Mandatory Conciliation Certificate Requirement for Claim Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a mandatory conciliation procedure was not conducted and thus no certificate of conciliation was submitted with the claim, the court must dismiss the claim without entering into the merits and issue a decision of dismissal, without granting a deadline to subsequently submit the certificate. The court reasoned that even if the initial proceedings involved a judge who set a deadline for filing the main action (which should properly be a conciliation request), the subsequent filing of the main action (the claim) without a certificate requires this dismissal. Furthermore, the court held that since the filing was the wrong procedural instrument (a claim instead of a conciliation request) addressed to the correct court, the court should not re-route the filing to the conciliation authority, as this principle of forwarding only applies when the correct instrument is filed with the wrong authority.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Nach Art. 200 Abs. 2 ZPO ist der Klage der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsverfahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzuständigen Vermittler, tritt der Richter für dermalen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss. Steht fest, dass (zu unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde. Der Richter tritt für dermalen auf die Klage nicht ein und erlässt einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entfällt. Weiterleitung der Klage an den zuständigen Vermittler gestützt auf Art. 74 Abs. 2 ZPO? Aus Art. 9 BV ergibt sich, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, indem diese, wenn das in Frage kommende Rechtsmittel fälschlicherweise rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wird, darauf nicht eintritt, weil es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eintrifft. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht. Diese Praxis geht davon aus, dass das richtige Rechtsmittel am unrichtigen Ort eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade um den umgekehrten Fall, nämlich darum, dass das falsche Rechtsmittel, d.h. die Klage an die richtige, d.h. für die Behandlung von Klagen zuständige Instanz adressiert worden ist. In einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz sein, nach dem Entscheid über ihre mangelnde Zuständigkeit die Klage an den Vermittler zur Behandlung als Vermittlungsbegehren weiterzuleiten. Der Berufungskläger wollte auch kein Vermittlungsgesuch einreichen.
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KI-generiertThe court cited this provision as the basis for its decision not to enter proceedings on the claim for the time being, as no authorization slip (Weisungsschein) was attached or was invalid.
The court cited this provision to explain why it would not forward the case to the conciliation authority, as the case involved the wrong type of action (a claim instead of a conciliation request).
This constitutional principle was cited in relation to the inadvisability of forwarding the wrong type of action to the correct authority.
Although not explicitly named in the final orders provided in the text excerpt, standard court practice assumes that cost provisions like Art. 66 al. 1 LTF (or equivalent Cantonal procedural articles concerning costs) are applied in the final disposition when addressing costs (mentioned in the facts section B: 'Die Gerichtskosten... wurden Y auferlegt'). Since the final disposition provided here is incomplete regarding costs, and assuming the established legal grounds mentioned above are the only *explicitly cited* rules in the dispositive orders mentioned in the reasoning section 4 and 5, only those cited in the core reasoning for the decision are included based on the strict rule.
Volltext
08/09 3 Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Nach Art. 200 Abs. 2 ZPO ist der Klage der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsverfahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzuständigen Vermittler, tritt der Richter für dermalen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss. Steht fest, dass (zu unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde. Der Richter tritt für dermalen auf die Klage nicht ein und erlässt einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entfällt. Weiterleitung der Klage an den zuständigen Vermittler gestützt auf Art. 74 Abs. 2 ZPO? Aus Art. 9 BV ergibt sich, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, indem diese, wenn das in Frage kommende Rechtsmittel fälschlicherweise rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wird, darauf nicht eintritt, weil es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eintrifft. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht. Diese Praxis geht davon aus, dass das richtige Rechtsmittel am unrichtigen Ort eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade um den umgekehrten Fall, nämlich darum, dass das falsche Rechtsmittel, d.h. die Klage an die richtige, d.h. für die Behandlung von Klagen zuständige Instanz adressiert worden ist. In einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz sein, nach dem Entscheid über ihre mangelnde Zuständigkeit die Klage an den Vermittler zur Behandlung als Vermittlungsbegehren weiterzuleiten. Der Berufungskläger wollte auch kein Vermittlungsgesuch einreichen.
Obergericht, 22. Januar 2009, OG Z 08 5
Sachverhalt
A.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 13. August 2007 (LGP 07 201: Verfügung und Beschluss) wies das Landgerichtspräsidium Uri das Amt für das Grundbuch Uri richterlich an, die zulasten des Grundstückes X Altdorf dringlich angeordnete Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung des Anspruchs von Y, Schattdorf, auf Übereignung dieses Grundstückes vorläufig zu bestätigen. Y wurde zur Anhebung des Hauptprozesses auf Übereignung des Grundstücks beim zuständigen Gericht eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Verfahrens angesetzt. Werde die Klage nicht innert angesetzter Frist angehoben, falle die vorläufige Verfügungsbeschränkung dahin. Gleichzeitig beschloss das Landgerichtspräsidium Uri, dass das Gesuch um Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung/Grundbuchsperre als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wird. Der Vergleich wurde zum Bestandteil des Beschlusses erklärt. Mit dem Vergleich vom 25. Juli/8. August 2007 beauftragten Y und die Z AG, Bremgarten, das Landgerichtspräsidium Uri, die am 27. Juni 2007 dringlich angeordnete Vormerkung im Grundbuch gerichtlich zu bestätigen. Weiter beauftragten Y und Z AG das Gericht, Y eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Monaten zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen. B.
