Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.41 • REB UR 06.07.41 KI-generiert

Supervisory Authority Over Court Officials vs. Legislative Oversight of Prosecutors

Geschäftsnummer 06.07.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory commission, acting for the higher court, exercises professional supervision over judicial authorities and court clerks, including ensuring compatibility of judicial officers' activities with other functions, and may issue directives; individuals involved in judicial decision-making, including court clerks with consultative votes, are considered members of the court under the constitution. The court reasoned that applying constitutional separation of powers to a legal intern whose practical work resembles that of a court clerk, who is a court member, does not necessitate complete exclusion from the internship after being sworn in as a member of the legislative body, as participation in decision-making consultations can be excluded, thus preventing direct influence and access to sensitive case files; however, the higher court's supervisory authority does not extend to directing a prosecutor, elected by the legislative body, to cease their prosecutorial duties, as this would constitute an unauthorized review of an election decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. | Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. Die Aufsichtskomission übt für das Obergericht die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Zur Fachaufsicht zählt auch die Sicherstellung, dass sich die Tätigkeit richterlicher Amtsträger mit anderen Funktionen dieser Personen vereinbaren lässt, soweit dafür nicht wie bei der Prüfung der Ausstandspflicht spezielle Rechtsmittel vorgesehen sind. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse kann das Obergericht Weisungen erteilen. Mit der Gewaltenteilung soll sichergestellt werden, dass dieselbe Person nicht mehrere Staatsfunktionen ausübt. Angehörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV sind diejenigen Personen, die an der den Gerichten zugeordneten Rechtsprechung beteiligt sind. Die Gerichtsschreiber, die bei der Entscheidfindung beratende Stimme haben, sind Angehörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV. Die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten bei den Gerichten (Obergericht des Kantons Uri, Landgericht Uri) ist in der Praxis derjenigen eines Gerichtsschreibers angenähert. Unverhältnismässigkeit eines völligen Ausschlusses vom Rechtspraktikum nach der Vereidigung als Mitglied des Landrates. Art. 76 Abs. 1 KV kann dadurch Genüge getan werden, dass der Rechtspraktikant von den Entscheidberatungen ausgeschlossen wird. Dadurch entfällt für ihn die Möglichkeit der direkten Einflussnahme. Zudem erhält der Rechtspraktikant bei den richterlichen Behörden keinen Einblick in Verfahrensdossiers, bei denen aufgrund des Sachverhaltes oder der beteiligten Personen von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist und die deshalb (im konkreten Fall) zu politischen Diskussionen Anlass geben oder geben könnten. Auch der Staatsanwalt (in casu der nebenamtliche Staatsanwalt II) untersteht wie alle richterlichen Behörden der Aufsicht des Obergerichts. Wählt das Landratsplenum einen einzelnen Landrat als Staatsanwalt oder vereidigt es einen Staatsanwalt als Landrat, kann die Aufsichtskommission diesen Entscheid nicht vereiteln, indem sie den Staatsanwalt anweist, seine Tätigkeit zu unterlassen. Ein solches Vorgehen würde auf eine obergerichtliche Überprüfung der Wahl durch den Landrat hinaus laufen, wel-che das Gesetz nicht vorsieht.

Schlagwörter

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Kontrollbefugnis gesetzgebende Gewalt Normenkontrolle Pflichten der Staatsanwaltschaft verwaltungsmäßige Zuordnung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

06/07 41 Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1

und Art. 57 Abs. 4 GOG. Die Aufsichtskomission übt für das Obergericht die

Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus.

Zur Fachaufsicht zählt auch die Sicherstellung, dass sich die Tätigkeit richter-

licher Amtsträger mit anderen Funktionen dieser Personen vereinbaren lässt,

soweit dafür nicht wie bei der Prüfung der Ausstandspflicht spezielle Rechts-

mittel vorgesehen sind. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse kann das

Obergericht Weisungen erteilen. Mit der Gewaltenteilung soll sichergestellt

werden, dass dieselbe Person nicht mehrere Staatsfunktionen ausübt. Angehö-

rige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV sind diejenigen Personen, die an der

den Gerichten zugeordneten Rechtsprechung beteiligt sind. Die Gerichts-

schreiber, die bei der Entscheidfindung beratende Stimme haben, sind Ange-

hörige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV. Die Tätigkeit eines Rechtsprakti-

kanten bei den Gerichten (Obergericht des Kantons Uri, Landgericht Uri) ist in

der Praxis derjenigen eines Gerichtsschreibers angenähert. Unverhältnismäs-

sigkeit eines völligen Ausschlusses vom Rechtspraktikum nach der Vereidi-

gung als Mitglied des Landrates. Art. 76 Abs. 1 KV kann dadurch Genüge getan

werden, dass der Rechtspraktikant von den Entscheidberatungen ausge-

schlossen wird. Dadurch entfällt für ihn die Möglichkeit der direkten Einfluss-

nahme. Zudem erhält der Rechtspraktikant bei den richterlichen Behörden kei-

nen Einblick in Verfahrensdossiers, bei denen aufgrund des Sachverhaltes

oder der beteiligten Personen von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist

und die deshalb (im konkreten Fall) zu politischen Diskussionen Anlass geben

oder geben könnten. Auch der Staatsanwalt (in casu der nebenamtliche

Staatsanwalt II) untersteht wie alle richterlichen Behörden der Aufsicht des

Obergerichts. Wählt das Landratsplenum einen einzelnen Landrat als Staats-

anwalt oder vereidigt es einen Staatsanwalt als Landrat, kann die Aufsichts-

kommission diesen Entscheid nicht vereiteln, indem sie den Staatsanwalt an-

weist, seine Tätigkeit zu unterlassen. Ein solches Vorgehen würde auf eine

obergerichtliche Überprüfung der Wahl durch den Landrat hinaus laufen, wel-

che das Gesetz nicht vorsieht.

Obergericht, 15. Dezember 2006, OG AK 06 17