Neighborhood Development Plan Scope Limits Imposition of External Road Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA neighborhood development plan, which governs the infrastructure, including roads and pathways, for a specifically defined area of a municipality and their connection to the public transport network, cannot legally dictate the placement of roads or paths on parcels of land that are explicitly excluded from the plan's scope. Consequently, a condition imposed by a specialized form of this plan, requiring access for the planned area via a new road traversing a property outside the plan's boundaries, is impermissible, even if the implementation is deferred until the affected parcels are developed, as a subsequent, inclusive neighborhood plan could address the infrastructure needs later.
Legislator-Regeste
AmtlichBaurecht. Art. 31 Abs. 1 und 2 Baugesetz. | Baurecht. Art. 31 Abs. 1 und 2 Baugesetz. Der Quartierplan regelt die Erschliessung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, also der in diesem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, in dem er unter anderem Strassen und Wege in diesem Gebiet und deren Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz festlegt. Nicht möglich ist mit dem Quartierplan die Festlegung von Strassen und Wegen auf Parzellen, die gar nicht vom Quartierplan erfasst sind. Der Quartierplan hat somit auch diejenigen Grundstücke zu umfassen, über welche zur Erschliessung anderer Grundstücke Strassen und Wege gelegt werden sollen. Der Quartiergestaltungsplan ist eine spezielle Form des Quartierplanes. Unzulässigkeit einer Auflage, dass das vom Quartiergestaltungsplan erfasste Gebiet durch eine neue Strasse über ein Grundstück erschlossen wird, das vom Quartiergestaltungsplan gar nicht erfasst wurde. Unerheblich ist, dass diese Auflage erst dann umzusetzen ist, wenn die von der Strassenführung betroffenen Parzellen überbaut werden. Möglich bleibt bei der zukünftigen Überbauung der weiteren Grundstücke eine neue Quartierplanung unter Einbezug dieser Grundstücke.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
06/07 36 Baurecht. Art. 31 Abs. 1 und 2 Baugesetz. Der Quartierplan regelt die
Erschliessung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, also der in diesem
Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, in dem er unter anderem Strassen
und Wege in diesem Gebiet und deren Anschluss an das öffentliche Verkehrs-
netz festlegt. Nicht möglich ist mit dem Quartierplan die Festlegung von Stras-
sen und Wegen auf Parzellen, die gar nicht vom Quartierplan erfasst sind. Der
Quartierplan hat somit auch diejenigen Grundstücke zu umfassen, über welche
zur Erschliessung anderer Grundstücke Strassen und Wege gelegt werden sol-
len. Der Quartiergestaltungsplan ist eine spezielle Form des Quartierplanes.
Unzulässigkeit einer Auflage, dass das vom Quartiergestaltungsplan erfasste
Gebiet durch eine neue Strasse über ein Grundstück erschlossen wird, das
vom Quartiergestaltungsplan gar nicht erfasst wurde. Unerheblich ist, dass
diese Auflage erst dann umzusetzen ist, wenn die von der Strassenführung be-
troffenen Parzellen überbaut werden. Möglich bleibt bei der zukünftigen Über-
bauung der weiteren Grundstücke eine neue Quartierplanung unter Einbezug
dieser Grundstücke.
Obergericht, 10. März 2006, OG V 05 31