Appealability of Dismissal Following Failure to Appear at Rehearing In Absentia
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed the admissibility of an appeal against a decision that dismissed a request for a rehearing in absentia proceedings after the appellant failed to appear without sufficient excuse, resulting in the original default judgment becoming final. The court reasoned that the specific provision governing the consequences of non-appearance during a rehearing in absentia proceedings grants no right of appeal against the resulting dismissal order, unlike general decisions in judgment proceedings, and that the finality of the initial default judgment is maintained unless a new substantive judgment is reached; consequently, although the lower court provided an incorrect appeal instruction, the appellant should have recognized from the relevant statutes that no appeal was permissible against the dismissal decision, thus precluding consideration of the appeal based on the principle of justified reliance on an incorrect instruction.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 192 Abs. 2, Art. 198 Abs. 2 und 3, Art. 219 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 192 Abs. 2, Art. 198 Abs. 2 und 3, Art. 219 StPO. Der Beschluss gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO hat gegenüber dem Beschluss nach Art. 192 Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung erfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO regelt die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bei der Wiederaufnahme im Verfahren gegen Abwesende. Danach wird das Wiederaufnahmeverfahren bei Nichterscheinen (zur zweiten Hauptverhandlung) ohne hinreichende Entschuldigung als erledigt abgeschrieben. Dass gegen diesen Abschreibungsbeschluss die Berufung zulässig wäre, ergibt sich aus der StPO nicht. Vielmehr bleibt das Abwesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst. So bleibt das Abwesenheitsurteil auch während des Wiederaufnahmeverfahrens vollziehbar. Endet das Wiederaufnahmeverfahren mit einem Sachurteil, ist alsdann das neue Urteil berufungsfähig.
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KI-generiertThis provision concerns the consequences of unexcused absence during the retrial procedure against an absent person, which led to the dismissal of the retrial request.
This provision governs the final regulation of appealability, which was cited in relation to the inadmissibility of the appeal.
Volltext
06/07 10 Strafprozessordnung. Art. 192 Abs. 2, Art. 198 Abs. 2 und 3, Art. 219 StPO. Der Beschluss gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO hat gegenüber dem Beschluss nach Art. 192 Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung erfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO regelt die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bei der Wiederaufnahme im Verfahren gegen Abwesende. Danach wird das Wiederaufnahmeverfahren bei Nichterscheinen (zur zweiten Hauptverhandlung) ohne hinreichende Entschuldigung als erledigt abgeschrieben. Dass gegen diesen Abschreibungsbeschluss die Berufung zulässig wäre, ergibt sich aus der StPO nicht. Vielmehr bleibt das Abwesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst. So bleibt das Abwesenheitsurteil auch während des Wiederaufnahmeverfahrens vollziehbar. Endet das Wiederaufnahmeverfahren mit einem Sachurteil, ist alsdann das neue Urteil berufungsfähig. Obergericht, 20. Januar 2006, OG S 05 11
Aus den Erwägungen:
1. Vorweg stellt sich die Frage des zulässigen Rechtsmittels, mithin des Eintretens.
Am 19. Mai 2005 sprach das Landgericht Uri den Berufungskläger und Angeklagten der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Dieses Urteil erfolgte gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO in Abwesenheit des Berufungsklägers und Angeklagten. Der Berufungskläger und Angeklagte stellte in der Folge gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO am 24. Juni 2005 das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Landgericht Uri lud ihn zur Hauptverhandlung vor und verpflichtete ihn, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen ohne hinreichende Entschuldigung, zum persönlichen Erscheinen (act. 1.19). Ein entsprechendes Gesuch um Entbindung vom persönlichen Erscheinen lehnte das Landgericht Uri ab (act. 1.20 i.V.m. act. 1.9). Das Landgericht Uri begründete die persönliche Erscheinungspflicht im Wesentlichen mit der Möglichkeit, den Berufungskläger und Angeklagten anhand der anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellten Print-Photos der Polizei identifizieren zu können, nachdem der Berufungskläger und Angeklagte bis zum damaligen Zeitpunkt sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz jeglicher Identifizierung aus dem Weg gegangen sei. Dass der Berufungskläger und Angeklagte diese Vorladung nicht erhalten habe, wird schon nicht geltend gemacht (vgl. auch Rückschein act. 1.19). Nachdem der Berufungskläger und Angeklagte zur neuen Hauptverhandlung wiederum ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen war, schrieb das Landgericht Uri mit Beschluss vom 22. September 2005 das Wiederaufnahmebegehren vom 24. Juni 2005 gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO als erledigt am Geschäftsprotokoll ab und stellte gleichzeitig fest, dass das Abwesenheitsurteil vom 19. Mai 2005 damit in Rechtskraft erwachsen sei. Als Rechtsmittel gab die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 221 StPO die Berufung an das Obergericht an.
