Parking Fee Payment Errors and Due Diligence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed situations involving incorrect parking fee payment, specifically where the parking space number was either misread and then correctly entered, or correctly read and then incorrectly entered into the parking meter, and a second instance involved failing to activate the meter twice. The court reasoned that the objective offense under parking regulations is fulfilled simply by paying the fee for a non-utilized parking space, meaning a typo in the number is sufficient for a violation, regardless of subsequent possession of a receipt that could easily be misused if required to be kept in the vehicle. Furthermore, the court determined that the error was avoidable through due diligence, given the simple instructions on the meter, and rejected the argument for treating the matter as a particularly minor offense because high standards apply, and not every negligent fulfillment of the offense qualifies as such.
Legislator-Regeste
AmtlichStrassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. Zweimaliges Nichtingangsetzen der Parkuhr. Falsches Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem an sich korrektem Eintippen der Nummer an der Parkuhr. Richtiges Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem falschem Eintippen der Parkfeldnummer. Bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Gebühr für ein nicht benutztes Parkfeld, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV. Erfolgt die Registrierung wie vorliegend direkt an der Parkuhr, müssen die Quittungen nicht im Auto deponiert werden. Die Quittungen werden deshalb häufig sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer entledigten Quittung zu behändigen und unter deren Vorweisung zu behaupten, man habe zwar bezahlt, jedoch für das falsche Parkfeld. Die Überprüfung wäre nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Behörden erwachsenden unverhältnismässig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ordnungsbussen zuwider. Des Weiteren würde eine solche Praxis Missbrauch Tür und Tor öffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon ausgegangen werden müsste, diese habe sich tatsächlich vertippt. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verständliche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung wäre deshalb das falsche Eintippen der Nummer für den Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Umgangnahme von einer Bestrafung, da ein besonders leichter Fall vorliegt? Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen; insbesondere kann nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestands als besonders leicht gelten. In concreto wäre auch das falsche Ablesen der Parkfeldnummer für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen.
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06/07 12 Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48
Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. Zweimaliges Nichtingangsetzen der
Parkuhr. Falsches Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem an sich
korrektem Eintippen der Nummer an der Parkuhr. Richtiges Ablesen der Park-
feldnummer mit anschliessendem falschem Eintippen der Parkfeldnummer.
Bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Gebühr für ein nicht be-
nutztes Parkfeld, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV. Er-
folgt die Registrierung wie vorliegend direkt an der Parkuhr, müssen die Quit-
tungen nicht im Auto deponiert werden. Die Quittungen werden deshalb häufig
sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer ent-
ledigten Quittung zu behändigen und unter deren Vorweisung zu behaupten,
man habe zwar bezahlt, jedoch für das falsche Parkfeld. Die Überprüfung wäre
nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Behörden erwachsenden
unverhältnismässig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ord-
nungsbussen zuwider. Des Weiteren würde eine solche Praxis Missbrauch Tür
und Tor öffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon aus-
gegangen werden müsste, diese habe sich tatsächlich vertippt. Strafbar ist
auch die fahrlässige Tatbegehung. Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verständ-
liche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung wäre
deshalb das falsche Eintippen der Nummer für den Beschwerdeführer bei der
gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Umgangnahme von einer
Bestrafung, da ein besonders leichter Fall vorliegt? Ob ein besonders leichter
Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen
ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer
Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe,
weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene.
Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen;
insbesondere kann nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestands als be-
sonders leicht gelten. In concreto wäre auch das falsche Ablesen der Parkfeld-
nummer für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weite-
res vermeidbar gewesen.
Bundesgericht, 23. Juli 2007, 6S.123/2007 und 6S.134/2007
(Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom
11.10.2006, OG S 06 10 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, die andere Nichtigkeitsbe-
schwerde hiess es gut, soweit darauf einzutreten war.)