus den vorinstanzlichen Akten (VI-act. 1.8 und 1.16) ersichtlich ist, dass der Rekurrent keine begüterte Person ist, er von einer IV-Rente von ca. Fr. 1'500.-- - Fr. 2'500.-- im Monat lebt und Schulden von ca. Fr. 7'000.-- hat;
- der Richter die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 109 Abs. 1 ZPO), die urnerische Bestimmung sich an jenen der st. gallischen und der luzernischen Zivilprozessordnung orientiert (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Zivilprozessordnung [ZPO], S. 52 [der dort angeführte § 120 EZPO/LU wurde dann zu § 121 ZPO/LU]), die Bestimmung dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum gibt, um einzelfallgerechte Lösungen zu treffen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 1 zu § 121) oder um (im Ergebnis gleich) bei besonderen Umständen nach Ermessen, d.h. nach Billigkeitsgesichtspunkten Prozesskosten zu verteilen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1a zu Art. 266); eine Kostenverlegung nach Ermessen sich u.a. dann rechtfertigt, wenn das Gericht in Fällen mit Offizialmaxime von sich aus kostspielige Abklärungen zu treffen hatte (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1b zu Art. 266);
- über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für psychisch Kranke nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden darf (Art. 397e Ziff. 5 ZGB), die Vorinstanz zur Entscheidfindung ein Sachverständigengutachten in Auftrag gab;
- wenn, wie vorliegend, die einzuweisende Person nicht begütert ist, es sich rechtfertigt, die Gutachterkosten aus Billigkeitsgesichtspunkten auf den Staat zu nehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1b zu Art. 266), zumal die einweisende Behörde (vorliegend Einwohnergemeinde Göschenen) nicht Partei, sondern Vorinstanz ist und ihr grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können (Thomas Geiser, a.a.O., N. 32 in fine zu Art. 397b);
- es sich aber vorliegend rechtfertigt, die Gerichtskosten gemäss Art. 104 Abs. 2 lit. a und c ZPO der eingewiesenen Person zu überbinden (Art. 108 Abs. 2 ZPO);
- Gesagtes erhellt, dass der Rekurs teilweise begründet und insoweit gutzuheissen ist, die Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2'990.-- zulasten des Staates, die vorinstanzlichen Entscheidund Kanzleigebühren in der Höhe von Fr. 905.-- jedoch zulasten des Rekurrenten zu gehen haben;