Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.30 • REB UR 06.07.30 KI-generiert

Teacher's Training Costs Not Deductible as Professional Expenses

Geschäftsnummer 06.07.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that the costs incurred by a primary school teacher for training as a supervisor and organizational developer were not deductible as professional expenses under the relevant tax statute because supervision and organizational development are not typical activities for a teacher, and the acquired competencies are generally applicable, indicating the training constituted an initial education rather than a continuation or retraining strictly related to the current profession. The court reasoned that since the primary teaching profession is not obsolete, the costs fall under the non-deductible education expense provision, thereby upholding the lower court's decision against deductibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. Mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind abzugsfähige Berufskosten, Ausbildungskosten sind nicht abziehbar. Umschreibung der Weiterbildungskosten. Bildungsgang eines Primarlehrers zum Supervisor und Organisationsentwickler. Supervision und Organisationsentwicklung sind nicht typische Tätigkeiten des Lehrers. Die Aufgaben des Supervisors bzw. Organisationsentwicklers und die dazu dienlichen Kompetenzen sind weitgehend allgemeiner Art. Bei der Supervision und Organisationsentwicklung geht es nicht um den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung der Primarlehrertätigkeit. Die Kosten für die Ausbildung des Beschwerdeführers in Supervision und Organisationsentwicklung stehen deshalb nicht i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang. Beim vom Beschwerdeführer besuchten Kurs handelt es sich nicht um eine Weiterbildung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG, sondern um eine Ausbildung i.S.v. Art. 44 lit. b StG. Verneinung der Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 30 Abs. 1 lit. d StG ebenfalls abzugsfähigen Umschulungskosten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Primarlehrertätigkeit nicht als zukunftsloser Beruf angesehen werden kann.

Schlagwörter

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abzugsfähige Berufskosten Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Erschliessungskosten Ausbildungszulagen Abzug für dauernde Lasten Kinderabzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

06/07 30 Kantonale direkte Steuern. Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 44 lit. b StG. Mit

dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind

abzugsfähige Berufskosten, Ausbildungskosten sind nicht abziehbar. Um-

schreibung der Weiterbildungskosten. Bildungsgang eines Primarlehrers zum

Supervisor und Organisationsentwickler. Supervision und Organisationsent-

wicklung sind nicht typische Tätigkeiten des Lehrers. Die Aufgaben des Super-

visors bzw. Organisationsentwicklers und die dazu dienlichen Kompetenzen

sind weitgehend allgemeiner Art. Bei der Supervision und Organisationsent-

wicklung geht es nicht um den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Aus-

übung der Primarlehrertätigkeit. Die Kosten für die Ausbildung des Beschwer-

deführers in Supervision und Organisationsentwicklung stehen deshalb nicht

i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichti-

gen im Zusammenhang. Beim vom Beschwerdeführer besuchten Kurs handelt

es sich nicht um eine Weiterbildung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. d StG, sondern um

eine Ausbildung i.S.v. Art. 44 lit. b StG. Verneinung der Abzugsfähigkeit der

Ausbildungskosten auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 30 Abs. 1 lit. d

StG ebenfalls abzugsfähigen Umschulungskosten. Der Vorinstanz ist zuzu-

stimmen, dass die Primarlehrertätigkeit nicht als zukunftsloser Beruf angese-

hen werden kann.

Obergericht, 22. Februar 2006, OG V 05 13