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06.07.39 • REB UR 06.07.39 KI-generiert

Prohibition on Extra Fees for Appointed Counsel and Duty of Cost Disclosure

Geschäftsnummer 06.07.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An officially appointed legal counsel is prohibited from receiving any additional compensation from the represented person beyond what is paid by the state, even if the public compensation does not cover a full fee; this prohibition does not apply to efforts for which legal aid was not requested or granted, nor to work arising after the fee note submission. Furthermore, the attorney has a duty to inform the client about the likely fee amount and must explicitly notify the client if taking on subsequent mandates outside the scope of the free legal representation that they will be charged for those extra services, where a general warning about non-state-compensated work is insufficient as it fails to convey the actual cost risk. Although the court found that the attorney likely violated professional duties by failing to adequately inform the client about the costs associated with services outside the scope of the appointed representation, no administrative measure could be imposed due to the lack of conclusive proof that the required specific disclosure concerning the actual cost risk had been omitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Person nicht zusätzlich entschädigen lassen. Er ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält. Eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Das Verbot der zusätzlichen Entschädigung gilt nicht für Bemühungen, für welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gar nicht beantragt oder nicht bewilligt worden ist. Auch für Bemühungen, welche nach Einreichung der Kostennote entstehen, kann der Rechtsanwalt vom unentgeltlich verbeiständeten Klienten keine Entschädigung verlangen. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA muss sich der Anwalt gegenüber dem Klienten auch zur mutmasslichen Höhe des Honorars aussprechen. Übernimmt der bereits als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätige Anwalt für seinen Klienten weitere Mandate, die von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfasst sind, hat der Anwalt seinem Klienten anzuzeigen, dass er für die letzteren Dienstleistungen kostenpflichtig wird. Dabei wäre allein ein Hinweis des Rechtsanwaltes an seinen Klienten, dass er diejenigen Leistungen bezahlen muss, welche nicht vom Staat entschädigt werden, nicht ausreichend, weil eine solche Auskunft dem Klienten nicht erlaubte, das tatsächliche Kostenrisiko zu erkennen. Ob in concreto eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, bleibt offen. Ohne Nachweis einer Berufsregelverletzung kann gegen den angezeigten Rechtsan-walt keine Administrativmassnahme verhängt werden.

Schlagwörter

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung gesetzliche Auskunftspflicht weitere Anklagepunkte gesetzliche Vertretung amtliche Rechtsverbeiständung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

The administrative measure against the lawyer could not be imposed because no breach of the professional rule under this article was proven.

Art. 12 lit. i BGFA

This article defines the lawyer's duty to inform the client about billing principles, which was relevant to the discussion of proper disclosure.

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Volltext

06/07 39 Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Person nicht zusätzlich entschädigen lassen. Er ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält. Eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Das Verbot der zusätzlichen Entschädigung gilt nicht für Bemühungen, für welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gar nicht beantragt oder nicht bewilligt worden ist. Auch für Bemühungen, welche nach Einreichung der Kostennote entstehen, kann der Rechtsanwalt vom unentgeltlich verbeiständeten Klienten keine Entschädigung verlangen. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA muss sich der Anwalt gegenüber dem Klienten auch zur mutmasslichen Höhe des Honorars aussprechen. Übernimmt der bereits als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätige Anwalt für seinen Klienten weitere Mandate, die von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfasst sind, hat der Anwalt seinem Klienten anzuzeigen, dass er für die letzteren Dienstleistungen kostenpflichtig wird. Dabei wäre allein ein Hinweis des Rechtsanwaltes an seinen Klienten, dass er diejenigen Leistungen bezahlen muss, welche nicht vom Staat entschädigt werden, nicht ausreichend, weil eine solche Auskunft dem Klienten nicht erlaubte, das tatsächliche Kostenrisiko zu erkennen. Ob in concreto eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, bleibt offen. Ohne Nachweis einer Berufsregelverletzung kann gegen den angezeigten Rechtsanwalt keine Administrativmassnahme verhängt werden. Obergericht, 31. Oktober 2006, OG AK 05 25

Aus den Erwägungen:

