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06.07.26 • REB UR 06.07.26 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurance Provider (Heel Contusion During High Jump)

Geschäftsnummer 06.07.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a claim for accident insurance benefits stemming from a heel contusion sustained during high jump training, holding that the injury did not qualify as an accident under the relevant statute because the requisite unusual external factor was not proven. Although a contusion implies blunt force, the claimant failed to prove with sufficient probability that the injury resulted from a misstep or other program-deviant movement during the jump, meaning the incident was deemed a realization of the inherent risk of the sport rather than an unusual external event necessary to constitute an accident.

Legislator-Regeste

Amtlich

UV. Art. 4 ATSG. Unfallbegriff. Sportverletzung. | UV. Art. 4 ATSG. Unfallbegriff. Sportverletzung. Fersenprellung während des Hochsprungtrainings. Verneinung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Ein eigentlicher Misstritt i.S. eines programmwidrigen Bewegungsablaufs konnte in casu nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren sturzbedingte Körperschädigung Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Widerklage Leistungen bei Knieverletzung Nutzen und Gefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 ATSG

The main ground for the decision is the lack of an unusual external factor constituting an accident according to this article.

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Volltext

06/07 26 UV. Art. 4 ATSG. Unfallbegriff. Sportverletzung. Fersenprellung während des Hochsprungtrainings. Verneinung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Ein eigentlicher Misstritt i.S. eines programmwidrigen Bewegungsablaufs konnte in casu nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Obergericht, 02. Mai 2006, OG V 05 39

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 14. Juni 2005 hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2005 als Turnlehrer während des Hochsprungtrainings plötzlich einen Schmerz im linken Fussgelenk verspürt. Im Arztzeugnis vom 22. Juni 2005 des behandelnden Arztes, Dr. med. X, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, wurde zum Unfallhergang ein Misstritt beim Absprung oder bei der Landung, jedenfalls eine Fersenprellung links und seither Schmerzen im Fuss links angegeben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. September 2005 argumentiert der Beschwerdeführer wie in der Einsprache vom 2. August 2005, dass eine Prellung im Brockhaus-Lexikon definiert wird als durch eine stumpfe Gewalteinwirkung, z.B. Sturz, Schlag oder Aufprall, verursachte Verletzung mit Weichteilschwellung, weshalb ein solches Ereignis stattgefunden haben müsse.

3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Ereignis vom 31. Mai 2005 einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid vom

16. August 2005 auf den Standpunkt, dass die Verletzung nicht durch einen Unfall entstand und sie somit auch nicht leistungspflichtig sei. Denn das für einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG notwendige Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht erfüllt.

a) Mit dem Unfallbegriff von Art. 4 ATSG wurde in bewusster Fortführung des bisherigen Unfallbegriffes eine für alle Sozialversicherungszweige massgebende, einheitliche Definition geschaffen. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 UVV behält damit weiterhin ihre Massgeblichkeit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 4 Rz. 5).

b) Als Unfall nach Art. 4 ATSG gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die vier Merkmale und die Folge müssen kumulativ erfüllt sein. Wenn sie mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, wird der Unfallversicherer leistungspflichtig. Bestritten ist vorliegend nur das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors.

4. a) Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Auch eine Körperbewegung mit der damit verbundenen normalen Belastung kann gesundheitliche Störungen bewirken. Dabei gilt, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Der äussere Faktor, der auf den Körper einwirkt, muss zudem ungewöhnlich sein. Das Ereignis soll den Rahmen des Alltäglichen überschreiten. Ein banaler Vorfall genügt nicht. Es wird eine Auswahl unter den ungezählten äusseren Einflüssen getroffen, die stets auf den menschlichen Körper einwirken. Nur solche sind unfallmässig, welche sich durch eine gewisse Sinnfälligkeit hervorheben (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 165 ff.). Ungewöhnlich ist aber nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, also nicht die Verletzung, sondern der Faktor selbst (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 4 Rz. 17).

b) Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der äussere Faktor, nämlich die Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt, ist wegen der Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; BGE U 322/02 vom 07.10.2003, E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c).

c) Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; BGE U 322/02 vom 07.10.2003, E. 4.3). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch im Bereich des Üblichen bewegt (BGE U 322/02 vom 07.10.2003, E. 4.4).

