Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.28 • REB UR 06.07.28 KI-generiert

Police Data Access Right Post-Limitation Period for Homicide Case

Geschäftsnummer 06.07.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that the cantonal police's investigatory activities fell under the scope of the Data Protection Act even after the absolute statute of limitations expired for a homicide case, meaning a criminal proceeding was no longer pending. Although the Act does not explicitly grant a right to know the origin of personal data, the court reasoned that information regarding the source of data constitutes ancillary data covered by the right of access, as the data subject has a legitimate need to know the origin of stored information, particularly if inaccurate. Balancing the data subject's strong interest in knowing the informant's identity to refute a highly damaging, unproven homicide accusation against public and private interests in secrecy, the court concluded that the interests supporting disclosure outweighed the interests favoring confidentiality, especially since no credible threat of unlawful reprisal against the informant from the now-retired subject was evident and no further investigation was ongoing in the time-barred case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. | Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. Bekanntgabe der Identität eines Polizeiinformanten oder einer -informantin. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei, nachdem infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im entsprechenden Tötungsdelikt kein Strafverfahren mehr hängig ist. Im Gesetz ist ein Anspruch auf Bekanntgabe der Herkunft von Personendaten nicht ausdrücklich vorgesehen, umgekehrt aber auch nicht ausge-schlossen. Bei den Angaben über die Herkunft der Daten handelt es sich um Randdaten, welche vom Auskunftsrecht erfasst werden. Es besteht ein Bedürfnis des Betroffenen zu wissen, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen, insbesondere wenn sie unrichtig sind. Der Offenbarung der Herkunft von Daten entgegenstehen können öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen eines privaten Dritten. Interessenabwägung. In casu vermögen die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe des Hinweisgebers oder der -geberin nicht zu überwiegen.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Tötungsermittlung Personendaten Verjährungsfrist öffentliche Daten Schutzbereich des Patents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 1 i.V.m
Es kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass das Datenschutzgesetz (RB 2.2511) gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to inspection of files, which is an aspect of the right to be heard.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d Datenschutzgesetz
Cited in the reasoning as establishing the applicability of the Data Protection Act to the Cantonal Police's investigative activities.
Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz
Cited in the reasoning as the provision whose exception (no longer pending criminal proceedings) allowed the application of the main rule.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d Datenschutzgesetz

Cited in the reasoning as establishing the applicability of the Data Protection Act to the Cantonal Police's investigative activities.

Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz

Cited in the reasoning as the provision whose exception (no longer pending criminal proceedings) allowed the application of the main rule.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to inspection of files, which is an aspect of the right to be heard.

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Volltext

06/07 28 Datenschutz. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz. Bekanntgabe der Identität eines Polizeiinformanten oder einer -informantin. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei, nachdem infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im entsprechenden Tötungsdelikt kein Strafverfahren mehr hängig ist. Im Gesetz ist ein Anspruch auf Bekanntgabe der Herkunft von Personendaten nicht ausdrücklich vorgesehen, umgekehrt aber auch nicht ausgeschlossen. Bei den Angaben über die Herkunft der Daten handelt es sich um Randdaten, welche vom Auskunftsrecht erfasst werden. Es besteht ein Bedürfnis des Betroffenen zu wissen, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen, insbesondere wenn sie unrichtig sind. Der Offenbarung der Herkunft von Daten entgegenstehen können öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen eines privaten Dritten. Interessenabwägung. In casu vermögen die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe des Hinweisgebers oder der -geberin nicht zu überwiegen. Obergericht, 04. Mai 2007, OG V 07 10

Aus den Erwägungen:

2. Es kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass das Datenschutzgesetz (RB 2.2511) gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d vorliegend auf die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei anwendbar ist, nachdem infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im Fall Tötungsdelikt X kein Strafverfahren mehr hängig ist und deshalb der Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt.