Mit Entscheid LGZ 07 25 vom 14. Februar 2008 trat das Landgericht Uri auf die Klage von Y vom 6. September 2007 auf Eintragung als Grundeigentümer nicht ein. Weiter wurde die Klage von Amtes wegen an den Vermittler der Gemeinde Altdorf weitergeleitet. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'160.-- wurden Y auferlegt. Dieser hat die Z AG mit Fr. 2'000.-- für ihre prozessualen Umtriebe zu entschädigen.
Aus den Erwägungen:
3. a) Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung LGP 07 201 des Landgerichtspräsidiums Uri vom
13. August 2007 lautet wie folgt:
"Dem Gesuchsteller wird zur Anhebung des Hauptprozesses auf Übereignung des Grundstücks beim zuständigen Gericht eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Verfahrens angesetzt. Wird die Klage nicht innert angesetzter Frist angehoben, fällt die vorläufige Verfügungsbeschränkung dahin."
Gemäss Art. 185 ZPO hat jedem Prozess ein Vermittlungsverfahren voranzugehen. Die Streitigkeit wird durch Einreichung des Vermittlungsgesuchs rechtshängig (Art. 189 Abs. 1 ZPO). Beim Vermittler handelt es sich um eine richterliche Behörde (Art. 104 Abs. 1 lit. a KV; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 ff. GOG). Daran ändert nichts, dass der Vermittler einzig aber immerhin auf eine sachgerechte Erledigung der Streitsache hinwirkt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 12 Abs. 1 GOG). Um jeden Zweifel von vorneherein auszuräumen, ob der Vermittler als "richterliche Behörde" angesprochen werden kann, zählt das 3. Kapitel des GOG die richterlichen Behörden abschliessend auf. Und daraus wird klar, dass dazu nicht nur die richterlichen Behörden im engeren Sinn gehören, sondern auch der Vermittler, der Staatsanwalt, der Verhörrichter und der Jugendanwalt (Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Landrat vom 07.01.1992 zur Änderung der Gerichtsorganisation, S. 13). Soweit der Berufungskläger ausführt, dass es sich beim zuständigen Gericht nach Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung LGP 07 201 vom 13. August 2007 um das Landgericht Uri handeln müsse, bei dem er die Klage denn auch eingereicht habe, kann dem nicht gefolgt werden.
b) Gemäss Art. 187 ZPO können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass sie auf ein Vermittlungsverfahren verzichten. Der Berufungskläger bringt vor, dass ein solcher Verzicht vereinbart worden sei. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang des von den Parteien abgeschlossenen und vom Gericht zum Bestandteil des Beschlusses LGP 07 201 erklärten Vergleichs und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung LGP 07 201, wonach dem Berufungskläger und damaligen Gesuchsteller zur Anhebung des Hauptprozesses auf Übereignung des Grundstückes beim zuständigen Gericht eine Frist angesetzt worden sei, denn der Vermittler sei eben gerade kein Gericht. Zum Vermittler als richterliche Behörde und damit als zuständiges Gericht wird auf das oben (E. 3a) Ausgeführte verwiesen.
Ziff. 2 des Vergleichs lautet:
"Die Parteien beauftragen das Gericht, dem Gesuchsteller eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Monaten zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen."
Die Anhebung des Hauptprozesses hätte vorliegend in der Einreichung eines Vermittlungsgesuches (Art. 188 ZPO) bestanden. Daran ändert nichts, dass (nach durchgeführtem Vermittlungsverfahren ohne Einigung gestützt auf den Weisungsschein) der ordentliche Prozess mit der Einreichung der Klage beim Richter beginnt (Art. 200 Abs. 1 ZPO). Ein Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren lässt sich auch aus dem Zusammenspiel von Ziff. 2 des von den Parteien abgeschlossenen Vergleiches vom 25. Juli 2007/8. August 2007 und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung LGP 07 201 nicht entnehmen.
