Public Officials' Criminal Liability for Intentional Omission Causing Destruction of Protected Historical Path
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the criminal liability of public officials for the intentional omission leading to the destruction and severe damage of a nationally significant, protected historical path listed in the Federal Inventory of Landscapes and Natural Monuments (BLN). The officials, as members of the municipal authority (including the council president and department heads), were aware that their official positions obligated them under environmental and building law to prevent the illegal expansion of the path into a drivable access road, especially after prior studies had highlighted the path's protected status and the threat posed by development plans. Since the responsible bodies failed to issue a stop-work order or instruct the building commission to enforce protective measures, despite having the legal authority and knowledge of the imminent harm, the court reasoned that their inaction demonstrated that they at least accepted the result of the offense (dolus eventualis) for this serious violation of nature and heritage protection law.
Legislator-Regeste
AmtlichNatur- und Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. | Natur- und Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. Zerstörung und schwere Beschädigung eines BLN-Objektes. Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Behördenmitgliedern. Die Berufungsbeklagten und Angeklagten waren sich bewusst, dass sie aufgrund des Gesetzes (in ihrer amtlichen Stellung) verpflichtet gewesen wären, zu handeln. Indem die Berufungsbeklagten und Angeklagten als Mitglieder der Behörden (Präsidenten, Ressortzuständige) in keiner Weise versuchten, den illegalen Ausbau des historischen Weges und damit dessen Zerstörung und schwere Beschädigung zu verhindern, nahmen sie den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges zumindest in Kauf. Bestrafung wegen vorsätzlicher Unterlassung.
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KI-generiertThis provision establishes the criminal offense for the intentional and unauthorized destruction or severe damage of a protected natural or cultural monument, which is the main ground for the conviction based on intentional omission.
Cited as one of the legal bases establishing the obligation of the authorities to act to prevent the damage.
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Volltext
06/07 13 Naturund Heimatschutz. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG. Zerstörung und schwere Beschädigung eines BLN-Objektes. Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Behördenmitgliedern. Die Berufungsbeklagten und Angeklagten waren sich bewusst, dass sie aufgrund des Gesetzes (in ihrer amtlichen Stellung) verpflichtet gewesen wären, zu handeln. Indem die Berufungsbeklagten und Angeklagten als Mitglieder der Behörden (Präsidenten, Ressortzuständige) in keiner Weise versuchten, den illegalen Ausbau des historischen Weges und damit dessen Zerstörung und schwere Beschädigung zu verhindern, nahmen sie den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges zumindest in Kauf. Bestrafung wegen vorsätzlicher Unterlassung. Obergericht, 21. Februar 2006, OG S 05 9
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz (NHG, SR 451) wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Naturoder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt.
a) Die Vorschrift dient dem Schutz einerseits von Kulturgütern (Kulturdenkmäler und geschichtliche Stätten) und andererseits von Naturgütern (Naturdenkmäler, Naturlandschaften und Biotope) (Marco Ronzani, in Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 24 Rz. 1). Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich nur auf Objekte, die "aufgrund dieses Gesetzes geschützt" sind. Erste Voraussetzung ist, dass das Objekt überhaupt vom Schutzbereich des NHG erfasst ist. Hinsichtlich der Kulturgüter und Landschaften sind dies nur diejenigen von nationaler Bedeutung (Marco Ronzani, a.a.O., Art. 24 Rz. 2). Weitere Voraussetzung für den strafrechtlichen Schutz ist, dass ein rechtswirksamer Schutzbeschluss vorliegt. Als solcher kommt vorab die Inventarisierung durch den Bundesrat in Frage. Schutzobjekte sind danach die gestützt auf Art. 5 NHG im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommenen Landschaften und Naturdenkmäler (Marco Ronzani, a.a.O., Art. 24 Rz. 3). Der Schutzumfang ergibt sich für jedes geschützte Objekt aus dem konkreten Schutzbeschluss insbesondere auch aus der kantonalen Schutzverordnung oder vorsorglicher Massnahme. Dabei definiert er sich inhaltlich einerseits nach den einzeln umschriebenen Schutzzielen und andererseits räumlich nach dem festgelegten Perimeter (Marco Ronzani, a.a.O., Art. 24 Rz. 4). Das BLN enthält dabei die im Anhang aufgeführten Objekte (Art. 2 VBLN, SR 451.11).
b) Im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) ist die Strecke Platten-Golzernsee als Strecke von nationaler Bedeutung aufgeführt (act. 10). Der Weg liegt innerhalb des BLN-Gebietes Nr. 1603 Maderanertal-Fellital (Anhang zur VBLN). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Dadurch, dass der Weg innerhalb des BLN-Gebietes Nr. 1603 Maderanertal-Fellital verläuft, wird ihm derselbe umfangreiche Schutz zuteil, wie dem ganzen BLN-Objekt als solchem. Im Gutachten der Eidg. Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) vom 7. April 1998 (act.
