Criminal Record Justifies Denial of Residency Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a residency permit based on a history of repeated criminal offenses, characterized by persistent, non-violent but significant criminality resulting in over thirteen months of imprisonment, thus satisfying the grounds for expulsion under relevant foreign law. The court reasoned that while the applicant's partner's potential hardship in accompanying him to his home country was a consideration, the severity of the applicant's criminal record mandated the denial of the residency permit, as remaining in his country of origin was deemed entirely reasonable for him.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. Deliktische Karriere des Beschwerdeführers, die sich zwar einerseits nur durch verhältnismässig leichte Delikte auszeichnet ohne wirkliche Gewalttätigkeit, auf der anderen Seite liegt eine wiederholte Straffälligkeit mit einer beeindruckenden Ausdauer vor. Die rechtskräftigen Strafen führten schliesslich zu einer Gefängnishaft von insgesamt 13 Monaten und 20 Tagen. Bejahung des Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Der Verbleib in Algerien ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Ob es der schweizerischen Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihrem Ehemann nach Algerien zu folgen, ist angesichts der geltenden Rechtslage nicht mehr von Belang. Auch bei Unzumutbarkeit für die Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern.
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06/07 19 Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7
Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG. Art. 16 Abs. 3 ANAV. Delikti-
sche Karriere des Beschwerdeführers, die sich zwar einerseits nur durch ver-
hältnismässig leichte Delikte auszeichnet ohne wirkliche Gewalttätigkeit, auf
der anderen Seite liegt eine wiederholte Straffälligkeit mit einer beeindrucken-
den Ausdauer vor. Die rechtskräftigen Strafen führten schliesslich zu einer Ge-
fängnishaft von insgesamt 13 Monaten und 20 Tagen. Bejahung des Auswei-
sungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Der Verbleib in Algerien ist dem
Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Ob es der schweizerischen Be-
schwerdeführerin zumutbar ist, ihrem Ehemann nach Algerien zu folgen, ist
angesichts der geltenden Rechtslage nicht mehr von Belang. Auch bei Unzu-
mutbarkeit für die Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdeführer die Aufent-
haltsgenehmigung zu verweigern.
Obergericht, 29. Mai 2007, OG V 07 8