Cantonal Executive Council Authority Over Court Clerk Appointments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the cantonal executive council, not the parties to a legal case, has the authority to appoint ordinary and extraordinary court clerks for the regional court, as this power is vested in the executive by statute to ensure the court's functionality. The court reasoned that granting parties the right to request the appointment of a specific clerk, beyond challenging an existing one through recusal, would improperly allow them to influence the court's composition, violating the constitutional prohibition against ad hoc tribunals, which covers the specific staffing of a court for an individual case.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiber für das Landgericht Uri fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Das Antragsrecht des Gerichts folgt daraus, dass es zuerst Sache des Gerichts selbst und dann des Regierungsrates als Wahlbehörde ist, für die Funktionsfähigkeit des Gerichts zu sorgen. Die vor dem Gericht stehenden Parteien haben betreffend die Wahl des Gerichtsschreibers kein Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht würde den Parteien weitergehend als mit einem Ausstandsbegehren und damit in unzulässiger Weise erlauben, auf die Zusammensetzung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Eine derartige Beeinflussung der personellen Zusammensetzung verträgt sich nicht mit dem verfassungmässigen Verbot von Ausnahmegerichten.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to support the conclusion that granting parties the right to request a replacement judge would improperly influence the court's composition, violating the constitutional prohibition against exceptional tribunals.
Cited in the reasoning as the provision determining the authority responsible for the election of a court clerk.
Volltext
06/07 14 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiber für das Landgericht Uri fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Das Antragsrecht des Gerichts folgt daraus, dass es zuerst Sache des Gerichts selbst und dann des Regierungsrates als Wahlbehörde ist, für die Funktionsfähigkeit des Gerichts zu sorgen. Die vor dem Gericht stehenden Parteien haben betreffend die Wahl des Gerichtsschreibers kein Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht würde den Parteien weitergehend als mit einem Ausstandsbegehren und damit in unzulässiger Weise erlauben, auf die Zusammensetzung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Eine derartige Beeinflussung der personellen Zusammensetzung verträgt sich nicht mit dem verfassungmässigen Verbot von Ausnahmegerichten. Obergericht, 28. April 2006, OG V 06 7
Sachverhalt
A.
Der Regierungsrat des Kantons Uri wies mit Beschluss vom 07. Februar 2006 das Gesuch von X um Einsetzung eines a.o. Gerichtsschreibers im Strafverfahren LGS 04 70 ab, soweit er überhaupt darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob X mit Eingabe vom 27. Februar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Einsetzung eines erfahrenen a.o. Gerichtsschreibers im Strafverfahren LGS 04 70 gutzuheissen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Aus den Erwägungen:
5. Vorweg stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Angeklagte im Strafverfahren überhaupt dazu berechtigt ist, der Vorinstanz die Wahl eines a.o. Gerichtsschreibers zu beantragen. Ist das nicht der Fall, musste die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht eintreten.
a) Für die Wahl eines Gerichtsschreibers ist die Vorinstanz zuständig (Art. 21 GOG). Das Landgericht hat einen entsprechenden Antrag an die Vorinstanz zu richten. Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 21 GOG) möglich, wenn auch unüblich, wäre auch, dass die Vorinstanz von sich aus einen Gerichtsschreiber wählen würde. In diesem Fall wäre das Gericht dazu anzuhören und könnte es in diesem Rahmen Anträge zur Wahl des Gerichtsschreibers stellen. Dieses Antragsrecht des Gerichts folgt daraus, dass es zuerst Sache des Gerichts selbst und dann der Vorinstanz als Wahlbehörde ist, für die Funktionsfähigkeit des Gerichts zu sorgen.
b) Kein Antragsrecht zur Wahl eines Gerichtsschreibers haben die Parteien vor Landgericht. Ein solches oder auch nur eine Anhörung wird vom Gesetz nicht vorgesehen. Hat ein Gerichtsschreiber in den Ausstand zu treten oder ist er aus anderen Gründen an der Teilnahme am Verfahren verhindert, ist es nicht Sache der Parteien, sich um dessen Ersatz zu bemühen. Ein eigenes Antragsrecht würde den Parteien weitergehend als mit einem Ausstandsbegehren und damit in unzulässiger Weise erlauben, auf die Zusammensetzung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Eine derartige Beeinflussung der personellen Zusammensetzung verträgt sich nicht mit dem verfassungsmässigen Verbot von Ausnahmegerichten (Art.
30 Abs. 1 BV). Diese Bestimmung verbietet nicht nur die Einrichtung von Gerichten für einen Einzelfall, sondern auch deren besondere Besetzung für den Einzelfall (Alfred Kölz, in Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1991, Art. 58 aBV Rz. 67 f.; vgl. auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 573). Das hat auch dahingehend zu gelten, dass ein unerwünschtes Mitglied des Gerichts nicht für den Einzelfall ersetzt werden darf. Zur ordentlichen Besetzung des Gerichts gehört auch der Gerichtsschreiber, obwohl er nur beratende Stimme hat. Die Vorinstanz musste folglich auf den Antrag der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen.
6. a) Zudem ist die geltend gemachte Unfähigkeit auch kein Grund, einen Gerichtsschreiber zu ersetzen. In Art. 24 GOG ist die Ordnung bestimmt, wenn ein Landrichter, die Landgerichtspräsidentin oder der Vizepräsident, also Richterpersonen, wegen Ausstand oder aus zwingenden Gründen verhindert sind, ihr Amt auszuüben. Damit werden die möglichen Vertretungsgründe genannt. Als zwingende Gründe haben solche zu gelten, die der Richterperson verunmöglichen, an den Verhandlungen und den Beratungen teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten wie z.B. Krankheit, Unfall oder Landesabwesenheit. Eine allgemeine Unfähigkeit zählt nicht zu den Gründen für eine Vertretung. Denn jeder Richter hat als zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen fähig zu gelten. Dasselbe gilt auch für die Gerichtsschreiber. Sie sind nur zu ersetzen, wenn sie den Ausstand wahren müssen oder aus zwingenden Gründen an ihrer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren verhindert sind. Die Gerichtsschreiber haben wie die Richterpersonen als zu ihrem Amt befähigt zu gelten, unabhängig von der Schwere der sich dabei stellenden Aufgaben. Sie verfügen zudem wie die Gerichtspräsidentin und der Vizepräsident über eine juristische Ausbildung.
b) Selbst wenn ein Gerichtsschreiber wirklich unfähig oder einmal überfordert wäre und deshalb sinnvollerweise zu ersetzen wäre, würde dies nichts an der fehlenden Zuständigkeit der Parteien des oder der betreffenden Gerichtsverfahren ändern, für den Ersatz besorgt zu sein. Das gilt ebenso, wenn nicht der ordentliche Gerichtsschreiber unfähig ist, aber ein a.o. Gerichtsschreiber über besondere Fachkenntnisse verfügen würde, wie Prof. Spühler vorbringt.