3. Richtig ist zwar die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Person nur über ihre eigenen Personendaten und nicht diejenigen Dritter Auskunft verlangen kann. Nicht zugestimmt werden kann ihr aber darin, dass die Angaben über Informanten solche fremde Personendaten sind, welche deshalb von vornherein nicht bekanntzugeben sind. Zwar ist im Gesetz ein Anspruch auf Bekanntgabe der Herkunft von Personendaten nicht ausdrücklich vorgesehen, umgekehrt aber auch nicht ausgeschlossen. Die Angaben über die Herkunft stehen in einer engen Beziehung zu den vom Informanten gelieferten Personendaten. Es handelt sich bei der Herkunft der Daten um Randdaten, welche vom Auskunftsrecht erfasst werden müssen (Ivo Schwegler, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kantonen, Bern 2001, S. 177). Es besteht ein Bedürfnis des Betroffenen zu wissen, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen, insbesondere wenn sie unrichtig sind. Ein entsprechender Anspruch auf Bekanntgabe der Herkunft ergibt sich aus der persönlichkeitsschützenden wie rechtsstaatlichdemokratischen Funktion des Auskunftsrechts (Alexander Dubach, in Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N. 37 zu Art. 8). Gegenüber staatlichen Organen kann der Betroffene gestützt auf sein Akteneinsichtsrecht, welches ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist, in einem hängigen Verfahren wie auch ausserhalb eines solchen Akteneinsicht verlangen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23.03.1988, BBl 1988 II 453; Gramigna/Maurer-Lambrou, in Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, N. 30 zu Art. 8, m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Es bestand deshalb für die Vorinstanz kein Grund, die Verwaltungsbeschwerde von vornherein abzuweisen.

4. Der Offenbarung der Herkunft von Daten entgegenstehen können öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen eines privaten Dritten (Botschaft, a.a.O.; Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., N. 30 zu Art. 8; Ivo Schwegler, a.a.O.,

S. 178; Alexander Dubach, a.a.O, N. 37 zu Art. 8). Ob im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe auf der einen Seite oder auf der anderen Seite öffentliche Interessen und berechtigte private Interessen der Hinweisgeberin an der Geheimhaltung der Quelle überwiegen, ist nachfolgend zu prüfen.

5. a) Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer ihn eines Tötungsdeliktes bezichtigte. Die Kenntnis des Hinweisgebers würde ihm erlauben, diesen zur Rede zu stellen, auf welchen Erkenntnissen der Tötungsvorwurf basiere, sodass der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen und den Vorwurf widerlegen könnte (vgl. Ivo Schwegler, a.a.O., S. 177). Damit wird nicht vorweggenommen, dass der Vorwurf wirklich unberechtigt ist. Wäre er es nicht, dürfte dem Beschwerdeführer auch der Nachweis seiner Unschuld nicht gelingen. Ohne Kenntnis des Hinweisgebers und damit ohne Kenntnis der Gründe für den geäusserten Vorwurf verbleibt dem Beschwerdeführer nur die wenig überzeugende Möglichkeit, seine Unschuld zu beteuern (vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O.,

N. 22 zu Art. 9). Dass das Tötungsdelikt an X absolut verjährt ist und dem Täter keine Strafverfolgung mehr droht, ändert nichts am Interesse des Beschwerdeführers, den zutiefst ehrenrührigen Vorwurf zu widerlegen. Der Vorwurf eines Tötungsdeliktes verliert auch durch Zeitablauf kaum an Gewicht.

b) Es kann dem Beschwerdeführer darin zugestimmt werden, dass auch ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Herkunft des Vorwurfs einer schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlung bestehen kann, wenn diese Angabe dem vom Vorwurf Betroffenen erlaubt, die Information zu widerlegen. Wie ein öffentliches Interesse an der Aufklärung von Delikten besteht, so ist es nämlich auch von öffentlichem Interesse, ob ein Tatvorwurf an eine bestimmte Person unberechtigt, diese also unschuldig ist.

