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06.07.11 • REB UR 06.07.11 KI-generiert

Misuse of Vehicle Documents: Traffic Fees as Condition for Document Release

Geschäftsnummer 06.07.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the conviction for misuse of vehicle documents, reasoning that administrative fees associated with the collection of vehicle taxes and the subsequent withdrawal of registration documents and license plates qualify as "traffic fees" under relevant statutes, making their payment a condition for lifting the withdrawal order. Since the administrative authorities are permitted to link the release of documents to the satisfaction of both the primary tax debt and the associated procedural costs, the appellant violated the law by failing to surrender the withdrawn documents after only partially satisfying the debt by paying the taxes but not the associated procedural fees by the deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV. Als Verkehrsgebühren i.S. von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeuges betreffen. Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und -gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Zulässigkeit der Verknüpfung: Entweder Hinterlegung der rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder oder Bezahlung nicht nur der Verkehrssteuern bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch der mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten.

Schlagwörter

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Herausgabe von Geschäftsunterlagen Steuerbetreibung Kraftfahrzeugsteuer Verfahrenskosten Verletzung der Verkehrsregeln Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6P.100/2006
Director Fined for Failure to Surrender Withdrawn Vehicle Registration and Plates After Partial Payment of Traffic Fees
6S.211/2006
August 2006, 6P.100/2006 und 6S.211/2006 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 03.02.2006, OG S 05 8 erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.)
6S.233/2002
Federal Court Upholds Acquittal for Failure to Surrender Revoked Documents Due to Improper Service
BGE 88 IV 116
Non-Restitution of Withdrawn License
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG

The final decision dismissed the appeal because the appellant fulfilled the elements of this criminal norm by partially settling the debt and failing to comply with the obligation to surrender the documents.

Art. 16 Abs. 4 SVG

Cited in the reasoning to confirm the legality of withdrawing the driving license due to unpaid traffic taxes/fees, which underpins the main decision.

Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV

Cited in the reasoning to confirm the legality of withdrawing the driving license due to unpaid traffic taxes/fees, which underpins the main decision.

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Volltext

06/07 11 Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Art.

106 Abs. 2 lit. c VZV. Als Verkehrsgebühren i.S. von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art.

106 Abs. 2 lit. c VZV gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeuges betreffen. Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und - gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Zulässigkeit der Verknüpfung: Entweder Hinterlegung der rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder oder Bezahlung nicht nur der Verkehrssteuern bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch der mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten. Bundesgericht, 9. August 2006, 6P.100/2006 und 6S.211/2006 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 03.02.2006, OG S 05 8 erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.)

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) in der alten und geltenden Fassung kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer entzogen werden, solange die Verkehrsbzw. Fahrzeugsteuern oder - gebühren (desselben Halters) nicht entrichtet sind. Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen (Art. 107 Abs. 3 VZV). Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 108 Abs. 2 VZV).

5.2.2 Nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die Strafdrohung lautet auf Gefängnis oder Busse. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Strafnorm einerseits der Notwendigkeit Rechnung, Ausweise und Kontrollschilder, die nicht mehr gültig sind, wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins möglichst rasch einzuziehen. Anderseits will er der Tendenz der von einem Entzug Betroffenen vorbeugen, die Abgabe möglichst lange hinauszuschieben. Dieses besondere Interesse an einem raschen und reibungslosen Einzug ungültiger oder entzogener Ausweise und Schilder erklärt, warum das Gesetz die Widerhandlung gegen die entsprechende behördliche Aufforderung nicht als blosse Übertretung, sondern als Vergehen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002, E. 1.1). In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen und ihm Nachdruck zu verleihen (BGE 88 IV 116 E. 1 S. 118 und E. 4 S. 120). Wird der Entzug angefochten, so wird dieser in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens vor den Instanzen der Verwaltungsrechtspflege vollstreckbar.

5.3

5.3.1 Die Entzugsverfügungen vom 9. Juli 2003 sind von der zuständigen Behörde formell korrekt (vgl. Art. 107 f. VZV) erlassen worden. Sie erwuchsen am 30. Juli 2003 in Rechtskraft. Die Vorinstanz nimmt an, die Fahrzeugausweise und die Kontrollschilder seien dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt entzogen worden und die ihm eingeräumte Frist von fünf Tagen zu ihrer Hinterlegung habe dann zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, entweder die geschuldeten Beträge (Fahrzeugsteuern und Verfahrenskosten) bis spätestens am 4. August 2003 zu bezahlen oder die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Verkehrssteuern vor dem 30. Juli 2003 eingezahlt hat, die Verfahrenskosten jedoch eindeutig verspätet erst am 13. Oktober 2003.

5.3.2 Als Verkehrsgebühren im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV alte und neue Fassung gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeugs betreffen (Rene Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band 111: Die Administrativmassnahmen, Bern 1999, S. 399). Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Damit soll nicht nur die Erfüllung der primären Pflicht zur Zahlung von Verkehrssteuern erzwungen oder befördert werden, sondern unter Umständen auch die Erfüllung einer damit zusammenhängenden Schuld (Vgl. Schaffhauser, a.a.O.). Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden.

5.3.3 Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder spätestens bis zum 4. August 2003 beim ASSV zu hinterlegen. Davon wäre er gemäss Ziffern 4 der Verfügungen lediglich entbunden gewesen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verkehrssteuern, sondern auch die mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten bezahlt hätte. Diese Verknüpfung war, wie dargelegt, bundesrechtlich zulässig. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und - gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Indem der Beschwerdeführer die Forderung des ASSV nur teilweise beglich und gleichwohl seiner Hinterlegungspflicht nicht nachkam, erfüllte er die Strafnorm des Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht.