Foreign Spouse Residency Loss Affirmed Due to Actual Abandonment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal challenging the loss of residency rights for the foreign spouse of a citizen, reasoning that a departure, even without formal deregistration, constitutes an actual abandonment of residence under relevant statutes if the center of life is objectively moved abroad. In this case, the cumulative absence abroad, compounded by the dissolution of housing and the lack of employment for the supporting spouse during the extended period away, demonstrated an intent for a prolonged stay inconsistent with a mere temporary absence, thus resulting in the termination of the residency permit despite the eventual return.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdenpolizei. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG. Art. 10 Abs. 4 ANAV. | Fremdenpolizei. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG. Art. 10 Abs. 4 ANAV. Ausländische Ehefrau eines Schweizers. Fünfjährige Aufenthaltsfrist für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die ausländische Ehegattin. In casu ist von einer tatsächlichen Aufgabe des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen, auch wenn sie schliesslich wieder in die Schweiz zurückkehrte. Die Abwesenheit dauerte längere Zeit. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das Kind hatten während dieser Zeit keine Wohnung und der Ehemann, der für den Lebensunterhalt der Familie in der Schweiz hauptsächlich aufkommen dürfte, keine Arbeitsstelle. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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KI-generiertThis article forms the legal basis for the termination of the residence permit due to the actual abandonment of residence, which the court confirmed in its final order.
Cited as the general right to a residence permit for the spouse of a Swiss citizen, which is implicitly maintained by the rejection of the appeal.
Cited to define the conditions under which residence is considered actually abandoned, leading to the decision to dismiss the appeal.
Volltext
06/07 18 Fremdenpolizei. Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG. Art. 10 Abs. 4 ANAV. Ausländische Ehefrau eines Schweizers. Fünfjährige Aufenthaltsfrist für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die ausländische Ehegattin. In casu ist von einer tatsächlichen Aufgabe des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen, auch wenn sie schliesslich wieder in die Schweiz zurückkehrte. Die Abwesenheit dauerte längere Zeit. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das Kind hatten während dieser Zeit keine Wohnung und der Ehemann, der für den Lebensunterhalt der Familie in der Schweiz hauptsächlich aufkommen dürfte, keine Arbeitsstelle. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 23. März 2007, OG V 06 43
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt aber nach Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben wird. Abgemeldet hatte sich die Beschwerdeführerin nicht, als sie ihre Wohnung in X verliess. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben wurde. Nach Art. 10 Abs. 4 ANAV hat der Ausländer seinen Aufenthalt i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG tatsächlich aufgegeben, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat.
b) Der Aufenthalt ist ein tatsächlicher Zustand, unabhängig vom Willen, einen anderen Aufenthalt wirklich aufzugeben. Es ist deshalb zur Beurteilung des Aufenthaltsorts auf die objektiv erkennbaren Umstände abzustellen (BGE 99 Ib 7). Auf eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland lassen schliessen u.a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die Kündigung der Wohnung, die Auszahlung von Pensionskassengeldern und der Antritt einer Stelle im Ausland (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG- Weisungen], 2. Aufl., Jan. 2004, Rz. 323; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 120).
c) Die Niederlassungsbewilligung erlischt nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erst, wenn sich der Ausländer ohne Abmeldung während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Frist kann auf fristgemässes Begehren hin auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Für Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung kennt Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG keine entsprechende Frist. Daraus folgt durch Umkehrschluss, dass bei aufenthaltsberechtigten Ausländern schon ein unbefristeter Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten als Aufgabe des schweizerischen Aufenthalts betrachtet werden kann (BGE 99 Ib 7 f.; Andreas Zünd, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.12), jedenfalls dann, wenn die Fremdenpolizei über den vorübergehenden Charakter des Auslandaufenthalts nicht informiert worden ist und eine mehr als drei Monate dauernde Absenz von der Schweiz nicht durch eine zeitlich befristete Aufgabe im Ausland begründet erscheint (Marc Spescha, a.a.O., S. 120). In der Regel müssen sich aufenthaltsberechtigte Ausländer aber innert eines Jahres mehrheitlich in der Schweiz aufhalten, damit ihre Aufenthaltsbewilligung nicht erlischt (ANAG-Weisungen, Rz. 323 m.H. auf nicht publizierten BGE 2A.126/1993 vom 18.08.1993; Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG; Marc Spescha, a.a.O., S. 120). Bei Familien ist bedeutsam, wo sich die übrige Familie des Aufenthaltsberechtigten aufhält. Weniger strenge Anforderungen an den tatsächlichen Aufenthalt können sich bei Berufsgattungen rechtfertigen, die typischerweise mit Reisen und Auslandaufenthalten verbunden sind (ANAG-Weisungen, Rz. 323; Marc Spescha, a.a.O., S. 121).
d) Aber nicht jede vorübergehende Abwesenheit von der Schweiz ist als ein Aufgeben des tatsächlichen Aufenthaltes zu betrachten, wie namentlich bei Ferien oder auch nur zur zeitlich befristeten Pflege von Familienangehörigen (BGE 99 Ib 6 f.).