11) wird die Schulter von Golzern mit ihrem See als dem BLN-Gebiet zugehörig erklärt, wobei wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft Golzern die traditionellen Verbindungsund Erschliessungswege seien. Es erstaune somit nicht, dass dem Verbindungsweg vom Talboden zum Golzernsee im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) eine grosse Bedeutung beigemessen werde. Die ENHK anerkennt danach die integrale Erhaltung des historischen Verbindungsweges vom Talboden zum Golzernsee als Schutzziel. Der Schutz des Verbindungsweges lässt sich aus der Umschreibung des BLN-Objektes Nr. 1603 Maderanertal-Fellital durch die ENHK ableiten.
Bei der Konkretisierung und Differenzierung der Schutzziele kommt eine wichtige Rolle der obligatorischen Begutachtung durch die zuständige Kommission zu (Jürg Leimbacher, in Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 5 Rz. 15). Die vorliegend zuständige Kommission, die ENHK, führt im vorerwähnten Gutachten weiter aus, dass aufgrund des Verzichts auf eine Erschliessungsstrasse vom Talboden her den erhaltenen Wegen eine grosse kulturhistorische und ökologische Bedeutung zukomme. Der Strecke Platten-Golzernsee werde als "historischer Verlauf mit viel Substanz" nationale Bedeutung zugemessen, was der höchstmöglichen Kategorie entspreche.
Bei Gefährdung von historischen Verkehrswegen sei der Grundsatz der "ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung" nach Art. 6 NHG zu berücksichtigen. Zudem sei bei den Strecken der Höchstkategorie die umfassende Erhaltung anzustreben. Der Aufstieg von Platten zum Golzernsee sei in Uri einer der längsten intakten Aufstiege von der Talstufe auf die Stufe der Berggüter. Die durch stete Pflege entstandenen Wegformen aber auch die landschaftliche Situation würden diesen Weg unter ähnlichen in der Innerschweiz hervorheben, weshalb er als Weg von nationaler Bedeutung eingestuft werde.
c) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Naturund Heimatschutz (RB 10.5101) haben der Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen. In Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Reglements über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital (RB 10.5111) wird das Schutzgebiet umschrieben. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ergibt sich aus dem Plan im Anhang I des Reglements (Art. 2 Abs. 2 Regl.). Die Verbindungswege vom Talboden zum Golzernsee liegen innerhalb des Schutzgebietes.
d) Der strafrechtliche Schutz von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG erstreckt sich demnach (auch) auf den fraglichen Verbindungsweg vom Talboden zum Golzernsee.
e) Wenn nun schliesslich anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Berufungsbeklagten und Angeklagten geltend machen, aus dem BLN gehe nicht hervor, dass der fragliche Weg den Schutz von Art. 24 NHG geniesse, muss ihnen entgegengehalten und auf die Baueinstellungsverfügungen der Baukommission Silenen vom 14. August 2001 verwiesen werden (act. 63 - 67), worin die Baukommission Silenen festhielt, dass es sich beim tangierten Weg gemäss IVS um einen Weg von nationaler Bedeutung mit viel historischer Bausubstanz handle, der Weg zudem als Hauptwanderweg eingestuft sei, der Weg innerhalb einer Landschaft von nationaler Bedeutung liege (Landschaftsschutzgebiet Maderanertal-Fellital) und Bauten und Anlagen sich an den Zielen dieses Schutzgebietes zu messen hätten.
