Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
06.07.27 • REB UR 06.07.27 KI-generiert

Causality of Psychological Sequelae Following Medium-Severity Rollover Accident

Geschäftsnummer 06.07.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the adequate causal link for psychological sequelae following a car accident where the vehicle rolled over multiple times down a slope for about forty meters, resulting in minor injuries to the claimant and no injury to the passenger. The court classified the incident as a medium-severity accident, neither trivial nor severe, necessitating an assessment of objective circumstances beyond the event itself to determine adequate causality for the claimant's subsequent psychological issues, especially since the physical injuries were minor and did not constitute a typical whiplash syndrome. The court reasoned that because the claimant could extricate himself, sustained only minor injuries, and no third parties were involved, the event lacked the necessary particular impressiveness to establish adequate causality for the psychological impairment, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. | UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. Abkommen des Autos beim Rückwärtsfahren von der Strasse, mehrmaliges Überschlagen desselben mit etwa vierzig Meter langem den Abhang Hinunterrutschen auf dem Dach. Stillstand des Autos auf dem Dach liegend. Leichte Verletzungen des Beschwerdeführers, Unverletztheit der Beifahrerin. Zuordnung des Unfalles zu den nicht schwereren im mittleren Bereich. Die Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht von solcher Natur, dass sie als besonders ausgeprägt gelten kann. Die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto befreien konnte, die Verletzungen leichterer Natur waren und ausser den Fahrzeuginsassen keine weiteren Personen in den Unfall involviert waren, führen dazu, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

Schlagwörter

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Kausalität des Schleudertraumas psychische Folgeschäden Bagatellunfall adäquater Kausalzusammenhang Einstellung der Unfallversicherungsleistungen sturzbedingte Körperschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 V 289
BGE 118 V 291
BGE 119 V 337
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat (BGE 119 V 337 E.
BGE 119 V 338
Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E.
BGE 123 V 99
Für die weitere Beurteilung des Falles ist die Kausalität daher unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 E.
BGE 117 V 361
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Volltext

06/07 27 UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquanz des Kausalzusammenhanges bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall. Abkommen des Autos beim Rückwärtsfahren von der Strasse, mehrmaliges Überschlagen desselben mit etwa vierzig Meter langem den Abhang Hinunterrutschen auf dem Dach. Stillstand des Autos auf dem Dach liegend. Leichte Verletzungen des Beschwerdeführers, Unverletztheit der Beifahrerin. Zuordnung des Unfalles zu den nicht schwereren im mittleren Bereich. Die Eindrücklichkeit des Unfalles ist nicht von solcher Natur, dass sie als besonders ausgeprägt gelten kann. Die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto befreien konnte, die Verletzungen leichterer Natur waren und ausser den Fahrzeuginsassen keine weiteren Personen in den Unfall involviert waren, führen dazu, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Obergericht, 07. Dezember 2007, OG V 07 14

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalles hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Beschwerdegegnerin haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 118 V

289 f. E. 1b und c).

5. a) Bei körperlichen Unfallfolgen genügt die natürliche Kausalität, da der Unfallversicherer auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V

291 f. E. 3a). Ursachen i.S. des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat (BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4a). Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt im Sozialversicherungsrecht in der Regel der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 360 E. 4a m.H.).

b) Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsund Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeitsbzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 119 V 338

E. 1, 117 V 360 E. 4b).

c) Der Beschwerdeführer klagte in der ersten Zeit nach dem Unfall über Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Antriebslosigkeit. Später kamen dann noch Hüftbeschwerden links hinzu. Zwar liegen hier einige Beeinträchtigungen vor, welche zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören. Bis auf die Nackenbeschwerden, die Schlafstörungen und die dadurch bedingten Konzentrationsstörungen und die Müdigkeit waren diese Beschwerden jedoch nicht von langer Dauer. Mittlerweile können beim Beschwerdeführer auch keine Nackenbeschwerden mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet jedoch nach wie vor an psychisch bedingten Schlafstörungen. Bei den Hüftbeschwerden handelt es sich gemäss den medizinischen Befunden um eine minimale Coxarthrose mit Weichteilverspannungen, welche gemäss Dr. med. X von der psychischen Traumatisierung i.S. einer Schmerzverarbeitungsstörung unterhalten werden. Vorliegend treten daher die körperlichen Beschwerden im Vergleich zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers in den Hintergrund. Ein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas liegt nicht oder jedenfalls aufgrund der bloss anfänglich einschlägigen Beschwerden nur teilweise vor. Für die weitere Beurteilung des Falles ist die Kausalität daher unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 E. 2a m.H.).

