Taxpayer Reliance on Faulty Administrative Assurance in Tax Deadline Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAdministrative assurances generally cannot justify treatment deviating from the law, though the principle of good faith may bind authorities to an assurance, even if incorrect, if the citizen relied upon it by taking irreversible actions; however, in this case, the taxpayer could no longer influence the relevant due date based on the alleged assurance, no convincing assurance was proven, and the taxpayer failed to submit a precise inquiry avoiding ambiguity, with the administrative information cited referring to a different factual situation.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. (Bundesgericht) | Kantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. Prinzipiell vermögen Auskünfte der Verwaltungsbehörden keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Zu beachten ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach das Vertrauen des Bürgers in eine (selbst unrichtige) behördliche Auskunft, auf die er sich verlassen hat, unter gewissen Umständen bindend ist. Das kann dann zutreffen, wenn er im Vertrauen auf die amtliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. In concreto konnte der Beschwerdeführer gestützt auf die geltend gemachte Auskunft des Steuerbeamten, was den Fälligkeitstermin der Forderung auf Kapitalauszahlung betraf, nichts mehr beeinflussen. Eine verbindliche und Vertrauen begründende Auskunft ist zudem vorliegend nicht nachgewiesen. Es wäre Sache des Steuerpflichtigen gewesen, seine Anfrage, wenn möglich schriftlich, so präzise zu unterbreiten, dass sich daraus keine Unklarheiten ergeben. In concreto bezog sich die geltend gemachte Auskunft des Mitarbeiters der Steuerverwaltung nicht auf den gleichen Sachverhalt.
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06/07 29 Kantonale direkte Steuern. Art. 9 BV. Prinzipiell vermögen Auskünfte
der Verwaltungsbehörden keine vom Gesetz abweichende Behandlung zu
rechtfertigen. Zu beachten ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben,
wonach das Vertrauen des Bürgers in eine (selbst unrichtige) behördliche
Auskunft, auf die er sich verlassen hat, unter gewissen Umständen bindend ist.
Das kann dann zutreffen, wenn er im Vertrauen auf die amtliche Auskunft Dis-
positionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. In concre-
to konnte der Beschwerdeführer gestützt auf die geltend gemachte Auskunft
des Steuerbeamten, was den Fälligkeitstermin der Forderung auf Kapitalaus-
zahlung betraf, nichts mehr beeinflussen. Eine verbindliche und Vertrauen be-
gründende Auskunft ist zudem vorliegend nicht nachgewiesen. Es wäre Sache
des Steuerpflichtigen gewesen, seine Anfrage, wenn möglich schriftlich, so
präzise zu unterbreiten, dass sich daraus keine Unklarheiten ergeben. In conc-
reto bezog sich die geltend gemachte Auskunft des Mitarbeiters der Steuer-
verwaltung nicht auf den gleichen Sachverhalt.
Bundesgericht, 24. Oktober 2006, 2A.618/2006
(Das Bundesgericht wies die gegen die Entscheide des Obergerichtes des Kantons Uri vom
07.07.2006, OG V 05 45 und OG V 05 46 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab.)