3. Den Berufungsbeklagten und Angeklagten wird vorgeworfen, dass sie die Zerstörung des fraglichen Wegstückes, die zwar ohne ihr aktives Zutun eingetreten ist, nicht verhindert haben. Den Berufungsbeklagten und Angeklagten wird angelastet, dass sie in ihrer Funktion als gemeindliche Behördenmitglieder tatenlos zugeschaut hätten, wie ein gemäss BLN geschützter Wanderweg zerstört und auf einer Länge von rund 1.3 km zu einer fahrbaren Güterstrasse ausgebaut worden ist. Ihnen wird demnach ein Unterlassen vorgeworfen.
a) Die Lehre unterscheidet zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten. Bei den (vorliegend interessierenden) unechten Unterlassungsdelikten ist der Straftatbestand als Begehungsdelikt formuliert. Er kann jedoch auch durch Unterlassen erfüllt werden, wenn dem Täter eine Rechtspflicht zum Handeln obliegt. Es geht beim unechten Unterlassungsdelikt immer darum, dass Personen verpflichtet sind, einen bestimmten Erfolg abzuwenden. Unechte Unterlassungsdelikte sind demnach immer Erfolgsdelikte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht AT I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 241). Das zentrale Element des unechten Unterlassungsdelikts bildet die Garantenstellung, deren Bestand und Grenzen von der Rechtsprechung bestimmt werden. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass im Rechtsstaat der Einzelne nur aufgrund von Gesetz oder freiwilliger Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden kann. Zwei Grundformen von Garantenstellungen lassen sich unterscheiden: Eine Garantenpflicht hat entweder derjenige, der zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts vor unbestimmt vielen Gefahren rechtlich besonders verpflichtet ist (z.B. die Mutter gegenüber dem Kind) oder derjenige, der rechtlich besonders verpflichtet ist, eine bestimmte Gefahrenquelle zu überwachen und zu verhindern, dass unbestimmt viele Rechtsgüter durch die Realisierung der Gefahr verletzt werden (z.B. der Halter eines wilden Tieres oder der Inhaber einer Munitionsfabrik). Man spricht im ersten Fall von Schutz-, Beschützeroder Obhutsgaranten, im zweiten von Überwacher-, Aufsichtsoder Sicherungsgaranten (Trechsel/Noll, a.a.O., S. 250).
b) Die Strafbestimmungen des 4. Abschnitts des NHG richten sich an jedermann, an Private wie an verantwortliche Mitglieder von Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie alle kommen als Täter eines Tatbestandes der Art. 24 und 24a NHG in Frage (Marco Ronzani, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 24 - 24e, Rz. 15). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Behördenmitgliedern kommt u.a. in Betracht, wenn ein mit der Überwachung NHG-relevanter Sachverhalte beauftragter Amtsträger nicht gegen die Erfüllung eines NHG-Straftatbestandes einschreitet. Der Amtsträger kann so als Beschützergarant wegen unechten Unterlassens strafbar sein (Marco Ronzani, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 24 - 24e, Rz. 16). Beim unechten Unterlassungsdelikt wird aber auch vorausgesetzt, dass der Garant überhaupt die Möglichkeit hatte, die gebotene Handlung vorzunehmen und den Erfolg abzuwenden, wobei zu berücksichtigen ist, dass niemand zu Unmöglichem verpflichtet werden kann (ultra posse nemo tenetur) (Trechsel/Noll, a.a.O., S. 257).
4. a) Nach der Rutschsanierung "Silblen" fand am 31. Mai 2000 eine Bauabnahme statt (act. 118; Teilnehmer u.a. X, Y und Z). Unter Ziff. 5 des entsprechenden Protokolls der Bauabnahme findet sich die Schlussbemerkung, wonach im Anschluss an die Rutschsanierung die Seilbahngenossenschaft Golzern den bestehenden Viehtriebweg zwischen Oberlick und Geisslaui auf eigene Kosten ausbauen werde. Dieses Vorhaben sei nicht Bestandteil des vorliegenden Projektes. Laut Gemeindepräsident X bildet dieser Weg die Basis für eine zukünftige Bewirtschaftung bzw. für den Erhalt der ökologisch angepassten Stufenwirtschaft im Raum Golzern. Eine vernünftige Erschliessung sei auch im Interesse der Gemeinde.
Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der Ausbau des besagten Wegabschnittes beschlossene Sache war. Es war nicht lediglich von einer Absicht die Rede, den bestehenden Weg in absehbarer Zeit allenfalls ausbauen zu wollen. Vielmehr wurde der Ausbau als nächster Schritt im Anschluss an die erfolgte Rutschsanierung dargestellt, als Basis für eine künftige Erschliessung. Die Berufungsbeklagten und Angeklagten X, Y und Z wussten daher bereits zu jenem Zeitpunkt, dass auf diesem Abschnitt eine Güterstrasse erstellt werden sollte.
b) Die Berufungsbeklagten und Angeklagten hatten aber schon vor dieser Bauabnahme im Mai 2000 Kenntnis von der Schutzwürdigkeit des fraglichen Wegstückes. Im Jahre 1997 wurde eine Vorstudie zur Erschliessung des fraglichen Wegstückes in Auftrag gegeben. Das Projekt (act.