6. a) Gemäss Art. 12 lit. i BGFA hat der Rechtsanwalt als Berufsregel seine Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner Rechnungstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungstellung, die Art des Honorars sowie allfällige Zahlungsfristen (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 157).

b) Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht muss sich der Anwalt auch zur mutmasslichen Höhe des Honorars aussprechen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 170; Giovanni Andrea Testa, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 233 f.; Franz Schenker, Gedanken zum Anwaltshonorar, in Fellmann/Huguenin Jacobs/ Poledna/Schwarz [Hrsg.], Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 156). Zu den Grundsätzen der Rechnungstellung gehört aber vorab eine Information des Klienten darüber, in welchen Fällen er überhaupt mit einer Rechnung des Anwalts zu rechnen hat (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 2004 S. 118).

c) Wenn der Anwalt einerseits als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig wird, anderseits aber weitere Mandate desselben Klienten übernimmt, die von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfasst sind, hat der Anwalt seinem Klienten also anzuzeigen, dass er für die letzteren Dienstleistungen kostenpflichtig wird (Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 248). Ist zum Zeitpunkt der Bemühungen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung noch nicht bewilligt, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über diesen Sachverhalt aufzuklären. Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten dabei auch anzugeben, die Übernahme welcher Anwaltskosten durch den Staat er in guten Treuen annehmen kann, damit der Klient das Kostenrisiko einschätzen kann. Daran hat gerade der bedürftige Klient ein grosses Interesse. Die Aufklärung ermöglicht es dem potentiellen Mandanten, Anwaltskosten zu vermeiden, welche er nicht bezahlen kann oder will.

d) In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2006 führt der Angezeigte selbst die Praxis des Obergerichts aus, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand nur für Bemühungen zu entschädigen ist, die unmittelbar mit der Vertretung oder der Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind. Die Entschädigung würde nicht erfolgen für Bemühungen und Aufwendungen im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 22.11.2004, OG V 04 27, E. 10e m.H. auf Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung).

e) Die Rechnungstellung an X betrifft dann aber Bemühungen, die von dieser Vorgabe nicht mehr erfasst sind (soweit stellt die Rechnungstellung eben auch keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar). Der Angezeigte hat X aber darüber aufklären müssen, dass für diese Leistungen keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu erwarten war. Er hat also X warnen müssen, dass und in welchem Umfang dieser für diese Leistungen ein Honorar bezahlen musste. Der Angezeigte kann dagegen nicht geltend machen, dass dem Klienten die Nichtübernahme der nicht anerkannten Kosten durch den Staat von Anfang an klar sein musste, geht es doch um Bemühungen, welche zwar nicht zum Zivilverfahren gehörten, aber doch mit der beantragten Zuweisung der Tochter in die Obhut und Sorge X's und der entsprechenden Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen im Zusammenhang standen (Auszahlung der IV-Kinderrente, Alimentenbevorschussung).

f) Nicht ausreichend war allein ein Hinweis des Angezeigten an seinen Klienten, dass er diejenigen Leistungen bezahlen muss, welche nicht vom Staat entschädigt werden, weil eine solche Auskunft dem Klienten nicht erlaubte, das tatsächliche Kostenrisiko zu erkennen. Der Vorwurf des Angezeigten im Schreiben vom 7. Dezember 2005 an X und dessen entsprechende Zugabe, dass ihm bekannt war und er auch damit einverstanden war, dass ihm Rechnung gestellt würde für Bemühungen, die nicht unter die unentgeltliche Rechtspflege fallen, ist demnach ohne Belang.

g) Ob eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, bleibt offen. Die entsprechenden Angaben des Angezeigten und X's widersprechen sich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Seiten ein Interesse an ihren Aussagen haben, da es ja um eine Honorarforderung des Angezeigten gegen X geht. Obwohl Zweifel an den Behauptungen des Angezeigten bleiben, kann ihm eine unterlassene Abmahnung nicht nachgewiesen werden. Ohne Nachweis einer Berufsregelverletzung kann gegen den Angezeigten keine Administrativmassnahme verhängt werden.