c) Zwar geht es um einen ganz schwerwiegenden Vorwurf an den Beschwerdeführer. Trotzdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer oder Angehörige gegen den Informanten rechtswidrig vorgehen würden. Weder ist vom Beschwerdeführer eine Gewalttätigkeit gegen den Hinweisgeber zu erwarten noch wird von der Vorinstanz geltend gemacht, dass der Hinweisgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht (Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., N. 22 zu Art. 9; Alexander Dubach, a.a.O.,

N. 17 zu Art. 9). Der 87-jährige Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit pensioniert. Dass er immer noch in irgendeiner Machtposition stände, insbesondere eine Führungsstellung in irgendeiner Organisation innehätte, welche er gegen die Hinweisgeberin ausnützen könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

d) Keinen Schutz verdient die boshafte und unwahre Denunziation (Alexander Dubach, a.a.O., N. 16 zu Art. 9). Ob dies vorliegend der Fall ist, wie der Beschwerdeführer vermutet, ist nicht erkennbar, nachdem auch die Vorinstanz keine Aussagen zur Motivation der Hinweisgeberin gemacht hat. Es scheint aber ohnehin fraglich, ob die Motive des Hinweisgebers, d.h. ob diese achtenswert oder verachtenswert sind, für die Frage nach der Offenbarungspflicht der Polizei wirklich entscheidend sind. Auch Hinweise aus sachfremden Motiven können für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse und die Geheimhaltung der Quellen unter den gegebenen Umständen erforderlich sein. Die Gefahr blosser Unannehmlichkeiten rechtfertigt die Geheimhaltung der Hinweisgeber aber nicht (Gramigna/Maurer- Lambrou, a.a.O., N. 22 zu Art. 9). Das Risiko, dass sich der Beschuldigte auf rechtmässige Weise gegen den Vorwurf zur Wehr setzen wird, sei es auf gerichtlichem Weg oder auch aussergerichtlich, und sich in der Folge der Hinweisgeber selbst dem Vorwurf ausgesetzt sieht, einen unberechtigten Vorwurf erhoben zu haben, rechtfertigt die Geheimhaltung noch nicht. Unter diesen Umständen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Hinweisgeberin über ihre Motive durch das Obergericht, ebenso diejenige von Wm

Y. Dass der Hinweisgeberin die Vertraulichkeit ihrer Aussage zugesichert worden ist, wird von der Vorinstanz nicht behauptet.

e) Es bleibt zu prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass trotz absoluter Verjährung des Tötungsdeliktes gegen X ein öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht. Allerdings kann es nicht mehr zu einem Strafverfahren kommen. Auch davon abgesehen führt die Polizei scheinbar keine weiteren Ermittlungen mehr durch. Zwar wiederholte Wm Y in seinem Bericht vom 17. Mai 2006 seine Äusserung gegenüber dem Beschwerdeführer, dass die Polizei solchen Aussagen nachgehen müsse. Damit war scheinbar aber nur gemeint, dass die Polizei den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf konfrontiert, wie sich auch aus dem Schreiben des Polizeikommandanten und des Verhörrichters II vom 21. Mai 2006 an den Beschwerdeführer ergibt. Weitere Ermittlungen wurden nicht getätigt, wie nicht nur abschliessend Wm Y in seinem Bericht, sondern der Polizeikommandant-Stellvertreter in der Verfügung von 20. Juni 2006 angab. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass gegen ihn noch Ermittlungen laufen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie insbesondere die diesen zugrunde liegenden Umstände ihm aber nach Abschluss der Ermittlungen offengelegt würden.

