Application for Restoration of Deadline for Requesting Written Judgment Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, represented by counsel, sought the restoration of a missed deadline to request the full written judgment following a higher court criminal ruling, arguing a violation of the right to be heard due to insufficient time to consider procedural rules, including court recess provisions governing deadlines. The court dismissed the application, reasoning that the thirty-day period following receipt of the operative part of the judgment was sufficient time for a legally trained person to review the procedural code provisions regarding deadlines and court recesses, and that the right to a hearing can be conditioned upon adhering to procedural formalities and time limits, rejecting reliance on non-cantonal law or contractual "unusualness" rules.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. Verlangen der vollständigen Ausfertigung des Urteils. Wiederherstellung einer versäumten Frist. Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli-ches Gehör kann von der Einhaltung gewisser Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Diese müssen aber bspw. genügend Zeit für die sorgfältige Ausarbeitung etwa einer schriftlichen Stellungnahme lassen. Der Gesuchsteller hatte nach der Inempfangnahme des Dispositivs des obergerichtlichen Strafurteils 30 Tage Zeit, mittels einfacher, kurzer Erklärung die vollständige Ausferti-gung des Urteils zu verlangen. Es stand dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Gesuchsteller genügend Zeit zur Verfügung, um sich (allenfalls) mit den Bestimmungen der StPO/UR betreffend Fristenlauf und hier insbesondere betreffend Gerichtsferien zu befassen. Soweit der Gesuchsteller sich auf ausserkantonales Strafprozess- oder Zivilprozessrecht beruft, gehen die Vorbringen ins Leere. Der Gesuchsteller kann sich auch nicht auf die (vor allem im Vertragsrecht zur Anwendung kommende) sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel stützen. Es ist von einem Rechtskundigen zu erwarten, dass er, wenn er sich mit den Gerichtsferienbestimmungen befasst, die im gleichen Abschnitt enthaltenen Fristbestimmungen (hier interessierend: Art. 20 Abs. 2 StPO) zur Kenntnis nimmt. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision appears to be the procedural basis for the decision regarding the request for the complete judgment copy, though the final orders themselves are not provided in the text. Based on the context of the surrounding text discussing the request for the full judgment and the context often associated with such procedural rules in the dispositive, it is highly likely involved in the outcome regarding the time limit extension.
Volltext
06/07 9 Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22
Abs. 2, Art. 193 StPO. Verlangen der vollständigen Ausfertigung des Urteils.
Wiederherstellung einer versäumten Frist. Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör kann von der Einhaltung gewisser Formen und Fristen abhängig
gemacht werden. Diese müssen aber bspw. genügend Zeit für die sorgfältige
Ausarbeitung etwa einer schriftlichen Stellungnahme lassen. Der Gesuchsteller
hatte nach der Inempfangnahme des Dispositivs des obergerichtlichen Strafur-
teils 30 Tage Zeit, mittels einfacher, kurzer Erklärung die vollständige Ausferti-
gung des Urteils zu verlangen. Es stand dem von einem Rechtsanwalt vertrete-
nen Gesuchsteller genügend Zeit zur Verfügung, um sich (allenfalls) mit den
Bestimmungen der StPO/UR betreffend Fristenlauf und hier insbesondere
betreffend Gerichtsferien zu befassen. Soweit der Gesuchsteller sich auf aus-
serkantonales Strafprozess- oder Zivilprozessrecht beruft, gehen die Vorbrin-
gen ins Leere. Der Gesuchsteller kann sich auch nicht auf die (vor allem im
Vertragsrecht zur Anwendung kommende) sogenannte Ungewöhnlichkeitsre-
gel stützen. Es ist von einem Rechtskundigen zu erwarten, dass er, wenn er
sich mit den Gerichtsferienbestimmungen befasst, die im gleichen Abschnitt
enthaltenen Fristbestimmungen (hier interessierend: Art. 20 Abs. 2 StPO) zur
Kenntnis nimmt. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist.
Obergericht, 1. März 2007, OG S 06 5