c) Gemäss Art. 186 lit. b ZPO entfällt das Vermittlungsverfahren, wenn das summarische Verfahren anzuwenden ist. Der Berufungskläger bringt vor, dass unter dem Gesetzeswortlaut nicht nur das eigentliche Summar-, sondern auch das daran anschliessende Klageverfahren zu subsumieren sei. Sei schon ein richterliches Verfahren vorangegangen, mache die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor einer innert richterlich angesetzten Frist einzureichenden Klage keinen Sinn mehr. Art. 186 Abs. 1 lit. a ZPO/LU sehe aus diesem Grunde vor, dass der Aussöhnungsversuch entfällt, wenn der Richter eine Klagefrist angesetzt hat. Der Berufungskläger führt dann selbst aus, dass die urnerische Zivilprozessordnung in Art. 186 ZPO diesen Ausnahmetatbestand nicht explizit enthält. Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur Zivilprozessordnung (ZPO), S. 9, lässt sich entnehmen, dass sich die geltende urnerische ZPO vom 23. März 1994 namentlich an jene der Kantone Luzern, St. Gallen und Aargau lehnt. Der Urner Gesetzgeber hat in Kenntnis der luzernischen Regelung (Bericht und Antrag zur Zivilprozessordnung, S. 75 mit Anführung von Art. 185 ZPO/LU, wobei es sich damals um den Entwurf zur geltenden ZPO/LU handelte) eine andere Lösung getroffen. Auch wenn der Richter eine Klagefrist angesetzt hat, ist nach der geltenden urnerischen ZPO ein Aussöhnungsversuch durchzuführen, ausser die Parteien hätten schriftlich vereinbart, auf ein Vermittlungsverfahren zu verzichten (Art. 187 ZPO). Unter Berufung auf Art. 236 Abs. 1 ZPO will der Berufungskläger Art. 186 lit. b ZPO so verstehen, dass das Vermittlungsverfahren nicht nur entfällt, wenn das Summarverfahren anwendbar ist, sondern auch dann, wenn der Richter, der im Summarverfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen hat, dem Gesuchsteller eine Frist ansetzt, damit dieser im ordentlichen Prozess Klage erhebt. Art. 236 ZPO bestimmt unter der Marginalie "Klagefrist bei vorsorglichen Massnahmen", dass der Richter, soweit erforderlich, dem Gesuchsteller beim Erlass vorsorglicher Massnahmen eine Frist setzt, um im ordentlichen Prozess Klage zu erheben. Die Klageerhebung im ordentlichen Prozess besteht aber, wie schon ausgeführt (E. 3b), in der Einreichung eines Vermittlungsgesuches.
4. Nach Art. 200 Abs. 2 ZPO ist der Klage der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsverfahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzuständigen Vermittler, tritt der Richter für dermalen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss. Steht fest, dass (zu Unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde. Der Richter tritt für dermalen auf die Klage nicht ein und erlässt einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entfällt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 07.09.2000, OG Z 00 9, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 4). Die Vorinstanz hätte demnach auf die Klage des Berufungsklägers vom 6. September 2007 für dermalen nicht eintreten dürfen. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides ist entsprechend neu zu fassen. Damit wird dem Gesetzeswortlaut Rechnung getragen.
5. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides wird die Klage von Amtes wegen an den Vermittler der Gemeinde Altdorf weitergeleitet. Die Vorinstanz stützt die Weiterleitung auf Art. 74 Abs. 2 ZPO, wonach die Frist als eingehalten gilt, wenn eine Eingabe oder Zahlung rechtzeitig einer unzuständigen urnerischen Gerichtsoder Verwaltungsinstanz eingereicht wird. Sie wird von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die vom Kläger bei der Vorinstanz anhängig gemachte Klage enthalte alles, was für ein Vermittlungsbegehren nach Art. 188 Abs. 2 ZPO erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass eine als Klage eingereichte Eingabe durch den Vermittler ohne Weiteres sinngemäss in ein Vermittlungsbegehren umgedeutet werden könne. Es ergibt sich aus Art.
9 BV, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, indem diese, wenn das in Frage kommende Rechtsmittel fälschlicherweise rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wird, darauf nicht eintritt, weil es erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eintrifft. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (BGE 121 I 95, 118 Ia 243 f.). Diese Praxis geht davon aus, dass das richtige Rechtsmittel am unrichtigen Ort eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade um den umgekehrten Fall, nämlich darum, dass das falsche Rechtsmittel, d.h. die Klage an die richtige, d.h. für die Behandlung von Klagen zuständige Instanz adressiert worden ist. In einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz sein, nach dem Entscheid über ihre mangelnde Zuständigkeit die Klage an den Vermittler zur Behandlung als Vermittlungsbegehren weiterzuleiten (Urteil Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt [Ausschuss] vom 17.10.2001, publ. in BJM 2002 S. 161 ff.). Der Berufungskläger wollte auch kein Vermittlungsgesuch einreichen.
Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben.
Gesagtes erhellt, dass die Berufung, soweit darauf eingetreten, teilweise gutzuheissen ist. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2008 ist in den Ziff. 1 und 2 aufzuheben und Ziff. 1 ist ist in dem Sinne neu zu fassen, dass auf die Klage für dermalen nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.