f) Es gibt Konstellationen, in denen aufgrund der Art der Kriminalität unabhängig von den einzelnen Beteiligten allgemein eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Hinweisgebers besteht, wie z.B. bei organisierter Kriminalität. Können sich die Hinweisgeber in solchen Fällen nicht auf die Geheimhaltung ihrer Person verlassen, sind sie u.U. nicht mehr bereit, wertvolle Informationen zu liefern, auch wenn die Möglichkeit anonymer Hinweise bleibt. Auch Tötungsdelikte sind selbstredend regelmässig mit Gewaltanwendung verbunden, sodass bei deren Ahndung im Allgemeinen mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Täters gerechnet werden kann, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Zurückhaltung bei der Offenbarung der Herkunft von Informationen bleibt deshalb angebracht. Allerdings wird diese allgemeine Erkenntnis im Einzelfall durch die Persönlichkeit des verdächtigten Täters relativiert. Wenn sich der Hinweis gegen eine bestimmte Person richtet und von dieser wie auch von deren Umfeld keine ernstzunehmende rechtswidrige Beeinträchtigung droht, verringert sich das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des Hinweisgebers.

6.

a) Keines der genannten Interessen, sei es des vom Tatvorwurf Betroffenen oder sei es des Hinweisgebers und der Polizei und damit der Öffentlichkeit, verdient ohne weiteres den Vorrang. Es ist im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, welche Interessen überwiegen. Nachvollziehbar ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer ein grosses Interesse hat, den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf zu entkräften, vor langer Zeit ein ungeklärtes Tötungsdelikt begangen zu haben. Zu diesem Zweck hat er ein grosses Interesse, die Person des Hinweisgebers zu kennen.

Allein dessen Identität erlaubt dem Beschwerdeführer, die Glaubwürdigkeit dieser Person zu kommentieren. Die Kenntnis des Hinweisgebers würde dem Beschwerdeführer aber v.a. auch erlauben, nach den Gründen der Anschuldigung zu fragen, um diese widerlegen zu können. Sollte sich zeigen, dass der entsprechende Vorwurf nicht nur unberechtigt, sondern aus niederen Motiven erhoben wurde, würde auch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers bestehen, den Hinweisgeber für seine Aussage zur Rechenschaft zu ziehen. Obwohl gegenüber möglichen Tötungsdelinquenten im Allgemeinen eine gewisse Vorsicht angebracht sein mag, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ist auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich, dass der Hinweisgeberin vom Beschwerdeführer oder seinem Umfeld eine widerrechtliche Beeinträchtigung droht, sei es durch physische Gewalt oder der Ausübung von Machtpositionen.

Auch die Zusage der Geheimhaltung an die Hinweisgeberin durch die Polizei würde nicht zu einem unbedingten Anspruch der Hinweisgeberin auf Geheimhaltung führen, weil auch die Polizei Zusicherungen nur im Rahmen des Rechts machen kann. Nach Ansicht des Gerichts ist zwar das Interesse der Polizei und damit der Öffentlichkeit an weiteren Hinweisen gross, sei es in der verjährten Tötungssache X oder sei es allgemein bei Strafverfahren wegen Tötungsoder anderen Delikten. Dieses Interesse kann aber nicht dazu führen, dass die Herkunft der Hinweise auf keinen Fall offenzulegen ist.

Durch einen unbedingten Vorrang des Geheimhaltungsinteresses würde ein Freipass für schwerwiegende Anschuldigungen geschaffen, ohne dass sich der Hinweisgeber gegenüber dem Belasteten zu erkennen geben müsste. Daran besteht kein öffentliches Interesse mehr. Das gilt umso mehr bei einem verjährten Tötungsdelikt, bei welchem die Polizei selbst keine weiteren Abklärungen mehr trifft und infolge des weit zurückliegenden Tatzeitpunkts ein Nachweis der Unschuld des Belasteten durch anderweitige Beweise wie Zeugenaussagen kaum mehr möglich ist.

In solchen Fällen kann zudem vom Hinweisgeber das (Rechts-) Bewusstsein erwartet werden, dass sich der vom Hinweis Betroffene zu Wehr setzen wird und diesem dafür u.U. auch die Identität des Hinweisgebers bekanntzugeben ist.

b) Aus dieser Interessenabwägung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe des Hinweisgebers nicht zu überwiegen vermögen.

c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Personalien der "Quelle" der Hinweise auf seine Täterschaft im Tötungsdelikt X bekanntzugeben sind.