2. Die Berufung an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile des Landgerichtes und Beschlüsse nach Art. 157 Abs. 3 und Art. 192 Abs. 2 StPO (Art. 219 StPO).
Art. 157 Abs. 3 StPO bezieht sich auf (vorliegend nicht interessierende) Einstellungsverfügungen im Zusammenhang mit anzuordnenden Massnahmen nach Art. 43, 44, 58 oder 59 StGB. Art. 192 Abs. 2 StPO seinerseits bestimmt, dass wenn kein Sachurteil gefällt wird, der Entscheid als Beschluss zu fassen und zu begründen ist. Art. 192 Abs. 2 StPO findet sich im
10. Kapitel: Das Gerichtsverfahren, 4. Abschnitt: Das Urteilsverfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO findet sich dagegen im 6. Abschnitt: Das Verfahren gegen Abwesende. Das Verfahren gegen Abwesende ist in der StPO/UR in einem separaten Abschnitt geregelt. Der Beschluss gemäss Art. 198 Abs. 2 StPO hat gegenüber dem Beschluss nach Art. 192 Abs. 2 StPO eine eigenständige Regelung erfahren. Art. 198 Abs. 2 StPO regelt die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bei der Wiederaufnahme im Verfahren gegen Abwesende. Danach wird das Wiederaufnahmebegehren bei Nichterscheinen (zur 2. Hauptverhandlung) ohne hinreichende Entschuldigung als erledigt abgeschrieben. Dass gegen diesen Abschreibungsbeschluss die Berufung zulässig wäre, ergibt sich aus der StPO nicht. Vielmehr bleibt das Abwesenheitsurteil rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechtskraft erwächst (Art. 198 Abs. 3 StPO). So bleibt das Abwesenheitsurteil auch während des Wiederaufnahmeverfahrens vollziehbar (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., Herisau 1992, N. 5 zu Art. 177). Wenn das Wiederaufnahmeverfahren mit einem Sachurteil endet, wäre dann das neue Urteil appellabel bzw. berufungsfähig (Art. 219 ff. StPO; Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 7 zu Art. 177). M.a.W.: Erscheint der Angeklagte im neuen Verfahren unentschuldigt nicht zur Sitzung oder kann er aus eigenem Verschulden nicht vorgeladen werden, so entfällt die Wiederholung der Hauptverhandlung und das Kontumazialurteil wird endgültig rechtskräftig. Der Eintritt der Verwirkung setzt allerdings voraus, dass diese Folge dem Gesuchsteller vorgängig in geeigneter Weise bekannt gegeben wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91
N. 26). Dies wurde vorliegend denn auch gemacht (vgl. act. 1.9, 1.19 und 1.20).
3. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war offensichtlich nicht zutreffend.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus dem Recht auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV; früher: Art. 4 aBV) den Grundsatz abgeleitet, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (BGE 1P.674/2000 vom 06.03.2001,
E. 5b m.H.). Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Betroffene oder sein Anwalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte kennen können. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Mängel der Belehrung schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkannt werden können (BGE 1P.674/2000 vom 06.03.2001, E. 5f m.H.).
Der Berufungskläger und Angeklagte bzw. dessen Rechtsvertreter hätten vorliegend bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können, dass kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft kein neues Rechtsmittel. Die Zulässigkeit der Berufung ist in Art. 219 StPO abschliessend geregelt.
Gesagtes erhellt, dass demnach auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.