6. Unbestritten ist, dass die psychischen Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Jedoch ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges genauer zu prüfen.

a) Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 361 E. 5a,

115 V 135 E. 4a). Zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischem Gesundheitsschaden ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erster Linie auf den augenfälligen Geschehensablauf des Unfalls abzustellen. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen ist dagegen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen. Die übrigen Unfälle sind sodann als mittelschwere Unfälle einzustufen (BGE 115 V 139 f. E. 6a-c/aa; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 13.03.2006, OG V 05 19,

E. 10a).

Die Schilderung des Unfallherganges durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid entspricht nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin bemerkt zum Unfallhergang lediglich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wagen einen Abhang hinunterrutschte, wobei das Auto auf das Dach kippte und nach mehreren Metern zum Stillstand kam. Gemäss dem Beschwerdeführer hingegen, überschlug sich das Auto drei bis vier Mal und rutschte dann auf dem Dach weiter den Abhang hinunter. Sodann überschlug es sich nochmals und kam schliesslich auf dem Dach liegend zu stehen. Insgesamt betrug der Rutschweg des Autos etwa 40 m. Die Schwere eines Unfalles ist in erster Linie nach den zerstörenden und verletzenden Kräften zu beurteilen (BGE U 282/05 vom 13.02.2006

E. 2.2.3, U 458/04 vom 07.04.2005, E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer trug zwar nur leichte Verletzungen davon, während die Beifahrerin gänzlich unverletzt blieb. Jedoch erlitt das Auto Totalschaden und der objektive Unfallhergang kann nicht als banal bezeichnet werden. Das Unfallereignis kann daher nicht als leichter Unfall gewertet werden. Der Unfall ist jedoch auch nicht als schwerer Unfall zu qualifizieren, da mit solchen regelmässig schwere Verletzungen einhergehen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 55). Mit der Beschwerdegegnerin ist bezüglich Einteilung des Unfalles daher davon auszugehen, dass der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist.

b) In der mittleren Unfallgruppe, d.h. bei nicht mehr banalen, aber auch noch nicht schweren Unfällen, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang nicht allein aufgrund des Unfalls schlüssig beurteilen. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140

E. 6c/aa).

Vorliegend ist einzig das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles genauer zu prüfen. Die Erfüllung der übrigen Kriterien ist zu verneinen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich leichte Verletzungen erlitten hat, die er erst einige Tage nach dem Unfall ärztlich hat untersuchen lassen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ärztliche Fehlbehandlung und ein schwieriger Heilungsverlauf liegen nicht vor. Zwar macht der Beschwerdeführer körperliche Dauerschmerzen geltend, diese sind jedoch gemäss den ärztlichen Berichten medizinisch nicht nachgewiesen und treten im Vergleich zu den psychischen Beschwerden in den Hintergrund. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist denn auch nicht physisch bedingt, sondern auf seine psychischen Beschwerden zurückzuführen.

c) Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingten Unfallfolgen neben dem Unfall ein einziges Kriterium genügen, wenn der Unfall im mittleren Bereich zu den schwereren zu zählen ist oder ein einziges Kriterium besonders ausgeprägt erfüllt ist (BGE 115 V 140 f. E. 6c/bb). Für die entsprechende Beurteilung ist an das objektive Unfallereignis und nicht an das subjektive Erlebnis anzuknüpfen (115 V 139 E. 6, BGE U 270/05 vom 06.09.2005, E. 5).

Den schweren Fällen der mittleren Gruppe ist, ähnlich der Gruppe der schweren Unfälle, ein bestimmter Grad von Verletzungen immanent. So erlitt z.B. eine Radfahrerin bei einem Zusammenstoss mit einem nicht vortrittsberechtigten Lastwagen, eine obere und untere Schambeinastfraktur links und eine Oberschenkelkontusion rechts (RKUV 1999 Nr. U 330

S. 123 E. 4b/bb; vgl. für weitere Beispiele von schweren Fällen des mittleren Bereiches: Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O., S. 57). Wie bereits ausgeführt, erlitt der Beschwerdeführer jedoch nur leichte Verletzungen. Der Unfall des Beschwerdeführers ist daher nicht zu den schwereren des mittleren Bereiches zu zählen.

Der Unfall des Beschwerdeführers war nicht gerade harmlos. Zwar hat der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen davongetragen und seiner Begleiterin ist nichts geschehen. Trotzdem kann dem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Die Eindrücklichkeit ist jedoch nicht von solcher Natur, dass sie als besonders ausgeprägt gelten kann. Wie das Bundesgericht schon in ähnlichen Fällen ausgeführt hat, führen die Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer selbst aus dem Auto befreien konnte, die Verletzungen leichterer Natur sind und ausser den Fahrzeuginsassen keine weiteren Personen in den Unfall involviert waren, dazu, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (BGE U 282/05 vom 13.02.2006, E. 2.2.2, RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204).

d) Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.