Appeal on Standing to Object to Building Matter Based on Good Faith and Legitimate Expectations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal regarding standing to object to a building matter, stemming from contradictory decisions by the municipal building authority, invoking the constitutional principle of good faith and the right to the protection of legitimate expectations. The court reasoned that while consistent practice is generally required by equality and legal certainty, a change in practice is permissible if based on objective grounds, and returning to the legal order does not violate these principles; furthermore, an erroneous, non-binding decision favoring one party generally does not grant others in the same situation a right to similar non-conforming treatment, especially if the party knew the initial decision was flawed, as reliance generally requires detrimental action taken based on the expectation, and the mere failure to appeal a flawed decision does not constitute such an action.
Legislator-Regeste
AmtlichBaurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. Betreffend Einsprachelegitimation sich widersprechende Entscheide der zuständigen Gemeindebaubehörde. Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeines Verfassungsprinzip und als Grundrecht auf Vertrauensschutz. Geltend gemachte Einsprachelegitimation aus dem Grundrecht auf Vertrauensschutz. Verfügungen und Entscheide können eine Vertrauensgrundlage als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz darstellen. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen einer Praxisänderung nicht entgegen, wenn diese auf sachlichen Gründen beruht. Insbesondere stehen die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einer Rückkehr zur geltenden Ordnung nicht entgegen. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Nur wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen und die Behörde es ablehnen würde, diese aufzugeben, könnten Private verlangen, dass die widerrechtliche Vergünstigung auch ihnen gewährt wird. Wer (aufgrund individueller Kenntnisse und Fähigkeiten) die Fehlerhaftigkeit (des ersten Entscheides, mit dem die Einsprachelegitimation bejaht wurde) kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Vertrauensschutz kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Unterlassung der Beschwerdeergreifung gegen den fehlerhaften ersten Einspracheentscheid stellt keine solche Disposition dar. Ein rechtswidriger Entscheid zugunsten eines Verfahrensbeteiligten verschafft bei einem Weiterzug dieses Entscheides der begünstigten Partei keinen Anspruch darauf, dass ihr diese Begünstigung auch von den Rechtsmittelinstanzen gewährt wird, soweit wie vorliegend kein Verschlechterungsverbot besteht. Haben die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut, stellt widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Hat diese ihren Standpunkt zur Frage der Einsprachelegitimation aber nicht ohne Grund geändert, stellt dieses Vorgehen keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar.
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06/07 35 Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a,
Art. 52 Abs. 1 VRPV. Betreffend Einsprachelegitimation sich widersprechende
Entscheide der zuständigen Gemeindebaubehörde. Grundsatz von Treu und
Glauben als allgemeines Verfassungsprinzip und als Grundrecht auf Vertrau-
ensschutz. Geltend gemachte Einsprachelegitimation aus dem Grundrecht auf
Vertrauensschutz. Verfügungen und Entscheide können eine Vertrauensgrund-
lage als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz darstellen. Das Gleich-
heitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer
Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen einer Praxisänderung nicht
entgegen, wenn diese auf sachlichen Gründen beruht. Insbesondere stehen die
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einer Rückkehr zur geltenden Ordnung
nicht entgegen. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende
Entscheidung getroffen, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage
befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm ab-
weichend behandelt zu werden. Nur wenn eine eigentliche gesetzeswidrige
Praxis bestehen und die Behörde es ablehnen würde, diese aufzugeben, könn-
ten Private verlangen, dass die widerrechtliche Vergünstigung auch ihnen ge-
währt wird. Wer (aufgrund individueller Kenntnisse und Fähigkeiten) die Feh-
lerhaftigkeit (des ersten Entscheides, mit dem die Einsprachelegitimation be-
jaht wurde) kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch
den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Vertrauensschutz kann in der
Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition
getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Die Unterlassung der Beschwerdeergreifung gegen den fehlerhaften ersten
Einspracheentscheid stellt keine solche Disposition dar. Ein rechtswidriger
Entscheid zugunsten eines Verfahrensbeteiligten verschafft bei einem Weiter-
zug dieses Entscheides der begünstigten Partei keinen Anspruch darauf, dass
ihr diese Begünstigung auch von den Rechtsmittelinstanzen gewährt wird, so-
weit wie vorliegend kein Verschlechterungsverbot besteht. Haben die Privaten
auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut, stellt widersprüchli-
ches Verhalten der Verwaltungsbehörden eine Verletzung des Vertrauens-
schutzprinzips dar. Hat diese ihren Standpunkt zur Frage der Einsprachelegi-
timation aber nicht ohne Grund geändert, stellt dieses Vorgehen keine Verlet-
zung des Vertrauensschutzprinzips dar.
Obergericht, 09. Juni 2006, OG V 06 1