Taxpayer Appeal of Estimated Tax Assessment Based on Obvious Incorrectness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer appealing an estimated tax assessment can only contest it based on "obvious incorrectness," a limitation that restricts the review authority of the appeal body rather than the right to appeal itself. This requirement for demonstrating obvious incorrectness applies equally in both the initial appeal and subsequent judicial review proceedings; if the factual basis for taxation can be established through evidence during these stages, the estimated assessment must be replaced by a proper assessment, but if the taxpayer failed to properly cooperate during the initial assessment phase, they must use the appeal to remedy the procedural deficiencies and provide suitable evidence to prove the incorrectness. An estimate is considered obviously incorrect if it is factually unjustifiable, clearly punitive or fiscal in motivation, based on inappropriate factual or methodological grounds, or otherwise reasonably incompatible with the known facts of the case based on common experience.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Ermessensveranlagung. Voraussetzungen. Anfechtbarkeit nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Damit wird nicht das Einspracherecht eingeschränkt, sondern die Prüfungsbefugnis der Einsprachebehörde beschränkt, indem sie die Ermessensveranlagung bloss dann aufheben oder abändern kann, wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist. Die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung kann aber nicht nur im Einspracheverfahren nachgewiesen werden, sondern auch im Rekursverfahren. Die Anforderungen an den im Beschwerdeverfahren zu führenden Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind aber die gleichen wie im Einspracheverfahren. Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifizierter Mangel gerügt werden, so bleibt die Überprüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt.
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06/07 22 Direkte Bundessteuer. Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG. Ermessensveranlagung. Voraussetzungen. Anfechtbarkeit nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Damit wird nicht das Einspracherecht eingeschränkt, sondern die Prüfungsbefugnis der Einsprachebehörde beschränkt, indem sie die Ermessensveranlagung bloss dann aufheben oder abändern kann, wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist. Die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung kann aber nicht nur im Einspracheverfahren nachgewiesen werden, sondern auch im Rekursverfahren. Die Anforderungen an den im Beschwerdeverfahren zu führenden Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind aber die gleichen wie im Einspracheverfahren. Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifizierter Mangel gerügt werden, so bleibt die Überprüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt. Obergericht, 29. Juni 2007, OG V 06 32
Aus den Erwägungen:
5. a) Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nach Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Einsprache anfechten. Damit wird nicht das Einspracherecht eingeschränkt, sondern die Prüfungsbefugnis der Einsprachebehörde beschränkt, indem sie die Ermessensveranlagung bloss dann aufheben oder abändern kann, wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist (Martin Zweifel, a.a.O., N. 33 zu Art. 132 DBG). Die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung kann aber nicht nur im Einspracheverfahren nachgewiesen werden, sondern auch im Rekursverfahren.
Die Anforderungen an den im Beschwerdeverfahren zu führenden Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind aber die gleichen wie im Einspracheverfahren (Martin Zweifel, a.a.O., N. 54 f. zu Art. 132 DBG). Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifizierter Mangel gerügt werden, so bleibt die Überprüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt (Ulrich Cavelti, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N. 10 zu Art. 140 DBG).
b) Kann der Sachverhalt im Einspracheoder Rekursverfahren beweismässig ermittelt werden und lassen sich gestützt darauf die Steuerfaktoren einwandfrei feststellen, ist die angefochtene Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen (Martin Zweifel, a.a.O., N. 50 zu Art. 132 DBG). Hat der Steuerpflichtige wie vorliegend im Veranlagungsverfahren, wozu auch das Einspracheverfahren gehört (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.01.1999, OG V 97 102, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 24 S. 62 E. 6a;
Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 132 DBG), nicht gehörig mitgewirkt, so muss er für den Unrichtigkeitsnachweis mit dem Rekurs die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige in der Beschwerdeschrift zusätzlich eine Sachdarstellung abgeben. Mit der Beschwerde müssen für die Richtigkeit seiner Darstellung taugliche Beweismittel eingereicht oder zumindest genau bezeichnet werden (Martin Zweifel, a.a.O.,
N. 44 ff. zu Art. 132 DBG). Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht gehörig angetreten oder geleistet worden, so besteht die angefochtene Ermessensveranlagung fort. Dennoch ist die Rekursbehörde verpflichtet, die Höhe der Schätzung zu überprüfen. Die angefochtene Schätzung kann aber nicht auf Angemessenheit, sondern eben nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Martin Zweifel, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 132 DBG).