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die Fersenprellung sei durch einen Misstritt entstanden. Diese Planwidrigkeit würde als ungewöhnlicher äusserer Faktor gelten, womit das Vorliegen eines Unfalles zu bejahen sei. Allerdings konnte der Beschwerdeführer eine solche Planwidrigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen:

a) Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte Arztzeugnis vom

22. Juni 2005 vermag einen solchen Misstritt nicht zu belegen. Aus der Ungewissheit von Dr. X, ob sich der Misstritt beim Absprung oder bei der Landung ereignete, lässt sich erkennen, dass er nachträglich von der Verletzung auf den Misstritt geschlossen hat. Auch in der Unfallmeldung UVG vom 14. Juni 2005 ist nur ein plötzlicher Schmerz im linken Fussgelenk erwähnt. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 wird ebenso nur das Verspüren eines starken Schmerzes im linken Sprunggelenk festgehalten, nicht aber ein Misstritt. Der Beschwerdeführer verneinte in diesem Schreiben auch die Frage, ob etwas Ungewöhnliches passiert sei. Zuletzt geht auch aus der Formulierung der Einsprache vom 2. August 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein vom verspürten Schmerz auf den Misstritt geschlossen hat: „Beim Vorzeigen einer Hochsprungtechnik wurde nach der Landung ein heftiger Schmerz verspürt. Dieser muss aufgrund eines Misstrittes beim Absprung oder der Landung hervorgerufen worden sein“.

b) Der Beschwerdeführer argumentiert in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. September 2005, dass eine Prellung definitionsgemäss nur durch eine stumpfe Gewalteinwirkung entstehen könne und deswegen ein Misstritt stattgefunden haben müsse. Zwar ist der Feststellung, dass eine stumpfe Gewalteinwirkung Ursache der Prellung gewesen sein muss, beizupflichten (vgl. Kontusion, in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 893). Es kann daraus aber nicht auf einen Misstritt geschlossen werden. Es kann lediglich angenommen werden, dass beim Ablauf der Übung (irgendwie) zuviel Druck auf den linken Fuss gewirkt hat. Das kann auch allein aus einer schlechten Abfederung beim Absprung oder der Landung folgen.

c) Die Verletzung des linken Fusses lässt zwar darauf schliessen, dass das Vorzeigen der Hochsprungübung durch den Beschwerdeführer nicht ideal verlaufen ist. Ein eigentlicher Misstritt i.S. eines programmwidrigen Bewegungsablaufs ist aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Es ist darum davon auszugehen, dass die Ausführung sich noch im Bereich des Normalen bewegte. Es geschah keine relevante Planwidrigkeit; vielmehr hat sich das dieser sportlichen Übung inhärente Risiko verwirklicht. Eine relevante Planwidrigkeit läge erst vor, wenn der Beschwerdeführer z.B. nachweisbar gestürzt oder ausgeglitten wäre oder eben nachweisbar einen Misstritt getan hätte. Demnach ist mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beim Vorzeigen der Hochsprungübung am 31. Mai 2005 kein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG geschehen. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer folglich keine Leistungen erbringen.

d) Ohne Bedeutung ist, dass die Verletzung selbst, d.h. die Fersenprellung, bei einer Hochsprungübung wohl eher ungewöhnlich ist. Jedenfalls muss man bei einer Hochsprungübung nicht ohne weiteres mit dieser Verletzung rechnen. Denn die Verletzung ist nur die Wirkung eines (allfälligen, hier nicht erstellten) äusseren Faktors, der eben selbst ungewöhnlich sein muss.