72) scheiterte jedoch wegen den überwiegenden Naturund Heimatschutzinteressen (vgl. act. 11 und 12). Y (seit 1997 Mitglied des Gemeinderates Silenen; Ressort: Forstwirtschaft, Elementar, Wanderwege, Umwelt und Kultur) erklärte, dass ihm die Vorstudie von Ingenieur V im Detail bekannt gewesen sei, zumal er diese als Ressortleiter gegenüber dem Gemeinderat zu vertreten hatte. Er sei persönlich im Besitz dieser Vorstudie, datiert vom 11.06.1999 und der betreffenden Schlussdokumentation, datiert vom 14.07.2000 (act. 123 Frage 8). Z (seit 1999 Mitglied des Gemeinderates Silenen;
Ressort: Landwirtschaft, Wasser, Abwasser, Gewässer) führte aus, er sei über das Gesamtprojekt mit dem Bau der Seilbahn im Jahre 1977 und der auf Golzern geplanten Erschliessung bestens im Bild. Das ganze Projekt sei immer wieder hinausgeschoben worden. Die Vorstudie sei ihm persönlich bekannt gewesen (act. 125 Frage 7). W (seit 1996 Präsident der Baukommission Silenen) sagte vor dem Verhörrichter aus, er habe Kenntnis gehabt von den Plänen der Seilbahngenossenschaft Golzern für eine Wegerschliessung in Golzern und den Schwierigkeiten eine Linienführung zu finden, die mit dem historischen Weg vereinbar gewesen wäre (act. 147 Frage 5).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2001 sagte W aus, die Vorstudie zum Projekt 4. Wegbauetappe Silblen nach Berziberg sei im Jahre 1997 durch die involvierten Amtsstellen Buwal, ENHK, NHSK in einem klaren Grundsatzentscheid abgelehnt worden (act. 52 Frage 4). Damit ist erstellt, dass die drei Berufungsbeklagten und Angeklagten X, Y und Z haben wissen müssen, dass die Seilbahngenossenschaft Golzern in jedem Fall den Ausbau des Viehwegs vornehmen würde. Z und Y gaben bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Uri (act. 123 Frage 23 und act. 125 Frage 22) zu, keine Absicht gehabt zu haben, den illegalen Ausbau des geschützten Weges zu einem Fahrweg zu verhindern.
X (seit 1999 Präsident des Einwohnergemeinderates Silenen) erklärte bei der Befragung durch den Verhörichter, für ihn sei aufgrund der Äusserungen des Vertreters der Seilbahngenossenschaft klar gewesen, dass sie den Weg mindestens bis zu den Gebäuden Geisslaui ohne Bewilligung ausbauen wollten (act. 134 Frage 15) und gab zu (act. 134 Frage 18), dass er in Kauf genommen habe, dass die Seilbahngenossenschaft den Weg noch bis zum Wohnhaus Geisslaui ohne Bewilligung auf eine befahrbare Breite ausbaut. Dies sei nach seiner Beurteilung auch sinnvoll gewesen.
Es sei aber klar gesagt worden, dass dies nicht mehr zum Projekt gehört. Er sei aber überrascht gewesen, dass der Ausbau dann bis ins Geisslauital erfolgte. W hatte Kenntnis vom Wegbauprojekt der Seilbahngenossenschaft Golzern betreffend die Strecke Silblen-Berziberg und die Ablehnung der Vorstudie durch die zuständigen Amtsstellen des Naturund Heimatschutzes.
c) Aus den Akten ergibt sich, dass das Amt für Raumplanung Uri (Abteilung Naturund Landschaftsschutz) im Schreiben vom 5. September 2000 an den Einwohnergemeinderat Silenen (act. 143) ausdrücklich auf die Vorstudie aus dem Jahre 1997 hinwies und feststellte, dass sowohl die kantonale wie auch die eidgenössische Naturund Heimatschutzkommission zum Ausdruck gebracht hätten, dass der vollständige Ausbau des bestehenden Weges aufgrund der überwiegenden Naturund Heimatschutzinteressen nicht in Frage kommen könne. Gemäss Verteiler ging das Schreiben an den Gemeindepräsidenten X, den Ressortchef für Landwirtschaft Z, den Ressortchef Fortwirtschaft und Wanderwege Y sowie an die Baukommission (vgl. act. 143, act. 144 i.V.m. act. 71).