4. a) Gegen eine Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz i.S. einer Verlegung des Lebensmittelpunkts von der Schweiz ins Ausland spricht im vorliegenden Fall, dass für eine ursprünglich beabsichtigte Auswanderung keine Anhaltspunkte bestehen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in der Dominikanischen Republik eine neue Existenz aufbauen wollte. Jedenfalls hat der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Pensionskassengelder bezogen und kein Darlehen aufgenommen, um eine neue Existenz zu gründen. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie und ihr Mann eigentlich nur eine "Auszeit" nehmen und zusammen mit ihrer Tochter für längere Zeit Ferien machen wollten. Für die Absicht der Beschwerdeführerin, ihren Aufenthalt in der Schweiz beizubehalten, spricht auch ihre vorübergehende Rückkehr in die Schweiz nach Y.
b) Trotzdem kann nicht mehr von einer nur vorübergehenden Abwesenheit gesprochen werden. Normalerweise gibt man für die Zeit einer Ferienabwesenheit eine Wohnung nicht auf. Allein dieser Umstand spricht zwar nicht gegen eine Kündigung der Wohnung, um Mietkosten zu ersparen. Die Aufgabe der Wohnung ist aber nur sinnvoll, wenn die Abwesenheit längere Zeit dauern soll. Daraus kann gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann von Anfang an einen längeren, mehrmonatigen Auslandaufenthalt beabsichtigten. Dem entsprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass sie sich für die Rückkehr keinen Termin gesetzt hatten. Deshalb ist auch anzunehmen, dass sie vorgängig der Abreise keine neue Wohnung gesucht haben (was durch das Vertragsdatum auf dem als Beleg für die Bedürftigkeit eingereichten Mietvertrag bestätigt wird) und der Ehemann vorgängig auch keine neue Arbeitsstelle gesucht hat. Daran ändert nichts, dass dieser seine Arbeitsstelle glaubhaft nicht wegen des Auslandaufenthalts gekündigt hat, sondern im Streit mit dem Arbeitgeber. Dafür, dass der Ehegatte bei der Abreise noch keine Stelle hatte, spricht, dass es nachträglich zu einer Verzögerung beim Stellenantritt gekommen sei. Denn die Beschwerdeführerin behauptet, dass "der Aufenthalt schliesslich auch aufgrund des späteren Stellenantritts des Ehegatten unbeabsichtigt etwas länger dauerte". Ein zu der nach der Rückkehr in Z angetretenen Stelle vorgängiges Stellenangebot in X hatte der Ehemann scheinbar ausgeschlagen. Weiter für einen längeren Auslandaufenthalt spricht der Umstand, dass die Prämien der schweizerischen Krankenkasse gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. Mai 2005 an die Vorinstanz nur bis zum 30. Juni 2005 bezahlt wurden und dann in der Dominikanischen Republik eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 KVV sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Dass von dieser Versicherungspflicht auch der aufenthaltsberechtigte Ausländer erfasst wird, zeigt Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV. Jedenfalls lässt die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien erkennen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig auf einen Versicherungsschutz in der Schweiz verzichten wollte, was für einen längeren Aufenthalt in der Dominikanischen Republik spricht.
c) Zwischendurch war die Beschwerdeführerin scheinbar wieder für einige Zeit in der Schweiz. Sie hatte sich in Y aber nicht angemeldet und nur bei einer Bekannten gelebt, ohne eine eigene Wohnung zu mieten oder sogar eine Arbeit anzunehmen. Ihr Ehemann blieb während dieser Zeit sogar im Ausland. Deshalb wäre ihr Aufenthalt in Y auch nicht bewilligungsfähig gewesen, wie die Vorinstanz aufzeigte. Es handelte sich also nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Auslandaufenthalts. Die Beschwerdeführerin reiste nachher wieder in die Dominikanische Republik zu ihrem Ehemann. Deshalb kann die Abwesenheit vor und nach dem Zwischenaufenthalt in Y zusammengenommen und als eine Abwesenheit von rund sechs Monaten betrachtet werden. Diese Dauer ist zu lang für eine nur vorübergehende Abwesenheit i.S. einer normalen Ferienreise, welche zu keiner Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG geführt hätte. Insgesamt liegen sogar rund neun Monate zwischen der Abreise ins Ausland und der Wiederbegründung des Lebensmittelpunkts in der Schweiz durch Wohnsitznahme in Z.
d) Ohne Belang ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügung vom 17. März 2006 für das ganze Jahr 2005 eine Kopfsteuer von Fr. 30.-- auferlegt worden ist. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist im Fremdenpolizeirecht nicht massgebend (BGE 99 Ib 9 E. 4), sodass sich weitere Überlegungen zur Veranlagungsverfügung erübrigen.
e) Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin selbst nicht erklärt, was noch abgeklärt werden sollte. Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist, soweit nötig für den vorliegenden Entscheid, bekannt. Das bisherige Verhalten und die finanziellen Verhältnisse müssen für den vorliegenden Entscheid ebenfalls nicht weiter abgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin hätte entsprechende Informationen zudem selbst liefern können.
f) Zusammengefasst ist von einer tatsächlichen Aufgabe des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen, auch wenn sie schliesslich wieder in die Schweiz zurückkehrte. Die Abwesenheit dauerte längere Zeit. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das Kind hatten während dieser Zeit in der Schweiz keine Wohnung und der Ehemann, der für den Lebensunterhalt der Familie in der Schweiz hauptsächlich aufkommen dürfte, keine Arbeitsstelle. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.