Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect on Disability Benefit Cessation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal concerning the denial of suspensive effect to an objection against the cessation of disability benefits, reasoning that upholding the initial decision means the original cessation order remains provisionally in force. The court held that grounds for revision, such as changes in health status, were not met where the outcome merely reflected a different assessment of an essentially unchanged factual situation, and a change in judicial or administrative practice generally does not justify revising an ongoing benefit claim to the detriment of the insured. Furthermore, the court found that the degree of the appellant's actual work capacity had not been sufficiently clarified, making it not overwhelmingly probable that the appellant was fully employable.
Legislator-Regeste
AmtlichIV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. | IV. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Art. 4 Abs. 1 IVG. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, bedeutet dies, dass die ursprüngliche Verfügung, über welche die Beschwerdegegnerin nun nochmals zu entscheiden hat, vorläufig weiterhin gilt. Damit gilt auch weiterhin die Einstellung der Invalidenrente. Revisionsgründe bilden namentlich Veränderungen des Gesundheitszustands oder seiner Auswirkungen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt. Auch eine neue Gerichts- oder Verwaltungspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten. Ungenügende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhellt, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist. Das tatsächliche Ausmass der Arbeitsfähigkeit wurde nicht ermittelt.
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06/07 24 IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 1 lit. a und d IVG i.V.m. Art. 69
Abs. 1 und 2 IVV. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Wird
der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, bedeutet dies, dass die
ursprüngliche Verfügung, über welche die Beschwerdegegnerin nun nochmals
zu entscheiden hat, vorläufig weiterhin gilt. Damit gilt auch weiterhin die Ein-
stellung der Invalidenrente. Revisionsgründe bilden namentlich Veränderungen
des Gesundheitszustands oder seiner Auswirkungen. Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt. Auch eine neue Gerichts-
oder Verwaltungspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufen-
den Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten. Ungenügende Abklärung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Es ist nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erhellt, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfä-
hig ist. Das tatsächliche Ausmass der Arbeitsfähigkeit wurde nicht ermittelt.
Obergericht, 10. April 2006, OG V 05 26