Mit dem Schreiben wurden alle Berufungsbeklagten und Angeklagten noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die fragliche Wegerschliessung in einem Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Maderanertal-Fellital) befindet. Auch als das Amt für Raumplanung den illegalen Ausbau des historischen Weges feststellte und vorerwähntes Schreiben vom 5. September 2000 an den Einwohnnergemeinderat Silenen richtete, hielten es die Berufungsbeklagten und Angeklagten X, Y und Z nicht für angebracht, wie aufgefordert, eine Anweisung des Gemeinderates an die Baukommission zu erwirken oder dies zumindest zu versuchen, in der Sache etwas zu unternehmen.
Gegenteiliges wird schon nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 36 BauG kann die zuständige Behörde die sofortige Einstellung verfügen, wenn bauliche Massnahmen die Bauvorschriften verletzen bzw. zu verletzen drohen. Die zuständige Baubehörde kann ihre Anordnungen mit der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verbinden (Art. 38 BauG). Zuständig für die Kontrolle und Einstellungsverfügung (Baustopp) wäre die Baukommission gewesen (Art. 87 Abs. 1 i.V.m.
Art. 92 Abs. 1 Bauund Zonenordnung [BZO] Silenen). Der Gemeinderat ist Aufsichtsinstanz gegenüber der Baukommission, welcher er generelle Weisungen erteilen kann (Art. 5 Abs. 2 BZO Silenen). Gestützt darauf hätte der Gemeinderat in Form einer Weisung die Baukommission anhalten müssen, die Schutzbestimmungen durchzusetzen, in der Sache etwas zu unternehmen und dabei allenfalls einen Baustopp unter Androhung einer Freiheitsstrafe und/oder Busse zu erlassen. Der Berufungsbeklagte und Angeklagte W hätte nicht nur als Präsident der Baukommission in eigener Kompetenz - die Dringlichkeit war zweifelsohne gegeben - einen Baustopp verfügen können (Art. 92 Abs. 1 BZO Silenen), sondern unterliess es auch einen entsprechenden Beschluss der Baukommission zu erwirken oder dies zumindest zu versuchen.
Gegenteiliges wird schon nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Stattdessen leitete unter seiner Führung die Baukommission, obwohl in der Sache zuständig, die Eingabe des Amtes für Raumplanung Uri an den Gemeinderat weiter (act. 144). Den drei Berufungsbeklagten und Angeklagten X, Y und Z wird also zusammenfassend vorgeworfen, im Mai 2000 (Termin Bauabnahme) nicht gehandelt zu haben, als es um den Ausbau des Weges östlich der Rutschsanierung Obersilblen bis östlich des Geisslauitals ging. Allen vier Berufungsbeklagten und Angeklagten wird (zudem) vorgeworfen, auf das Schreiben des Amtes für Raumplanung vom 5.
September 2000 nicht reagiert zu haben, als es um den weiteren Ausbau des Weges östlich des Geisslauitals bis Berziberg ging.
5. a) Unechte Unterlassungsdelikte sind stets Erfolgsdelikte (Trechsel/Noll, a.a.O.,
S. 257). Das Erfolgsdelikt erfordert, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungsoder Gefährdungserfolg führt. Damit stellt sich die Frage nach der Art des Zusammenhangs der zwischen der Unterlassung und dem Erfolg bestehen muss. Man spricht in diesem Zusammenhang von der hypothetischen Kausalität. Die Praxis sieht den gesetzmässigen Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg schon dann als gegeben an, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 102 IV 102).
