Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
08.09.04 • REB UR 08.09.04 KI-generiert

Procedural Violation in Summary Proceedings Regarding Cost Statement Notification

Geschäftsnummer 08.09.04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contended that the lower court's failure to notify them of the conclusion of the written proceedings in a summary legal opening procedure violated procedural rules concerning the submission of cost statements, as they were unaware of the deadline for filing their fee note. The court ruled that in written summary proceedings, the parties must be notified when the exchange of briefs is complete, as this signals the time to submit any cost statement, and failing to provide such notification effectively cuts off the parties' legally provided opportunity to file timely cost claims, thereby partially validating the appeal on the grounds of procedural violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 105 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 105 Abs. 2 ZPO. Den Parteien ist z.B. durch Mitteilung des Abschlusses des Schriftenwechsels anzuzeigen, dass eine allfällige Kostennote nun einzureichen ist. Andernfalls würde den Parteien die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur rechtzeitigen Einreichung einer Kostennote in vielen Fällen abgeschnitten.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Eröffnung des Verfahrens Forderungseingabe Schriftenwechsel offenes Verfahren
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Volltext

08/09 4 Zivilprozessordnung. Art. 105 Abs. 2 ZPO. Den Parteien ist z.B. durch Mitteilung des Abschlusses des Schriftenwechsels anzuzeigen, dass eine allfällige Kostennote nun einzureichen ist. Andernfalls würde den Parteien die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur rechtzeitigen Einreichung einer Kostennote in vielen Fällen abgeschnitten.

Obergericht, 08. April 2008, OG Z 07 26

Aus den Erwägungen:

2. Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren der Abschluss des Schriftenwechsels nicht mitgeteilt worden sei und sie deshalb nicht wissen konnte, wann sie ihre Honorarnote spätestens hätte einreichen müssen. Die Rekurrentin macht eine Verletzung von Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG durch die Vorinstanz geltend.

3. Die Anwälte haben eine Kostennote einzureichen, die gesondert die Parteikosten nennt. Diese Kostennote ist im schriftlichen Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels, im mündlichen Verfahren nach den Parteivorträgen einzureichen. Wird keine Kostennote eingereicht, bestimmt der Richter die Entschädigung im Rahmen des Absatzes 1 nach Ermessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach den Regeln des summarischen Verfahrens (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG). Gemäss den allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 227 ff. ZPO) für das summarische Verfahren kann die Rechtsöffnung in einem schriftlichen Verfahren (Art. 227 Abs. 1 und Art. 229 Abs. 1 ZPO) oder, sofern notwendig, in einem mündlichen Verfahren (Art. 227 Abs. 2, Art. 229 Abs. 2 und Art. 231 ZPO) durchgeführt werden. Wenn, wie vorliegend, von der Vorinstanz das schriftliche Verfahren gewählt worden ist, muss aber den Parteien, wie es im Übrigen das Obergericht praxisgemäss macht, der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt werden.

Den Parteien wird so nicht nur Kenntnis über den Verfahrensstand gegeben, sondern dadurch auch angezeigt, dass eine allfällige Kostennote nun einzureichen ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 24.11.1997, OG Z 97 15, E. 3 [angefochten war ein Entscheid des Landgerichtspräsidiums Ursern]). Andernfalls wird den Parteien die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur rechtzeitigen Einreichung einer Kostennote in vielen Fällen, so auch dem vorliegenden, abgeschnitten. Gesagtes erhellt, dass sich damit der Rekurs teilweise als begründet erweist und insoweit gutzuheissen ist.