Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.42 • REB UR 06.07.42 KI-generiert

Supervisory Complaint Against Delay in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 06.07.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a supervisory complaint against judicial authorities regarding an alleged undue delay in divorce proceedings, noting that such complaints are permissible when no other appeal is available, and the court must intervene if judicial bodies unreasonably delay cases, balancing the right to a swift resolution against the right to be heard, which can justify lengthy proceedings and free legal aid. The court reasoned that while delay can serve a non-earning spouse's interest in continued support, an attorney's interest in prolonging proceedings to accrue state-funded fees can lead to the revocation of free legal aid if their efforts become excessive and unnecessary for protecting the client's interests; however, in this specific case, the overall duration of the divorce was not deemed excessively long, and there was insufficient evidence that the specific attorney generally causes undue delays in matrimonial cases as court-appointed counsel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsicht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 GOG. Art. 50 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 125 ZPO. | Aufsicht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 GOG. Art. 50 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 125 ZPO. Zivilprozessuales Verfahren. Ist wie vorliegend keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben, kann gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben. Dabei hat das Obergericht auch einzuschreiten, wenn richterliche Behörden die Geschäfte ungebührlich verzögern. Das Beschleunigungsgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis "zur Krux des Zivilprozesses", nämlich zur zeitlichen Ausuferung des Zivilprozesses infolge der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Anspruch der Partei auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens kann im Interesse vor allem des nicht erwerbstätigen Ehegatten sein, wenn er nach der Scheidung mit einer Verringerung der Unterstützung durch den erwerbstätigen Ehegatten rechnen muss. Gerade bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann zudem die Ausweitung des Verfahrens durch Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere von Rechtsmittelverfahren, für den entsprechenden Rechtsanwalt von Interesse sein, weil er so, wenn nicht auf Kosten der Gegenpartei, dann auf Kosten des solventen Staates Aufwand betreiben kann. Einzelne unnötige Bemühungen können deshalb dem Rechtsvertreter nicht mehr aus der Staatskasse entschädigt werden. Erreicht die Gesamtheit der Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Ausmass, das zur Interessenwahrung nicht mehr als notwendig angesehen werden kann, kann auch die Rechtsverbeiständung überhaupt widerrufen werden. Wann eine solche Übermässigkeit in einem konkreten Verfahren erreicht wird, hängt auch von den Umständen des Falles ab. Dabei sind nicht nur einzelne Verfahren für sich, sondern alle sachlich miteinander zusammenhängenden Verfahren zusammen zu betrachten. Zeigt ein regelmässiger Mehraufwand eines Anwaltes für unentgeltliche Rechtspflegemandate im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten oder im Vergleich zu privaten Mandaten, dass er mehr Aufwand betreibt, als im Allgemeinen als notwendig erachtet wird, kann es gerechtfertigt sein, dem entsprechenden Rechtsanwalt keine Mandate für die unentgeltliche Rechtspflege mehr zu erteilen oder solche Mandate zu entziehen, wenn das Verfahren ausgeweitet bzw. im Zusammenhang mit einem Verfahren weitere Verfahren eingeleitet werden. In concreto hat das Scheidungsverfahren an sich nicht übermässig lange gedauert, auch wenn das Ehe-schutzverfahren zwar bereits im Jahre 2000 eingeleitet wurde und die rechtskräftige Scheidung im Jahre 2006 erfolgte. Auch kann nicht deutlich genug aufgezeigt werden, dass der betreffende Rechtsanwalt eherechtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand generell übermässig verzögert.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtsbeschwerde Scheidungsverfahren Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

06/07 42 Aufsicht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Art. 55 Abs. 1,

Art. 58 Abs. 1 GOG. Art. 50 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 125 ZPO. Zivilprozessu-

ales Verfahren. Ist wie vorliegend keine andere Anfechtungsmöglichkeit gege-

ben, kann gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Be-

hörden jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben. Dabei hat

das Obergericht auch einzuschreiten, wenn richterliche Behörden die Geschäf-

te ungebührlich verzögern. Das Beschleunigungsgebot steht dabei in einem

Spannungsverhältnis "zur Krux des Zivilprozesses", nämlich zur zeitlichen

Ausuferung des Zivilprozesses infolge der Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Anspruch der Partei

auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Verzögerung des Scheidungs-

verfahrens kann im Interesse vor allem des nicht erwerbstätigen Ehegatten

sein, wenn er nach der Scheidung mit einer Verringerung der Unterstützung

durch den erwerbstätigen Ehegatten rechnen muss. Gerade bei der Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann zudem die Ausweitung des

Verfahrens durch Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere von Rechtsmit-

telverfahren, für den entsprechenden Rechtsanwalt von Interesse sein, weil er

so, wenn nicht auf Kosten der Gegenpartei, dann auf Kosten des solventen

Staates Aufwand betreiben kann. Einzelne unnötige Bemühungen können des-

halb dem Rechtsvertreter nicht mehr aus der Staatskasse entschädigt werden.

Erreicht die Gesamtheit der Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistan-

des ein Ausmass, das zur Interessenwahrung nicht mehr als notwendig ange-

sehen werden kann, kann auch die Rechtsverbeiständung überhaupt widerru-

fen werden. Wann eine solche Übermässigkeit in einem konkreten Verfahren

erreicht wird, hängt auch von den Umständen des Falles ab. Dabei sind nicht

nur einzelne Verfahren für sich, sondern alle sachlich miteinander zusammen-

hängenden Verfahren zusammen zu betrachten. Zeigt ein regelmässiger Mehr-

aufwand eines Anwaltes für unentgeltliche Rechtspflegemandate im Vergleich

zu anderen Rechtsanwälten oder im Vergleich zu privaten Mandaten, dass er

mehr Aufwand betreibt, als im Allgemeinen als notwendig erachtet wird, kann

es gerechtfertigt sein, dem entsprechenden Rechtsanwalt keine Mandate für

die unentgeltliche Rechtspflege mehr zu erteilen oder solche Mandate zu ent-

ziehen, wenn das Verfahren ausgeweitet bzw. im Zusammenhang mit einem

Verfahren weitere Verfahren eingeleitet werden. In concreto hat das Schei-

dungsverfahren an sich nicht übermässig lange gedauert, auch wenn das Ehe-

schutzverfahren zwar bereits im Jahre 2000 eingeleitet wurde und die rechts-

kräftige Scheidung im Jahre 2006 erfolgte. Auch kann nicht deutlich genug

aufgezeigt werden, dass der betreffende Rechtsanwalt eherechtliche Verfahren

als unentgeltlicher Rechtsbeistand generell übermässig verzögert.

Obergericht, 29. Juni 2007, OG AK 06 18