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06.07.16 • REB UR 06.07.16 KI-generiert

Settlement Rendering Appeal and Subsequent Appeal Moot

Geschäftsnummer 06.07.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When parties to an administrative appeal concerning premature dismissal from compulsory schooling reached an out-of-court settlement before the appellate authority ruled on the substance of the case, the court held that the settlement rendered the appeal before the intermediate authority moot. Because the intermediate appeal became obsolete due to the settlement, the interest in legal protection regarding the suspensive effect previously contested also ceased to exist, thereby making the subsequent administrative court appeal against the suspension decision also moot, warranting its dismissal from the record.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und 2 VRPV. Verhältnis der Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 VRPV zu Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 VRPV. Aussergerichtliche vergleichsweise Einigung vor Vorinstanz. Infolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz fällt das Rechtsschutzinteresse betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung dahin. Das Verfahren vor Obergericht wird daher ebenfalls gegenstandslos. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Prozesserledigung Gesetzlicher Schutz Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile anfechtbarer Zwischenentscheid Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

06/07 16 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und 2 VRPV. Verhältnis der Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 VRPV zu Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 VRPV. Aussergerichtliche vergleichsweise Einigung vor Vorinstanz. Infolge Gegen-standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz fällt das Rechtsschutzinteresse betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung dahin. Das Verfahren vor Obergericht wird daher ebenfalls gegenstandslos. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden. Obergericht, 15. Juni 2007, OG V 07 21

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- der Schulrat Altdorf mit Verfügung vom 23. April 2007 X vorzeitig aus der Schulpflicht entliess und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog;

- der Erziehungsrat des Kantons Uri auf erhobene Verwaltungsbeschwerde hin, mit Beschluss vom 2. Mai 2007, den Antrag, der Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrates Altdorf die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ablehnte; betreffend die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht jedoch noch nicht entschied;

- die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Erziehungsrates des Kantons Uri am 7./8. Mai 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhoben;

- die Beschwerdeführerinnen und der Schulrat Altdorf sich aussergerichtlich vergleichsweise einigten (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1119); die Beschwerdeführerinnen am 21. Mai 2007 den Vergleich dem Gericht einreichten, die Vergleichsparteien dem Obergericht beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2007 als durch Vergleich erledigt am Protokoll abzuschreiben (Vergleich Ziff. 6 und 9);

- die Streitsache zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits beim Erziehungsrat des Kantons Uri hängig war; mit der Rechtshängigkeit grundsätzlich die Devolutivwirkung eintritt, d.h., dass die Rechtsmittelinstanz zuständig wird, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Art. 54 VwVG); mit der Devolution (Überwälzung der Zuständigkeit) die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich der Angelegenheit weiterhin als Rechtspflegeinstanz anzunehmen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189 f.); die Devolutivwirkung gemäss Art. 27 Abs. 2 VRPV jedoch beschränkt ist, die verfügende Behörde eine Verfügung in jedem Fall ändern oder widerrufen kann, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat; die Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 VRPV losgelöst von den Wiedererwägungsgründen nach Art. 26 Abs. 2 VRPV und vom Widerruf nach Art. 27 Abs. 1 VRPV zu betrachten ist; Art. 27 Abs. 2 VRPV insoweit lediglich festlegt, bei wem die Disposition über die angefochtene Verfügung liegen soll, unabhängig davon, ob eine Behörde verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten (Art. 26 Abs. 2 VRPV) oder ob sie eine Änderung oder einen Widerruf nach Art. 27 Abs. 1 VRPV vornehmen kann; daran nichts ändert, dass in Art. 27 Abs.

2 VRPV selbst noch eine Änderungsbzw. Widerrufsmöglichkeit vorgesehen ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 30.09.1998, OG V 98 61 E. 3a);

- die Einigung der Parteien über den Streitgegenstand zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Erziehungsrat des Kantons Uri führt;

- infolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Erziehungsrat das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung dahinfällt; das Verfahren vor Obergericht daher ebenfalls gegenstandslos wird; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden kann; …