Cantonal Tax Commission Ruling Void for Factual Incompetence in Property Valuation Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the cantonal tax commission was factually incompetent to rule on an objection to a tax office's property valuation, as the authority responsible for property valuations and subsequent objections is statutorily defined, and the commission lacked general decision-making power in this domain. Because a decision by a factually incompetent authority generally constitutes a ground for nullity, the commission's objection ruling was declared void *ab initio* (from the beginning) and without any legal effect, necessitating the matter's return to the tax office for proper handling of the appellant's request for a new or interim valuation.
Legislator-Regeste
AmtlichSchätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. | Schätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. Das Amt für Steuern ist zuständig für die Vornahme von Grundstückschätzungen. Die Schätzungsverfügung kann bei der kantonalen Schätzungskommission mittels Einsprache angefochten werden. Gegen den Einspracheentscheid ist sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Sachliche Unzuständigkeit der Kantonalen Steuerkommission Uri zum Entscheid über eine Einsprache betreffend eine steueramtliche Schätzung eines Grundstückes. Nichtigkeit des entsprechenden Einspracheentscheides.
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06/07 32 Schätzung von Grundstücken. Art. 9 Abs. 1, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 SchäV. Art. 29 Abs. 2 SchäV i.V.m. Art. 178 Abs. 1 StG. Das Amt für Steuern ist zuständig für die Vornahme von Grundstückschätzungen. Die Schätzungsverfügung kann bei der kantonalen Schätzungskommission mittels Einsprache angefochten werden. Gegen den Einspracheentscheid ist sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Sachliche Unzuständigkeit der Kantonalen Steuerkommission Uri zum Entscheid über eine Einsprache betreffend eine steueramtliche Schätzung eines Grundstückes. Nichtigkeit des entsprechenden Einspracheentscheides. Obergericht, 20. Juli 2007, OG V 06 50
Aus den Erwägungen:
4. Die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt nach Praxis und Lehre in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE
129 V 488 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 961). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 346 E. 2.1, 129 V 488 E. 2.3). Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden (BGE 132 II 346 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.
Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955). Soweit die Vorinstanz über eine Einsprache auf dem Gebiete der steueramtlichen Grundstückschätzung entschieden hat, war sie sachlich unzuständig mit der Folge, dass der Einspracheentscheid nichtig ist und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Dem entgegenstehende Gründe der Rechtssicherheit sind nicht ersichtlich. Ebenso kommt der Vorinstanz auf dem Gebiete der steueramtlichen Schätzung der Grundstücke keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu.
Die Sache ist an das Amt für Steuern zurückzuweisen, damit dieses die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 als Gesuch um eine Neubzw. Zwischenschätzung seines Grundstückes entgegen nimmt und formell über das Rechtsbegehren um Neubzw. Zwischenschätzung verfügt (zum Amt für Steuern Uri als Rückweisungsinstanz: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1035).