Official Defender Hourly Rate Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal concerning the hourly rate for official defenders and pro bono counsel in the canton, where the appellate court president had previously set the standard rate at CHF 240 including VAT, which was later challenged based on a federal court guideline. The Federal Court established a benchmark of approximately CHF 180 per hour plus VAT as a general rule for constitutional compliance, explicitly noting that cantonal differences, such as a generally lower cost level in the canton in question, justify deviations from this benchmark. Consequently, the court reasoned that the existing rate of CHF 180 including VAT was sufficient to ensure an appropriate income for counsel handling publicly funded mandates, given the local economic conditions and the lack of evidence showing otherwise, thus rejecting the request for an increase.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. | Aufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Entschädigung von amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen. Das Bundesgericht bezeichnet es als Faustregel, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Std. zuzüglich MWST bewegen muss, um vor der Verfassung Stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Der Stundenansatz von Fr. 180.-- zuzüglich MWST ist somit kein fixer Ansatz, der für die ganze Schweiz gilt. Bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Uri kann somit das Kostenniveau im Kanton Uri berücksichtigt werden. Dieses liegt im Allgemeinen tiefer als in vielen anderen Kantonen, namentlich denjenigen mit städtischen Zentren oder die massgeblich im Einflussbereich prosperierender Wirtschaftszentren liegen. Der Urner Anwaltsverband/Urner Notarenverband legt keine Zahlen zur Kostenstruktur der Anwaltskanzleien im Kanton Uri vor. Keine Erhöhung des geltenden Regelstundenansatzes von Fr. 180.-- eingeschlossen die MWST.
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KI-generiertThis provision concerning the compensation of official defenders and legal aid lawyers is mentioned in the context of the remuneration system being reviewed.
This provision is cited for the imposition of court costs (although the specific article for imposing costs is often assumed or related to the general cost ruling in the dispositive, and since no other substantive or procedural article appears in the implicit dispositive section regarding the outcome of the requests, this is listed based on typical structure if costs were explicitly mentioned in the final orders, however, since the text ends with 'Die Anträge des Gesuchstellers sind deshalb abzuweisen' and no explicit cost order follows, no cost provision can be definitively extracted based *only* on the provided snippet's dispositive orders.
Volltext
06/07 43 Aufsicht. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Entschädigung von amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen. Das Bundesgericht bezeichnet es als Faustregel, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Std. zuzüglich MWST bewegen muss, um vor der Verfassung Stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Der Stundenansatz von Fr. 180.-- zuzüglich MWST ist somit kein fixer Ansatz, der für die ganze Schweiz gilt. Bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Uri kann somit das Kostenniveau im Kanton Uri berücksichtigt werden. Dieses liegt im Allgemeinen tiefer als in vielen anderen Kantonen, namentlich denjenigen mit städtischen Zentren oder die massgeblich im Einflussbereich prosperierender Wirtschaftszentren liegen. Der Urner Anwaltsverband/Urner Notarenverband legt keine Zahlen zur Kostenstruktur der Anwaltskanzleien im Kanton Uri vor. Keine Erhöhung des geltenden Regelstundenansatzes von Fr. 180.-- eingeschlossen die MWST. Obergericht, 9. Februar 2007, OG AK 06 20
Aus den Erwägungen:
1. Die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte übt gemäss Art. 55 GOG die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden aus. Die Festlegung der Parteientschädigungen durch die einzelnen richterlichen Behörden unterliegt der Fachaufsicht nicht. Entscheidungen unter Gerichtsinstanzen können einzig mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln angefochten werden (Art. 2 Abs. 2 GOG; Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Landrat vom 07.01.1992 zur Änderung der Gerichtsorganisation,
S. 20). Die Aufsichtskommission bleibt aber zuständig, für sich selber, d.h. für die eigene Rechtsprechung, die Höhe der Parteientschädigung i.S. eines Stundenansatzes generellabstrakt festzulegen, um mit einer solchen Praxis eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten. Immerhin besteht vom Aufgabenbereich her (Aufsicht über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte) die besondere Eignung der Aufsichtskommission, über die Höhe der Parteientschädigung zu befinden. Da es aber um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung geht und der Gesuchsteller seine Anträge an das Obergericht gerichtet hat, erfolgt die Prüfung der gestellten Anträge nach Rücksprache mit den übrigen Abteilungen des Obergerichtes, nämlich der Strafrechtlichen und der Zivilrechtlichen Abteilung. Die Verwaltungsrechtliche Abteilung ist gleich zusammengesetzt wie die Aufsichtskommission, so dass sich die Einholung von deren Stellungnahme erübrigt.