Hätte der Gemeinderat die Baukommission angewiesen, die Schutzbestimmungen durchzusetzen, in der Sache etwas zu unternehmen und dabei allenfalls einen Baustopp i.V.m. der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verfügen oder hätte die Baukommission bzw. deren Präsident von sich aus einen Baustopp erlassen, wäre der illegale Ausbau des Verkehrsweges zwischen östlich der Rutschsanierung Obersilblen bis östlich des Geisslauitals und zwischen östlich Geisslauital und Berziberg durch die Seilbahngenossenschaft Golzern bzw. die Anstösser höchstwahrscheinlich ausgeblieben. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Seilbahngenossenschaft Golzern bzw. die Anstösser den Weg gegen den erklärten Widerstand der zuständigen Gemeindebehörden weiter ausgebaut hätten und wenn die verantwortlichen Organe der Seilbahngenossenschaft Golzern bzw. die Anstösser im Falle einer Missachtung des Baustopps mit einer Freiheitsstrafe oder massiven Busse hätten rechnen müssen. Eine Weisung des Gemeinderates an die Baukommission, die Schutzbestimmungen durchzusetzen, in der Sache etwas zu unternehmen und dabei allenfalls einen Baustopp mit Androhung einer Freiheitsstrafe oder Busse zu verfügen, ist als geeignete Handlung zu qualifizieren, welche den Kausalverlauf hätte unterbrechen können und so die Zerstörung des alten Verkehrsweges verhindert hätte. Dies gilt auch, wenn die Baukommission bzw. deren Präsident von sich aus einen Baustopp verfügt hätte.
b) Auch beim Unterlassungsdelikt muss sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (vgl. dazu Trechsel/Noll, a.a.O., S. 261), u.a. auch auf die Garantenstellung des Täters. Darüber hinaus erfordert der Unterlassungsvorsatz bei einem Erfolgsdelikt das Wissen um die Gefahr, dass der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte und um die Möglichkeit des Täters, ihn abzuwenden. Auf der Willensseite ist erforderlich, dass sich der Täter im Bewusstsein um das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale entschliesst, das geforderte Verhalten nicht zu erbringen. Vorliegend wussten die Berufungsbeklagten und Angeklagten über das Vorhandensein aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Bezüglich des Erfolgseintritts genügt es, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht direkt beweckt, ihn aber für den Fall des Eintritts billigt und ihn somit in Kauf nimmt (Marco Ronzani, a.a.O., Art. 24 Rz. 30 f.).
Die Berufungsbeklagten und Angeklagten waren sich bewusst, dass sie aufgrund des Gesetzes (in ihrer amtlichen Stellung) verpflichtet gewesen wären, zu handeln (Art. 3 Abs. 1 NHG; Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Naturund Heimatschutz; Art. 4 BauG; Art. 4 Abs. 2 BZO Silenen). Aufgrund der Bauabnahme vom 31. Mai 2000 (insbesondere der Feststellung, dass es beschlossene Sache war, den Weg zumindest bis nach Geisslaui zu verbreitern), aber auch aufgrund des Schreibens des Amtes für Raumplanung Uri vom 5. September 2000, waren sich die Berufungsbeklagten und Angeklagten auch darüber im Klaren, dass Gefahr bestand, dass der Weg ausgebaut würde. Die Baukommissionsmitglieder und insbesondere der Präsident der Baukommission kannten und mussten die Bestimmungen über die Verwaltungszwangsmittel gemäss Baugesetz und BZO Silenen kennen. Dem Gemeinderat waren die Aufsichtspflichten und die Weisungsmöglichkeiten gegenüber der Baukommission ebenfalls vertraut. Trotzdem unterliessen diese Behörden es, einen Baustopp mit Androhung von Freiheitsstrafe und/oder Busse zu veranlassen bzw. zu verfügen. Damit nahmen die Berufungsbeklagten und Angeklagten als Mitglieder dieser Behörden den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges zumindest in Kauf.
c) Strafbar ist das unechte Unterlassungsdelikt nur dann, wenn der Beschuldigte in Folge seiner besonderen Rechtsstellung zur Abwendung der Gefahr für das betreffende Rechtsgut so sehr verpflichtet ist, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001,
S. 258 m.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Gemeinderat und die Baukommission bzw. die Berufungsbeklagten und Angeklagten als deren Mitglieder (Präsidenten, Ressortzuständige) in keiner Weise versuchten, den illegalen Ausbau des historischen Weges und damit dessen Zerstörung und schwere Beschädigung zu verhindern. Der Gemeinderat wäre zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen. Aus diesem Grunde kann das Nichtanweisen der Baukommission, die Schutzbestimmungen durchzusetzen, in der Sache zu handeln und allenfalls einen Baustopp zu erlassen durchaus als gleichwertig zu einem aktiven Tun angesehen werden. Erst recht wären die Baukommission bzw. deren Präsident zum Handeln verpflichtet gewesen.Damit sind die Voraussetzungen der vorsätzlichen Unterlassung betreffend die Zerstörung und schwere Beschädigung eines BLN-Objektes i.S. von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG erfüllt.