Attorney Conduct in Private vs. Professional Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that professional duties under applicable law apply only to an attorney's professional conduct, not their private life, and omissions from or removal from the cantonal bar roll due to private conduct only occur if there is a criminal conviction for acts incompatible with the profession or if the attorney has outstanding debt acknowledgments. In this case, the attorney was a litigant in a criminal proceeding, not a representative, and the contentious letter was written as a private response to an accusation made during a hearing, meaning the attorney acted as a private individual, rendering professional rules inapplicable despite the use of professional stationery.
Legislator-Regeste
AmtlichAufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Der angezeigte Rechtsanwalt war im strafrechtlichen Verfahren vor Landgericht Uri nicht als Parteivertreter involviert. Er war selbst Partei des Verfahrens und als solche persönlich betroffen. Das beanstandete Schreiben verfasste der Angezeigte als Antwort auf den an der Verhandlung durch den Anzeiger erhobenen Vorwurf. Dabei handelte er aufgrund seiner Parteistellung als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt. Daran ändert nichts, dass der Angezeigte für das Schreiben Anwaltsbriefpapier verwendet hatte. Ein Anwalt handelt nur dann als Rechtsanwalt im prozessualen Sinne, wenn er für einen Klienten oder eine Klientin tätig wird. Die Benutzung bestimmten Briefpapiers ist dabei sekundär. Da der Angezeigte das Schreiben als Privatperson verfasste, sind die Berufsregeln des Art. 12 BGFA im vorliegenden Fall unbeachtlich. Der Aufsichtsbeschwerde ist demnach keine weitere Folge zu geben.
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06/07 40 Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Berufspflichten
des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert
nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen
den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur
Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung
wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren
sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine
bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Der angezeigte Rechtsanwalt war im straf-
rechtlichen Verfahren vor Landgericht Uri nicht als Parteivertreter involviert. Er
war selbst Partei des Verfahrens und als solche persönlich betroffen. Das be-
anstandete Schreiben verfasste der Angezeigte als Antwort auf den an der
Verhandlung durch den Anzeiger erhobenen Vorwurf. Dabei handelte er auf-
grund seiner Parteistellung als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt. Daran
ändert nichts, dass der Angezeigte für das Schreiben Anwaltsbriefpapier ver-
wendet hatte. Ein Anwalt handelt nur dann als Rechtsanwalt im prozessualen
Sinne, wenn er für einen Klienten oder eine Klientin tätig wird. Die Benutzung
bestimmten Briefpapiers ist dabei sekundär. Da der Angezeigte das Schreiben
als Privatperson verfasste, sind die Berufsregeln des Art. 12 BGFA im vorlie-
genden Fall unbeachtlich. Der Aufsichtsbeschwerde ist demnach keine weitere
Folge zu geben.
Obergericht, 05. Oktober 2007, OG AK 07 14