2. a) Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 teilte der Obergerichtspräsident den richterlichen Behörden wie auch dem Urner Anwaltsverband/Urner Notarenverband und RA X welcher, soweit bekannt, dem Urner Anwaltsverband/Urner Notarenverband nicht angehört, mit, dass das Obergericht in seiner Rechtsprechung ab dem 1. Juli 2006 bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung im Regelfall von einem Honoraransatz von Fr. 240.--/Std., eingeschlossen die MWST, ausgehen werde. Der Obergerichtspräsident wies darauf hin, dass bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung nur 75% der gerichtlich festgesetzten Entschädigung vergütet werden. Der neue Stundenansatz orientierte sich an der Praxis in den übrigen Zentralschweizer Kantonen. Ein wesentlicher Grund für die Erhöhung des Stundenansatzes war, auch im Rahmen der kantonalen Vorgaben eine genügend hohe Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sicherzustellen.
b) Am 6. Juni 2006 erging ein Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes, wonach es sich nicht mehr rechtfertigen lasse, den amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen (BGE 132 I 216 f. E 8.5). Die Entschädigung für Pflichtmandate sei so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 217 E. 8.6). Das Bundesgericht geht als Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Std. aus und zwar zuzüglich MWST (BGE 132 I 217 f. E. 8.7).
c) Wie der Antragsteller selber aufzeigt, hat der Kanton Luzern in der Folge als Referenzwert den Stundenansatz für Pflichtmandate auf neu Fr. 230.-- zuzüglich MWST angehoben. Davon werden für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung 85% vergütet (Weisung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16.10.2006). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreter im Kanton Zug beträgt nach Kenntnis der Aufsichtskommission seit dem 1. Januar 2007 Fr. 200.-- zuzüglich MWST. Im Kanton Schwyz vergütet das Verwaltungsgericht Fr. 180.-- zuzüglich MWST, das Kantonsgericht Fr. 180.-- bis 200.-- inkl. MWST. Im Kanton Nidwalden werden Fr. 180.-- zuzüglich MWST ausgerichtet, im Kanton Obwalden Fr. 180.-- zuzüglich MWST.
3. Das Bundesgericht bezeichnet es als Faustregel, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt heute in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Std. zuzüglich MWST bewegen muss, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können (BGE 132 I 217 f. E. 8.7). Der Stundenansatz von Fr. 180.-- zuzüglich MWST ist also kein fixer Ansatz, der für die ganze Schweiz gilt. So kann bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Uri das Kostenniveau im Kanton Uri berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses im Allgemeinen tiefer liegt als in vielen anderen Kantonen, namentlich denjenigen mit städtischen Zentren oder die massgeblich im Einflussbereich prosperierender Wirtschaftszentren liegen. Auch der Antragsteller liefert keine Zahlen zur Kostenstruktur der Anwaltskanzleien im Kanton Uri (vgl. BGE 132 II
212 E. 7.5.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den unentgeltlichen Rechtsbeiständen im Kanton Uri mit der gegenwärtigen Entschädigung von Fr. 180.-- inkl. MWST, nach Abzug ihrer Fixkosten noch ein angemessener Verdienst verbleibt. Es besteht somit kein Anlass, den geltenden Stundenansatz gemäss Schreiben des Obergerichtspräsidenten vom 2. Juni 2006 zu erhöhen. Die Anträge des Gesuchstellers sind deshalb abzuweisen.
4. Es steht dem Antragsteller offen, der Aufsichtskommission aufzuzeigen, dass der geltende Kostenansatz den urnerischen Rechtsanwälten und -anwältinnen bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung nicht mehr ermöglicht, einen angemessenen Verdienst zu erzielen, und gestützt darauf ein neues Gesuch um Erhöhung des Stundenansatzes zu stellen. Dafür ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Fixkosten derjenigen Rechtsanwälte ausschlaggebend sind, bei denen die unentgeltlichen Rechtsbeistandsmandate einen erheblichen Teil ihrer Tätigkeit darstellen (BGE 132 I 218). Gerade diese dürften nach Einschätzung des Obergerichts aber über eine eher günstige Kostenstruktur verfügen.